Signatur | StAZH MM 2.238 RRB 1882/2278 |
Titel | Gewerbemuseum Zürich; Statutengenehmigung. |
Datum | 25.11.1882 |
P. | 639–642 |
[p. 639] Die Direktion des Innern berichtet:
A. An die Genehmigung der neuen Statuten für das Gewerbemuseum Zürich hat der Regierungsrath laut Beschlüssen vom 2. & 16. April 1881 folgende Vorbehalte geknüpft:
1. Die Stiftung darf erst als in Kraft getreten betrachtet werden, nachdem die betheiligten Gemeinden Beschlüsse gefaßt haben werden, welche die Errichtung der Stiftung billigen.
2. Die Genehmigung der Statuten, insbesondere der Art. 5, 6 und 11 bis 13 schließt weder einen Verzicht auf das Oberaufsichtsrecht des Staates, noch auf die Rechte in sich, welche dem Staate nach Maßgabe der bisher geleisteten oder weiter zu leistenden Beiträge zukommen.
3. Falls eine Abtrennung der mit dem Gewerbemuseum in Zürich verbundenen permanenten schweiz. Schulausstellung beabsichtigt wird,[p. 640] hat eine besondere vertragliche Auseinandersetzung stattzufinden, deren Genehmigung der Regierungsrath sich vorbehält.
B. In einer Eingabe vom 19. Juli 1881 suchte die Gemeindekommission der Stadt Zürich und deren Ausgemeinden eine bedingungslose Genehmigung jener Statuten nach, indem sie auseinandersetzt, daß die fragliche Stiftung faktisch schon mehr als sechs Jahre bestehe & deren Errichtung von Seite der betheiligten Gemeinden als durch Beitragsleistungen der letztern gebilligt zu betrachten sei. Durch die Bestimmungen der §§ 5, 6 u. 11–13 der Statuten wurde das gesetzliche Oberaufsichtsrecht des Staates über das Gewerbemuseum nicht ausgeschlossen; auch könnte der Staat nach § 6 des Statuts bei direkter Leistung eines Beitrages an das Institut eine entsprechende Vertretung im Verwaltungsrathe finden. Formell habe die Abtrennung der schweiz. permanenten Schulausstellung in Zürich vom Gewerbemuseum stattgefunden & seien die erforderlichen Schritte für eine vertragliche Auseinandersetzung bereits gethan worden.
C. Mit Zuschrift vom 11. Mai 1882 theilt der Verwaltungsrath des Gewerbemuseums Zürich mit, daß nunmehr die Gemeindekommission zu[p. 641] funktioniren aufgehört habe und der Verwaltungsrath gemäß § 5 der neuen Statuten sich konstituirt habe.
Ferner wird berichtet, daß nach der Ansicht der Verwaltungsrathes die beitragenden Gemeinden in ihren Büdgetberathungen mit der Annahme der dießjährigen Beiträge auch ihre Zustimmung zu den neuen Statuten ausgesprochen haben.
In Abschrift wird die mit der Kommission der schweiz. permanenten Schulausstellung in Zürich getroffene Uebereinkunft übermittelt, nach welcher die Schulausstellung sich als selbstständiges Institut konstituirt.
D. Mit Eingabe vom 9. November, eingegangen am 16. Nov., sucht auch die Kommission der schweiz. Schulausstellung in Zürich um Genehmigung von Statuten nach, durch welche die letztere Anstalt in eine Stiftung umgewandelt werden soll.
Es kommt in Betracht:
Die Ausscheidung der Schulausstellung aus dem Gewerbemuseum Zürich kann als vollendete Thatsache betrachtet werden.
Ebenso kann der frühere Vorbehalt b fallen gelassen werden, gestützt auf die Erklärungen der Gemeindekommission & des Verwaltungsrathes, daß durch die vorgelegten Statuten keinerlei Beein-[p. 642] trächtigung des Staates beabsichtigt sei.
Was die aus bisherigen Subventionsleistungen allfällig abzuleitenden Eigenthumsrechte betrifft, so kann die Entscheidung eventuell den Gerichten überlassen werden.
Der Regierungsrath,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern,
beschließt:
I. Den im Januar 1881 festgesetzten Statuten der im Sinne & nach Vorschrift der §§ 50 & ff. des privatrechtlichen Gesetzbuches errichteten Stiftung „Gewerbemuseum Zürich“ wird die Genehmigung ertheilt.
II. Mittheilung an den Verwaltungsrath dieses Institutes.