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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.250 RRB 1885/2006
TitelVertheilung d. Staatsbeiträge an die Armenausgaben der Gemeinden im Jahr 1884.
Datum07.11.1885
P.340; 340/1–340/4

[p. 340] Für die Vertheilung der Staatsbeiträge an die Armenausgaben der Gemeinden u. s. w.

[Siehe Beilage]

[p. 340/1]

Beilage zu No 1999.

Für die Vertheilung der Staatsbeiträge an die Armenausgaben der Gemeinden vom Jahr 1884 wurde derjenige Betrag zu Grunde gelegt, welcher sich ergibt, wenn von den Total-Ausgaben für das Armenwesen einer Gemeinde die Rückerstattungen, der Ertrag des Armengutes und die übrigen Einnahmen des letztern – mit Ausschluß der Kirchensteuern – abgezogen werden.

I. Die Vertheilung wurde in folgender Wese vorgenommen:

A. An die Armenausgaben derjenigen Gemeinden, welche in den letzten fünf Jahren zur Deckung der Armenausgaben entweder gar keine Steuer oder höchstens 1‰ erheben mußten, leistet der Staat keinen Beitrag.

B. Denjenigen Gemeinden, welche in den letzten fünf Jahren zur Deckung der Armenausgaben eine Steuer von durchschnittlich 1 bis 1 1/2‰ erheben mußten, verabfolgt der Staat nach Abrechnung des Steuervertrages von 1/2‰ an den Rest des durch Steuern zu deckenden Betrages 8%.

C. Bei denjenigen Gemeinden, welche in den letzten fünf Jahren zur Deckung der Armenausgaben eine Steuer von mehr als durchschnittlich 1 1/2‰ zu erheben hatten, wird ebenfalls der Ertrag des ersten halben ‰ der Armensteuer vom Betrag der Armenausgaben abgerechnet. An die weiter zu deckenden Ausgabenüberschüsse der Armenrechnung werden folgende Beiträge geleistet.[p. 340/2]

1.)andasDefizit,welchesdurcheinzweiteshalbeszudeckenist,8%
2.)dasdritte“,15
3.)vierte“,25
4.)fünfte“,35
5.)diefolgendenhalben“,50

II. Zur weitern Unterstützung derjenigen Gemeinden, deren Armenausgaben nach Abzug der Rückerstattungen, der Armenausgaben nach Abzug der Rückerstattungen, der Steuernachzahlungen, der Bußen und Gebühren, des Ertrages des Armengutes & des ordentl. Staatsbeitrages eine Steuer von mehr als 2‰ zu Deckung erfordern, wird die vom h. Kantonsrathe bewilligte Stumme von 25,000 Fr. in der Weise, verwendet, daß nach der Größe des restirenden Betrages unter Anwendung des ermittelten gemeinsamen Theilers den Gemeinden ihre Quoten zugetheilt wurden.

III. An diejenigen Ausgaben, welche den Gemeinden für bessere Ausbildung armengenössiger junger Leute erwachsen sind, leistet der Staat einen weitern Beitrag nach folgenden Grundsätzen:

1. Sämmtliche Gemeinden erhalten an ihre bezüglichen Ausgaben einen Beitrag von 8%, sofern dieser Beitrag mindestens 10 Fr. ausmacht.

2. Den Gemeinden, welche unter I B & C fallen, wird an diese Ausgaben ein Beitrag von 15 bis 70% (B & C, 15%; C2 25%, C3 35%; C4 50%; C5 70%) bezahlt.

IV. Von den nach vorstehenden Vertheilungsplane sich ergebenden Staatsbeiträgen an die Armenaus-[p. 340/3] gaben der Gemeinden wird zum Zwecke der Reduktion der Gesammtsummen derselben auf die im Büdget vorgesehene Höhe je ein Betrag von 5% in Abrechnung gebracht.

Danach ergibt sich ein Gesammtbetrag der Staatsbeiträge an die Armenausgaben der Gemeinden im Jahr 1884 von 130,264 Fr.

Einigen Gemeinden sind bereits auf Rechnung dieser Staatsbeiträge Vorschüsse ertheilt, worden & sind bei Ausstellung der bezüglichen Zahlungsanweisungen in Abrechnung zu bringen; es betrifft dies die Gemeinden:

Sternenberg(Reg.Beschl.v.20. Dezbrv. Js.)2500Fr.
4. Julid. Js.)30005500Fr.–.
Stallikon16. Mai800“.–.
Raat4. Septbr.1000“.–.
Turbenthal24. October1000“.–.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Direction des Armenwesens,

beschließt:

I. Den speziellen Ausrechnungen, welche Staatsbeiträge im Gesammtbetrage von 130,264 Fr. an die Armenausgaben im Jahr 1884 in Aussicht nehmen, wird die Genehmigung ertheilt.

II. Mittheilung an die Direktionen der Finanzen und des Armenwesens, an letztere zum Zwecke der Zahlungsanweisung. //

[p. 340/4] Herr Dr Stössel gibt seinen Abänderungsantrag zu Protokoll, wonach anstatt 5% gleichmäßig bei allen Gemeinden abzuziehen, der nöthige Nachtragskredit einzuholen wäre.