Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 2.177 RRB 1867/1620
Titel[Adolf] Arter v. Hottingen. Fristerstreck. f. e. dems. bewilligt. Wasserrechtes.
Datum17.08.1867
P.336–337

[p. 336] Durch Beschluß des Regierungsrathes vom 11. Augstmonat 1864 wurde den Erben des Hrn. Sal. Arter-Dürer in Hottingen eine Fristverlängerung von 3 Jahren, bis 11. Augstmonat 1867 bewilligt, um das durch Urkunde vom 26. Heumonat 1861 bewilligte Wasserwerk in ihrem, ehemals Studerschen Hardgut bei Höngg, zur Ausführung zu bringen.

Mit Schreiben vom 29. Heumonat d. Js. stellt nun Hr. Adolf Arter, Sohn, gegenwärtig in Rorbas, als nunmehrigen Besitzer dieses Wasserrechtes das Gesuch, um nochmalige Fristerstreckung zur Ausführung dieses Wasserwerkes auf weitere 3 Jahre.

Er begründet sein Gesuch namentlich damit, das Gut sei ihm durch Erb zugetheilt worden und er beabsichtige darauf ein mechanisches Etablissement zu erstellen und befinde sich zum Zwecke weiterer Fachbildung gegenwärtig in Rorbas und gedenke auch noch einen längern Aufenthalt in England zu machen.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öff.[p. 337] Arbeiten,

beschließt:

1. Die den Erben des Hrn. Sal. Arter-Dürer sel. in Hottingen, unterm 11. Augstmonat 1864 angesetzte Frist zur Ausführung des ihnen unterm 26. Heumonat 1861 ertheilten Wasserrechtes an der Limmat bei Höngg, wird dem nunmehrigen Besitzer dieses Rechtes, Hrn. Adolf Arter von Hottingen, dato in Rorbas, um 3 weitere Jahre, d. h. bis zum 11. Augstmonat 1870 erstreckt, in der Meinung, daß es nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist dem Regierungsrathe vorbehalten sein solle, die Konzession ohne Entschädigung gänzlich zurückzuziehen und für erloschen zu erklären.

2. Gegenwärtiger Beschluß ist als Nachtrag in die Wasserrechtsurkunde vom 26. Heumonat 1861 aufzunehmen.

3. Petent hat denselben in seinen Kosten in das Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und binnen 6 Wochen der Direktion der öff. Arbeiten eine diesfällige Bescheinigung zuzustellen.

4. Mittheilung an den Petenten unter Bezug der Ausfertigungs- und Stempelgebühren und unter Rückstellung der vervollständigten Wasserrechtsurkunde durch das Mittel des Statthalteramtes und an die Direktion der öff. Arbeiten unter Rückstellung der übrigen Akten. //