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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.250 RRB 1885/2026
TitelGemdrth. Hottingen betr. sofortiger Expropriation f. e. Straße.
Datum07.11.1885
P.370–372

[p. 370] In Sachen des Gemeindrathes Hottingen, betr. Gesuch um Dringlichkeitserklärung sofortiger Abtretung für Ausführung der Straße vom Freiplatz - Hottingerstraße bis Klosbachstraße,

hat sich ergeben:

A. Mit Eingabe vom 22. Okt. d. Js. berichtet der Gemeindrath Hottingen, es habe die Gemeinde den Bau der längs projektirten Straße vom Freiplatz - Hottingerstraße bis Klosbachstraße und Anlage des Freiplatzes nach den vom Regierungsrath genehmigten Plänen beschlossen, & beabsichtige er, die Straßenbaute im Laufe des Winters auszuführen, um dadurch einer Reihe von Arbeitern während dieser Zeit Beschäftigung und Verdienst während dieser Zeit Beschäftigung und Verdienst zu schaffen & auch das nöthige, ganz bedeutende Füllmaterial leichter zu erhalten. Mit Rücksicht auf den Regierungsbeschluß vom 29. Nov. v. Js., welcher eine nochmalige Beschlußfassung durch die Gemeinde nach Ermittlung der Expropriationskosten ver-[p. 371] langte, habe bei Anlaß des Schätzungsverfahrens das Begehren um sofortige Abtretung noch nicht gestellt werden können. Auch habe der Gemeindrath rasche Erledigung der Entschädigungsfrage erwartet; nachdem nun aber bereits das das [sic!] gerichtliche Verfahren Platz gegriffen, werde das Expropriationsverfahren voraussichtlich nicht so bald durchgeführt sein. Einem bei den Gerichtsverhandlungen gestellten Begehren um sofortige Abtretung sei nur von einem Abtretungspflichtigen, von zwei andern dagegen, nämlich von den Herren Wirth & Orter nicht entsprochen worden.

Es wird nun das Gesuch gestellt, es wolle der Regierungsrath gemäß § 54 des Gesetzes, betr. die Abtretung von Privatrechten die Dringlichkeit der Abtretung aussprechen.

B. Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:

Die lokalen Verhältnisse auf der in Frage kommenden Baustrecke der Minervastraße sind der Art, daß die Größe der Entschädigung auch nach vollzogener Abtretung der Rechte mit aller Sicherheit ermittelt werden kann. Auch kann die Dringlichkeit der Baute nicht ganz in Abrede gestellt werden. – Nach dem Wortlaute von § 54 des Abtretungsgesetzes hat jedoch der Expro-[p. 372] priant das Begehren um sofortige Abtretung beim Schätzungsverfahren zu stellen, und es ist dasselbe in erster Linie von der Schätzungskommission zu behandeln; nur im Streitfalle entscheidet der Regierungsrath über die Anwendung dieser Bestimmung.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentl. Arbeiten,

beschließt:

I. Der Gemeindrath Hottingen wird mit seinem Begehren um sofortige Abtretung an die Schatzungskommission gewiesen.

II. Mittheilung an den Gemeindrath Hottingen.