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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.176 RRB 1867/0664
TitelKirchgmde. Bassersdorf. Bestimmung e. Staatsbeitr. an e. Straßenbaute 3. Kl.
Datum06.04.1867
P.1–3

[p. 1] In Sachen

der Kirchgemeinde Bassersdorf,

betr. Bestimmung eines Staatsbeitrages an eine Straßenbaute 3. Klasse,

hat sich ergeben:

A. Durch Regierungsbeschluß vom 10. Christmonat 1864 wurde der Gemeinde Bassersdorf ein Staatsbeitrag an die Kosten der Straßenbaute 3. Klasse von Bassersdorf nach Kloten zugesichert. Die fragliche Baute ist nunmehr vollendet und es sucht die Kirchgemeindsvorsteherschaft mit Schreiben vom 8. Hornung d. Js., unter Beilegung der sachbezüglichen Rechnung und der Belege, um Bestimmung des Beitrages nach.

B. Die Direktion der öff. Arbeiten berichtet:

a. Die 5610 Fuß lange Straßenstrecke ist gehörig vollendet. Die von der Kirchgemeindsvorsteherschaft eingereichte Rechnung ist von der Inspektion geprüft und richtig befunden worden. Nach derselben stellen sich die Kosten folgendermaßen:

Landentschädigungen … Frk. 6656,12.

Anlage der Straße mit Steinbett, Bekiesung etc. “ 10,533,13.

Summe Frk. 17,189,25,

was auf den laufenden Fuß eine Ausgabe von[p. 2] Frk. 3,06 bringt. Der Voranschlag betrug Fr. 7700, die Landentschädigung nicht inbegriffen, er ist mithin um Frk. 2833.13 überschritten worden, welche bedeutende Ueberschreitung von Mehrarbeiten bei den ausgeführten Dolen, von der Erstellung einer größern Strecke gepflasterter Scholen, von weiterm Transport des Kiesmaterials u. s. w. herrührt.

Die von der Staatskasse bereits bestrittenen Auslagen für technische Vorarbeiten und Bauaufsicht belaufen sich auf Frk. 295,80.

b. Die Quote für Bassersdorf beträgt im Mittel 234 1/2 pro mille, es ergibt sich somit ein Staatsbeitrag von Frk. 4030,88, oder nach Abzug der Ausgaben für technische Vorarbeiten von Frk. 3735,08.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öff. Arbeiten,

beschließt:

1. Der Kirchgemeinde Bassersdorf wird an die Kosten des Baues der Straße 3. Klasse von Bassersdorf bis an die Gemeindegrenze Kloten ein Staatsbeitrag von Frk. 3700 bestimmt.

2. Mittheilung an die Kirchgemeindsvorsteherschaft, mit Weglassung von fact. B b und unter Rücksendung der Rechnung nebst den Belegen durch das Mittel des Statthalteramtes und an[p. 3] die Direktion der öff. Arbeiten.