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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.248 RRB 1885/0626
TitelAnträge an den Ktsrath betr. Wiedererwägung einiger §§ des Brandassekuranzgesetzes.
Datum04.04.1885
P.1–4

[p. 1] Die Direktion der Finanzen berichtet:

A. Nachdem das Gesetz betr. die Brandversicherungsanstalt, wie dasselbe aus den Kantonsrathsverhandlungen vom 2, 3, 4, März a. c hervorgegangen ist, der Finanzdirektion im Drucke vorgelegen hat, erachtet letztere es für geboten, zu demselben die in der Beilage vorgemerkten Abänderungs- bezw. Verbesserungsvorschläge zu beantragen & hatte die Finanzdirektion beabsichtigt, dem Regierungsrathe zu belieben, der Redaktionskommission des h. Kantonsrathe diese Vorschläge durch eine bezügl. Zuschrift mitzutheilen & zur Berücksichtigung zu empfehlen.

B. Inzwischen hat die Finanzdirektion aber vernommen, daß die kantonsräthl. Redaktionskommission auf fragl. Gesetzesvorlage nicht eher einzutreten gedenke, als bis die zu derselben bereits angekündigten Wiedererwägungsanträge vom Kantonsrathe behandelt seien & daß demzufolge auch vom Tit. Präsidium des Kantonsrathes die Behandlung solcher Widererwägungsanträge bereits auf die Traktandenliste der nächsten Kantonsrathssitzung gesetzt worden ist. Unter diesen Umständen erscheint es der Finanzdirektion nun als ange-[p. 2] zeigt, von der oben in A. erwähnten Vorschlägen diejenigen, welche materielle Aenderungen in sich schließen, dem Tit. Bureau des Kantonsrathes als Wiedererwägungsanträge des Regierungsrathes einzureichen.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Finanzdirektion,

beschließt:

I. Dem Bureau des h. Kantonsrathes sind folgende Wiedererwägungsanträge zum Gesetz betr. eine allgemeine Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kt. Zürich einzureichen:

Zu § 4. Die dem Versicherungszwang unterliegenden, sowie im Bau begriffenen Gebäude dürfen gegen Brandschaden überall nicht & namentlich nicht für einen angeblichen Mehrwert bei einer andern Anstalt versichert werden. Ebenso ist auch der Abschluß von Versicherungsverträgen gegen Verluste aus Betriebsstörungen, welche in Folge eines Brandschadens eintreten, untersagt. Zuwiderhandlungen haben u. s. w. wie kantonsrähtl. Vorlagen.

Zu § 15. Statt „Juli bis Oktober“ ist zu setzen:

„Mai bis Oktober“.

Zu § 17. Absatz 1 ist zu streichen und stattdessen zu setzen:

„Die Polizeidirektion ist jederzeit befugt, einzelne Gebäude“ u. s. w. wie in jetzigem lemma 2, – und[p. 3] als Absatz 2 dann:

„Ferner kann der Regierungsrath periodische Revisionen für den ganzen Kanton oder einzelne Bezirke anordnen.“

Zu § 36. Nach Absatz 1 ist [als Lemma 2] einzuschalten:

„Hinsichtlich allfälliger, zur Zeit des Jahresschlusses noch streitiger Schätzungen ist der nachherige Entscheid der Rekurskommission [§ 28] auch für die Steuerberechnung maßgebend“.

§ 38, Abs. 3 ist zu ändern wie folgt:

„Sämmtliche Beamte sind unter Verantwortlichkeit verpflichtet, unnützes Niederreißen von Gebäuden oder Gebäudetheilen zu verhindern. Zuwiderhandeln gegen die von ihnen in dieser Beziehung ertheilten Befehle, sowie eigenmächtiges Zerstören & Niederreißen seitens der Feuerwehrmannschaft oder bloßer Privaten kann mit der auf böswillige Eigenthumsschädigung angedrohten Strafe belegt werden.“

In § 42 ist Abs. 2 zu streichen & stattdessen zu setzen:

„Hat das Gebäude dagegen eine bloß theilweise Zerstörung oder nur eine Beschädigung erlitten, so soll der entstandene Schaden nach dem Verhältniß des Katasteranschlages des betr. Gebäudes ausgemittelt werden.“

II. Mittheilung an das Kantonsrathsbureau.[p. 4]

Der Regierungsrath

beschließt:

An den Kantonsrath zu schreiben:

„Wir haben die Ehre Ihnen in Anlage unsere Wiedererwägungsanträge zu verschiedenen Paragraphen des Gesetzes betr. eine allgemeine Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kanton Zürich vorzulegen.“