Signatur | StAZH MM 2.2 RRB 1831/0804 |
Titel | Beschluß, betreffend die Beschwerde des Oberamtes Zurzach, daß Conrad Walder von Raat seine Rheinaufwärts geführten Laden zu Weyach und nicht zu Kaiserstuhl auslade. |
Datum | 23.07.1831 |
P. | 279280 |
[p. 279] Da im Monath May d. J. das L. Oberamt Regensberg der Regierung den Bericht erstattet hat, daß das Oberamt Zurzach Nahmens des Stadtrathes Kaiserstuhl eine Klage über Conrad Walder, Ladenhändler von Raat eingelegt, weil derselbe die in Kadelburg gekauften und Rheinaufwärts transportirten Bretter nicht an der Schifflände zu Kaiserstuhl, sondern in dem sogenannten Griesgraben zu Weyach auslade, so hat der Regierungsrath, nach Anhörung eines dießfalls von dem L. Finanzrathe mit Weisung d. d. 8. hujus hinterbrachten Berichtes über die dießfalls vorgenommene nähere Untersuchung, woraus sich auch der wesentliche Umstand ergeben, daß der Walder die Entrichtung des Waßerzolles keineswegs in Widerspruch legt, hingegen das freye Ausladungsrecht in Anspruch nimmt, erkennt, da keine den freyen Paß und Handel hemmende Verträge zwischen den Ständen Zürich und Aargau rücksichtlich des Waarentransportes Rheinaufwärts bestehen, so seye auch kein Grund vor-[p. 280] handen, dem Walder die Ausladung im Griesgraben zu untersagen, wenn derselbe den Waßerzoll in Kaiserstuhl entrichte.
Hiervon wird dem Statthalteramte Regensberg mit dem Auftrage Kenntniß gegeben, dem Oberamt Zurzach in diesem Sinne Bescheid auf seine Beschwerde zu geben.