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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.176 RRB 1867/0912
TitelLandtöchterschule in Zürich. Verabreich. e. Staatsbeitrages.
Datum11.05.1867
P.275–279

[p. 275] Betreffend ein Gesuch der Vorsteherschaft der Landtöchterschule in Zürich um einen Staatsbeitrag,

hat sich ergeben:[p. 276]

A. Seit Ostern 1864 ist diese Schule reorganisirt und besteht aus 3 resp. 4 Sekundarschulklassen, an welchen ein Sekundarlehrer für alle Fächer (ausgenommen Französisch) eine Lehrerin für Französisch und Englisch, ein Lehrer [Geistlicher] für Religion und deutsche Litteratur und zwei Arbeitslehrerinnen wirken. Die Zahl der Schülerinnen betrug 1865 und 1866: 84, 1867: 60, welche letztre 17 Gemeinden, zumeist aber der Stadt Zürich und den umliegenden Ortschaften angehören und deren numerärer Rückgang der spätern Schulpflichtigkeit der betreffenden Altersklasse in Folge des Unterrichtsgesetzes von 1859 zugeschrieben wird. Das Schulgeld beträgt 60 bis 80 Franken. Mit Hülfe desselben, ferner der Jahresbeiträge der Gesellschaftsmitglieder u. s. w. wurden bisher die Ausgaben bestritten, unter welchen 7365 Frk. Besoldungen des Lehrerpersonals erscheinen. Die Gesellschaft besitzt in der Stadt Zürich ein eigenthümliches Haus, das auf Frk. 25,000 gewerthet wird, auf dem aber ein Passivum von Frk. 7000 haftet. Die Ausgaben haben jedoch in neuerer Zeit die Einnahmen überstiegen, so daß sich nunmehr jenes Passivum um ca. 1000 Frk. vermehrt und über dies für das Jahr 1867/68 ein weiteres Defizit von ca. 2000 Frk. in Aussicht steht. Bei dieser Sachlage hat die Gesellschaft am 18. März l. Js. beschlossen, die Schule successive zu reduziren und mit Ostern 1869 gänzlich eingehen zu lassen. Der dannzumal sich ergebende Aktivsaldo soll dem Regierungsrath als Bei-[p. 277] trag für Gründung einer die Sekundarschule ergänzenden höhern Töchterschule eingehändigt werden und es wird aus dem Verkaufe des Hauses ein Erlös von mindestens Frk. 35,000 erwartet, so daß nach Abzug der Passiven immerhin noch ein ansehnliches Activum übrig bleiben werde.

Die Vorsteherschaft sucht nun darum nach, daß ihr gestützt auf § 273 des Unterrichtsgesetzes ein erheblicher Staatsbeitrag für die Jahre 1867 und 1868 verabfolgt werden möchte, und weist darauf hin, daß die Gesellschaft in uneigennütziger Weise sowol mit der früheren als mit der jetzigen Organisation der Schule einem allgemeinen Bedürfnisse gedient habe und noch diene, denn die städtische Sekundarschule sei für Mädchen aus den umliegenden Gemeinden verschlossen und die letztern besitzen, Neumünster ausgenommen, an ihren Sekundarschulen zur Zeit noch keine besondern Mädchenabtheilungen, viele Eltern tragen aber Bedenken, Schülerinnen von diesem Alter einer gemischten Sekundarschule anzuvertrauen. Für die Leistungen der Schule bezieht sie sich auf die Berichte der Bezirksschulpflege und glaubt, auch die Bestimmung, welche dem der nicht zu liquidirenden Vermögen gegeben worden sei, spreche für einen solchen Beitrag, indem durch jene für einen vom Gesetz vorgesehenen Zweck Mittel geschaffen werden, die sich ohne Zweifel durch Nacheiferung anderer Kreise bald erfreulich mehren werden.[p. 278]

B. Die Erziehungsdirektion anerkennt die bisherige gemeinnützige Thätigkeit dieser Gesellschaft im Unterrichtswesen. Zwar hält sie dafür, die Bildung von Mädchen-Sekundarschulabtheilungen in Zürich und den umliegenden Gemeinden, welche entweder schon erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, werde allmälig die Existenz eines solchen Privatinstituts überflüßig machen, sofern dasselbe nicht einen weitergehenden Unterricht, als er gewöhnlich an Sekundarschulen vorgesehen ist, in Aussicht nimmt. Möglicherweise wird aber die Verabreichung eines Staatsbeitrages die Gesellschaft geradezu ermuntern, die letztere Aufgabe: Organisation einer höhern Töchterschule in anschließender Ergänzung an den mehr elementaren Sekundärunterricht – in Angriff zu nehmen, wodurch ein vom Unterrichtsgesetz der Privatthätigkeit gestecktes Ziel erreicht würde, und aus diesem Grunde rechtfertigt sich ein solcher Beitrag selbst angesichts des von der Majorität gefaßten Liquidationsbeschlusses. Im Uebrigen stand die Landtöchterschule bisher unter der öffentlichen Controle und Visitation der Schulbehörden und ihrer Berichterstattung und für künftige Veränderungen in der Organisation sowie für die Anstellung von Lehrkräften hat sich die Vorsteherschaft an die Vorschrift des § 267 des Unterrichtsges. gehalten.

Der Regierungsrath hat,

nach Einsicht eines Antrages der Erziehungsdirektion,

beschlossen:[p. 279]

1. Der Vorsteherschaft der Landtöchterschule in Zürich wird für das Unterrichtsjahr 1867/68 ein Staatsbeitrag von Frk. 1500 aus dem Büdgetkredit VII. E. 1 Staatsbeiträge an Privatunterrichtsanstalten im Sinne von Fact. B. verabfolgt.

2. Mittheilung an die Erziehungsdirektion für sich und zu weiterer Kenntnißgabe.