
| Signatur | StAZH MM 2.222 RRB 1878/2514 |
| Titel | Ziv. Gemde Ellikon a/Rh. Rekurs betr. Bürgernutzen. |
| Datum | 30.12.1878 |
| P. | 768–771 |
[p. 768] Die Direktion des Innern berichtet:
A. Mit Eingabe vom 27. Sept. d. Js. beschwert sich Namens der Zivilgemeinde Ellikon a/Rh. deren Vorsteherschaft über die verflossenes Frühjahr erfolgte Zurückweisung ihrer Bürgernutzungsordnung durch den Bezirksrath Andelfingen, welche mit der Aufforderung begleitet war, fragliche Bürgernutzungsverordnung mit den Bestimmungen von § 110 des neuen Gemeindegesetzes in Einklang zu bringen.
Diese Aufforderung wurde vom Bezirksrath unterm 10. Juli wiederholt, da die Zivilgemeindsversammlung inzwischen beschlossen hatte, die verlangte Abänderung genannter Verordnung abzulehnen; zur Vornahme der Revision wurde eine sich bis zum 1. Okt. erstreckende Frist eingeräumt.
Daraufhin sprach sich die Zivilgemeinde in ihrer Versammlung vom 1. Sept. dahin aus, auf ihrem frühern Beschlusse beharren, d. h. die Vornahme einer Aenderung ihrer Bürgernutzungsverordnung verweigern zu wollen und beim Regierungsrathe das Gesuche zu stellen, es solle ihr gestattet sein, die angefochtene Verordnung aufrecht zu erhalten.
Begründet wird dieses Gesuch mit der Bemerkung, es erfreuen sich das neue Gemeindegesetz in dortiger Gemeinde durchaus keiner Sympathien & werde namentlich § 110 desselben[p. 769] allgemein hart angefochten, da die Anwendung desselben mancherlei Ungerechtigkeiten nach sich ziehen müsse, was dann natürlich die Störung des langjährigen Gemeindefriedens zur Folge haben würde.
B. In seiner Beantwortung der Beschwerde vom 16. Oktober trägt der Bezirksrath auf deren Abweisung an, indem die bisherige Bürgernutzungsverordnung durch die Bestimmungen von § 25 derselben mit dem jetzt geltenden Gesetze in schroffem Widerspruche stehe, und er bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Regierungsrathsbeschluß, resp. auf die demselben zu Grunde liegenden Erwägungen, in Sachen der Zivilgemeinde Marthalen.
Es kommt in Betracht:
1. Nach § 110a des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875, resp. nach § 15 des Gesetzes betr. die Zivilgemeinden vom 19. Mai 1878 [durch welch’ letzteres die Verordnung des Regierungsrathes vom 1. Febr. 1877, betr. die Organisation & die rechtlichen Verhältnisse der Zivilgemeinden aufgehoben ist] dürfen die politischen, bezw. Zivilgemeinden den Ertrag nutzungsfähiger Liegenschaften, soweit solcher nicht für die öffentlichen Bedürfnisse in Anspruch genommen wird, unter die in der Gemeinde wohnenden bürgerlichen Familien oder im volljährigen Alter befindlichen bürgerlichen Personen gleichmäßig vertheilen & den Boden selbst, soweit er nicht aus Waldung oder Torfland besteht, den gleichen Berechtigten auf eine Anzahl Jahre zur Benutzung überlassen. Ueber die Art der Vertheilung dieser Bürgernutz-[p. 770] ungen haben die Bürgerversammlungen allgemeine Normen aufzustellen, welche der Genehmigung des Bezirksrathes unterliegen.
Die Vertheilung des Bürgernutzens kann daher nur nach dem einen oder andern Modus, entweder unter die Bürgerfamilien oder unter die volljährigen bürgerlichen Personen [beiderlei Geschlechtes] stattfinden.
Ausgehend von dem Grundsatze, daß solche Bürgernutzungen möglichst vielen zu gute kommen sollen, hat da, wo die Bürgerversammlung die Vertheilung der Nutzungen unter die Familien beschlossen, jedes selbstständige Familienganze, das einen Haushalt bildet, Anspruch auf die Bürgernutzung in der Meinung, daß da, wo zwei Familien ein- & denselben Familienverbandes beisammen leben, jede besonders gerechnet werde.
2. Mit jenen gesetzlichen Bestimmungen steht nun aber die Bürgernutzungsverordnung der Zivilgemeinde Ellikon a/Rh., wonach die Bürgernutzungen unter die in der Gemeinde lebenden bürgerlichen Haushaltungen, unverheiratheter Bürger vom zurückgelegten 25sten, und unverheiratheten Bürgerinnen vom zurückgelegten 40sten Altersjahr an nach Ganz- & Halbnutzern vertheilt werden sollen, im Widerspruch, kann somit nicht aufrecht erhalten werden.
Demnach hat der Regierungsrath,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern,
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Zivilgemeinde Ellikon a/Rh. ist un-[p. 771] begründet und es wird daher der angefochtene Beschluß des Bezirksrathes Andelfingen bestätigt in der Meinung, daß die Zivilvorsteherschaft eingeladen ist, der Bürgerversammlung eine Vorlage zu machen, welche die Statuten über die Vertheilung der Bürgernutzungen mit den Bestimmungen von § 110 a des Gemeindegesetzes & § 15 des Gesetzes betr. die Zivilgemeinden in Einklang bringt, – und die von der Gemeinde angenommene neue Bürgernutzungsverordnung dem Bezirksrathe zur Genehmigung vorzulegen, und mit der Auflage, daß auch die dießjährige Vertheilung der Bürgernutzungen nach diesem neuen Regulativ zu erfolgen hat, bezw. nach denselben auszugleichen ist.
II. Die Zivilgemeinde Ellikon a/Rh. trägt die Kosten, bestehend in 3 Fr. Staats-, 2 Fr. Kanzlei- nebst den Ausfertigungs- & Stempelgebühren.
III. Mittheilung an die Zivilvorsteherschaft Ellikon und den Bezirksrath Andelfingen.