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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.255 RRB 1887/0001
TitelBegehren des a. Polizeihauptm. Bollier um Kenntnißgabe der Erledigung der Beschwerde Motteler betr. Haussuchung.
Datum05.01.1887
P.1–2

[p. 1] Herr F. Bollier, Advokat, in Uster, richtet unterm 10. August 1886 an den Regierungsrath eine Eingabe folgenden Inhalts:

Im Februar 1884 habe er in seiner damaligen Stellung als Polizeihauptmann in Folge des Stellmacherattentates eine Haussuchung bei dem Geschäftsführer der Sozialisten-Buchdruckerei in Hottingen, Motteler, vorgenommen. Die Haussuchung sei erfolgt im Einverständniß mit dem Chef der Justiz- & Polizeidirektion, Hrn. Spiller. Hierüber habe sich Motteler beim Regierungsrath beschwert.

Seither sei ihm, Herrn Bollier, keine Kenntniß geworden, in welcher Weise jene Beschwerde erledigt worden sei.

Er, Herr Bollier, setzt nun aber Werth darauf, zu wissen, ob jene Beschwerde begründet gewesen sei, oder nicht, er ersuche, dafür sorgen zu wollen, daß hierüber Antrag gestellt, & Entscheid gefaßt werde.

Der Regierungsrath,

nach Einsicht eines Antrages der Justiz- & Polizeidirection,

beschließt:[p. 2]

1. Dem Beschwerdeführer zu antworten:

Die fragliche Haussuchung ist vom Beschwerdeführer aus Auftrag der Direktion [sic!] der Justiz & Polizei ausgeführt worden & es hatte deshalb diese betreffende Maßnahme zu verantworten. Herr Bollier kann daher nicht als zur Beschwerdeführung legitimirt betrachtet werden. Uebrigens ist die Beschwerde des Herrn Motteler bereits durch Regierungsrathsbeschluß vom 9. Mai 1884 erledigt worden.

2. Mittheilung an die Direktion der Justiz & Polizei & an Herrn Bollier.