Signatur | StAZH MM 2.170 RRB 1865/2025 |
Titel | Joh. [Kaspar] Hablützel, Sohn, in Feuerthalen. Abweis. ss. Rek. betr. Verbot d. [Fortbetreibung] sr. Wirthschaft. |
Datum | 25.11.1865 |
P. | 368–371 |
[p. 368] In Sachen des Joh. Kaspar Hablützel, Sohn, in Feuerthalen, Rekurrenten gegen eine Verfügung des Statthalteramtes Andelfingen,
betreffend Verbot der Fortbetreibung einer Wirthschaft,
ergibt sich:
A. Durch Urtheil der Kriminalabtheilung des Obergerichtes vom 20. Sept. d. Js. wurde Hablützel wegen Kuppelei mit 7 Tagen Gefängniß & 150 Frk. Buße bestraft & ihm die Betreibung einer Wirthschaft auf die Dauer von 2 Jahren untersagt.
B. In Folge dieses Urtheils erließ das Statthalteramt Andelfingen gegen Hablützel den Befehl, daß er mit[p. 369] dem 18. Oktober d. Js. seine Wirthschaft auf die Dauer von 2 Jahren, also bis 18. Oktober 1867 zu schließen & falls er diesem Befehle nicht nachkommen sollte, Ueberweisung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu gewärtigen habe & beauftragte den Gemeindrath Feuerthalen, die Vollziehung dieses Befehls durch Hablützel gehörig zu überwachen.
C. Da nach Mittheilungen des Gemeindrathes Feuerthalen vom 24. gl. Mts. Hablützel zwar das Haus zur Sonne an seinen Vater verkauft hatte, gleichwohl aber als dessen Angestellter gemeinschaftlich mit seiner Mutter die Wirthschaft betrieb, so wurde dem Hablützel durch Verfügung vom 31. Oktober d. Js. das fernere Verbleiben in dem benannten Hause bis nach Ablauf des Verbotes, insofern wenigstens Wirthschaft darin fortbetrieben werde, sowie jede Art Betheiligung am Betriebe einer solchen untersagt, ebenfalls mit Androhung von Ueberweisung an die Gerichte im Nichtbeachtungsfalle.
D. Mit Eingabe von 10. dieß Mts. rekurrirt Hablützel gegen diese Verfügung des Statthalteramtes & bittet um deren Aufhebung, da sie dadurch, daß sie ihm sogar das fernere Verbleiben im Hause untersage, sofern eine Wirthschaft darin betrieben werde & ihn also zwinge, sich von seinen Eltern, in deren Besitz faktisch & rechtlich das Haus übergegangen sei, zu trennen, zur Grausamkeit werde. Er betreibe im gleichen Hause eine Schuh- & Lederhandlung & auch theilweise Weinhandlung, wofür er sich auf eine[p. 370] Taxationsanzeige der Finanzdirektion berufe & da er noch ledig sei, so lebe er in der Familie seiner Eltern, nichts sei nun doch natürlicher, als daß er bei der öftern Abwesenheit seines Vaters, der die Lanzenmühle - Ossingen habe ziehen müssen [sic!], seiner betagten Mutter etwa in der Wirthschaft behülflich sei; er glaube auch nicht, daß das obergerichtl. Urtheil ihm verbiete, Aushülfe in einer Wirthschaft zu leisten & ebenso wenig seinen Eltern oder dritten Personen, die ebenso gut wie sie das Haus hätten übernehmen können, beliebig eine Magd, einen Kellner oder einen Gehülfen einzustellen & von dieser Ansicht geleitet habe er allerdings schon hin & wieder Gäste bedient.
E. In der Rekursbeantwortung hält das Statthalteramt Andelfingen seine Verfügung für gerechtfertigt & im Einklange stehend mit § 144 des Strafgesetzbuches, der blos vorschreibe, daß demjenigen, der mit Einstellung der Wirthschaft bestraft worden, die fernere Bewerbung dieser Berufsart & nicht blos die fernere Betreibung seiner Wirthschaft untersagt sei & bemerkt im Fernern, der Verkauf des Hauses an Vater Hablützel sei, wenn auch notarialisch gefertigt, dennoch nur ein fingirter; denn der Käufer sei mit Ausweisschriften versehen auf die Langmühle - Neunforn [sic!], die ihm heimgefallen sei, gezogen, halte sich da beständig auf & lasse seine 70 Jahre alte Frau nur zum Schein in der Sonne in Feuerthalen zurück, um glauben zu machen, die Wirthschaft gehe auf seine Rechnung, während sie[p. 371] in der That & Wahrheit auf Rechnung des Sohnes betrieben werde, wolle man daher nicht, daß das Urtheil des Obergerichtes zum Aerger der rechtlichen Bewohner in Feuerthalen immer umgangen werde, so bleibe nichts anderes übrig, als die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Hierauf hat der Regierungsrath,
in Genehmigung der in der Rekursbeantwortung des Statthalteramtes Andelfingen enthaltenen Begründung,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Polizei,
beschlossen:
I. Sei das Verbot des Statthalteramtes Andelfingen bestätigt.
II. Trage Rekurrent die Kosten, bestehend in 3 Frk. Staats- Frk. 2 Kanzlei- & den Ausfertigungs- und Stempelgebühren.
III. Mittheilung an den Rekurrenten, an das Statthalteramt Andelfingen unter Rücksendung der Akten & an die Direktion der Polizei.