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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.184 RRB 1869/0865
TitelObergericht. Zuschrift. an dass. betr. Mittheilung e. Strafurtheilen üb. italien. Angehörige an d. italien. Reg.
Datum22.05.1869
P.317–318

[p. 317] Gemäß Art. 16 des mit dem Königreich Italien abgeschlossenen Auslieferungsvertrages sollen die Strafurtheile, welche die Gerichte des einen Landes über Angehörige des andern wegen Verbrechen oder Vergehen erlassen, gegenseitig mitgetheilt werden. Zu diesem Ende übersendet nun der Bundesrath die von der italienischen Regierung zustellten Formulare, wie solche über Italiener ausgefällten Strafurtheile mitgetheilt werden sollen, mit dem Ersuchen das Nöthige zu verfügen, daß künftig anstatt den beglaubigten Abschriften von Urtheilen solche Formulare ausgefüllt und dem Bundesrath überschickt werden.

Der Regierungsrath hat,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz,

beschlossen:

1. Diese Formulare sind dem Obergerichte mit dem[p. 318] Ersuchen zuzustellen, die nöthigen Verfügungen zu erlassen, damit dem Wunsch der italienischen Regierung, womit der Bundesrath sich einverstanden erklärt hat, entsprochen wird, und die Urtheile in solchen Formularen dem hiesigen Regierungsrathe zugestellt werden.

2. Mittheilung an die Justizdirektion.