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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.183 RRB 1869/0171
Titel[Jakob] Liebert, Vater nebst Ehefrau u. Jb. Liebert, Sohn v. Schneitheim [Württemberg]. [Landrechtsertheilung].
Datum30.01.1869
P.176–178

[p. 176] Die Bürgerversammlung der Gemeinde Weiach hat un-[p. 177] term 15. November v. Js. dem Jb. Liebert, Vater, seiner Ehefrau u. seinem majorennen unverehelichten Sohn Jb. Liebert, Geschirrhändler, von Schneitheim Kgrch. Württemberg, welche sich schon seit dem Jahr 1854 in der dortigen Gemeinde als Niedergelassene aufgehalten haben, das Gemeindsbürgerrecht ertheilt. Der Gemeindrath Weiach stellt nun mit Zuschrift vom 25. Januar d. Js. das Gesuch, daß denselben das Landrecht ertheilt werden möchte, indem er erklärt, daß die gesetzlichen Ausweise geleistet worden seien, namentlich, daß die Familie Liebert sich immer unklagbar betragen habe u. daß die gesetzliche Einkaufsgebühr bezahlt worden sei.

Dem Gesuche ist eine Urkunde beigelegt, woraus sich ergibt, daß die Familie Liebert aus ihrem heimatlichen Bürgerrechtsverbande entlassen worden sei.

Der Regierungsrath,

auf den Antrag der Direktion des Innern,

beschließt:

1. Sei den beiden Jakob Liebert, Vater u. Sohn das Landrecht ertheilt u. deren Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Weiach bestätigt, in der Meinung, daß von den Petenten innert Monatsfrist eine Landrechtsgebühr von Frk. 200 bezahlt werde.

2. Sei nach Erfüllung dieser Bedingung von der Staatskanzlei die Landrechtsurkunde auszufertigen.

3. Mittheilung an die Finanzdirektion im Auszuge, an den Gemeindrath Weiach, an die Gesuchsteller, so-[p. 178] wie an die Direktion des Innern.