Signatur | StAZH MM 2.217 RRB 1877/1665 |
Titel | Hermann Greulich aus Breslau; Landrecht. |
Datum | 29.09.1877 |
P. | 698–699 |
[p. 698] Mit Zuschrift vom 24. Herbstmonat sucht Redakteur Hermann Greulich aus Breslau - Preußen, wohnhaft in Hirslanden, welcher am 9. Herbstmonat d. Js. eventuell in den Bürgerverband der Gemeinde Hirslanden aufgenommen worden ist und die in Art. 1 des bezüglichen Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 vorgeschriebene Bewilligung des Bundesrathes zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes, dat. 8. Mai d. Js., beigebracht hat, – um Ertheilung des Landrechtes nach.
Der Regierungsrath,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern,
beschließt:
1. Dem Petenten wird gemäß § 21, Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 das Kantonsbürgerrecht ertheilt und seine Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Hirslanden bestätigt[,] unter der Bedingung, daß er sich innert Monatsfrist über Bezahlung der Einkaufsgebühren in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, letzterer im Betrage von Fr. 50, bei der Staatskanzlei ausweise.
2. Nach Erfüllung dieser Bedingung ist ihm die Landrechtsurkunde auszustellen.[p. 699]
3. Mittheilung an den Petenten unter Rücksendung der betreffenden Akten, an den Gemeindrath Hirslanden und an die Direktion der Finanzen.