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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.178 RRB 1867/1910
TitelHr. Oberst Stadler, provis. Uebertrag. d. Waffenkommandos d. Infanterie an dens. u. Bestimmung betr. d. Besoldung etc.
Datum03.10.1867
P.1–2

[p. 1] Die Direktion des Militärs berichtet:

Durch den am 28. September erfolgten Hinschied des Hrn. eidg. Obersten v. Escher sei die Stelle des Waffenkommandanten der Infanterie vakant geworden.

Da nun die revidirten Gesetzesbestimmungen betreffend die Organisation und die Besoldung des Instruktionspersonals, sowie die Besoldung der Waffenkommandanten voraussichtlich mit 1. Jenner 1868 in Kraft treten werden, diese Bestimmungen aber geeignet seien, einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Stellung des Waffenkommandanten der Infanterie und dadurch auch auf die bei Besetzung dieser Stelle zu nehmenden Rücksichten auszuüben, und überdies die Direktion des Militärs im gegenwärtigen Momente nicht im Falle wäre, dem Regierungsrath einen bestimmten Vorschlag für die vakante Stelle zu machen, erscheine es zweckmäßig, nicht sofort zur Wahl eines Waffenkommandanten der Infanterie zu schreiten, sondern die betreffenden Funktionen einem höhern Stabsoffizier provisorisch zu übertragen.

Herr Oberst Stadler, Oberinstruktor der Infanterie, habe den verstorbenen Hrn. v. Escher während dessen Krankheit zur vollen Zufriedenheit der Direktion des Militärs remplacirt u. da derselbe während der Wintermonate[p. 2] als Oberinstruktor nicht besonders beschäftigt sei, also den Geschäften des Waffenkommandos hinlängliche Zeit widmen könne, und überhaupt der Oberinstruktor dermalen der natürlichste Stellvertreter des Waffenkommandanten der Infanterie sei, so liege kein Grund vor, dem Hrn. Oberst Stadler nicht auf ferner, bis zur Widerbesetzung der Stelle, die Funktionen des Waffenkommandanten der Infanterie anzuvertrauen.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Militärs,

beschließt:

1. Die Direktion des Militärs wird ermächtigt, bis zur Wiederbesetzung der durch den Ted des Hrn. Oberst v. Escher erledigten Stelle des Waffenkommandanten der Infanterie, die Geschäfte des genannten Commandos provisorisch dem Oberinstruktor der Infanterie, Hrn. eid. Oberst Stadler zu übertragen.

2. Hr. Oberst Stadler ist zum Bezuge der Quote der Jahresbesoldung des Waffenkommandanten der Infanterie vom 1. October an, sowie zur Verrechnung der betreffenden Taggelder ermächtigt.

3. Den Erben des sel. Hrn. Oberst v. Escher wird, nach § 13. des Gesetzes über diejenigen Besoldungen, welche nicht durch Spezialgesetze festgestellt sind [v. 27. Weinmonat 1856] die fixe Besoldung bis Ende Dezembr. 1867 ausbezahlt.

4. Mittheilung an die Direktionen des Militärs und der Finanzen. //