Signatur | StAZH MM 2.256 RRB 1887/0985 |
Titel | Rekurs J. C. Hottinger, Fluntern betr. Rückvergütung e. Steuernachzahlg f. d. Nachlaß d. Frau Schmidhauser geschied. Hollenweger. |
Datum | 26.05.1887 |
P. | 591–596 |
[p. 591]
Der Regierungsrath hat,
nachdem sich ergeben:
Am 27. Januar 1881 verstarb die Frau Anna Schmidhauer geschied. Hollenweger in Fluntern unter Hinterlassung eines schuldenfreien Häuschens, das bei einem Assekuranzwerth von 4500 Fr. um 7000 Fr. von dem einen Erben übernommen wurde. Da die Frau[p. 592] Schmidhauser nur 2000 Fr. versteuert habe, so trat für die Jahre 1881 & 1882 eine Nachsteuer ein, zu deren Berechnung aber nur ein Werth von Fr. 5000.– zu Grunde gelegt wurde. In Folge dessen wurde dann aber der eine Erbe, Herr J. Kasp. Hottinger in Fluntern, für das Jahr 1883 & f. f. mit einem Vermögen von 3500 Fr. taxirt, diese Taxation aber durch Entscheid der gerichtlichen Expertenkommission im Februar 1887 auf 1500 Fr. reduzirt.
Herr Hottinger verlangte nun von der Finanzdirection:
1.) Rückerstattung der bezogenen Nachsteuer, da auf dem Heimwesen eine erst 1881 abbezahlte Schuld von 2800 Fr. gelastet habe,
2.) Rückerstattung der von ihm in den Jahren 1883–1886 zu viel bezogenen Vermögenssteuer unter Zugrundelegung der Taxation der Expertenkommission von 1887.
Da die Finanzdirection den Petenten abwies & ihm einzig bezüglich der Vermögenssteuer für die Jahre 1885 & 1886 entsprach, so rekurrirt Herr Hottinger mit Zuschrift vom 14. April 1887 an den Regierungsrath. Er behauptet neuerdings, daß auf dem fraglichen Hause bis 4. Juli 1881 2800 Frk. –[p. 593] Schulden gehaftet haben, & da dasselbe im Jahre 1848 um rund 4000 Fr. angekauft worden sei, so habe die Erblasserin mit 2000 Fr. ihr Vermögen vollständig versteuert. Daß eine nach ihrem Tode erfolgte Gant einen so bedeutend höheren Erlös ergeben werde, habe die Erblasserin nicht voraussehen können.
Die Rückvergütung der Vermögenssteuer pro 1883 & 1884 sei von der Finanzdirection abgewiesen worden, da er gegen jene Taxation kein Rechtsmittel ergriffen habe. Das sei unrichtig. Schon im Jahre 1882 habe er bei der Rekurskommission Einsprache erhoben & der Entscheid der letztjährigen Expertenkommission konstatire, daß die Rekurskommissionen nicht unfehlbar seien.
in Betracht:
I. Die Finanzdirection hat ihrer Berechnung der von den Erben Schmidhauser erhobenen Nachsteuer ein liq. Vermögen von Fr. 5000 zu Grunde gelegt, & es müßte dieser Ansatz dann als zu hoch gegriffen bezeichnet werden, wenn die Darstellung des Rekurrenten richtig & die von Frau Schmidhauser hinterlassene Liegen-[p. 594] schaft in den Jahren 1880 & 81 wirklich mit 2800 Fr. Passiven behaftet gewesen wäre. Allein diese Behauptung des Rekurrenten ist unwahr, denn wenn auch aus einem Zeugnisse der Notariatskanzlei Oberstraß hervorgeht, daß seiner Zeit ein Schuldbrief pr. Fr. 2800 auf das Heimwesen der Frau Schmidhauser errichtet & erst am 4. Juli 1881, also nach dem Tode der Erblasserin gelöscht wurde, so haben bei den Erben eingeholte Informationen doch ergeben, daß die Erblasserin diese Schuld schon vor dem Jahre 1880 abbezahlt & nur die Schuldurkunde nicht zur Löschung gebracht hatte. Frau Schmidhauser besaß als schon anno 1880 & 81 ein schuldenfreies Heimwesen & hätte daher damals anstatt 2000 Fr. mindestens 500 Fr. versteuern sollen. Denn, daß das Heimwesen mindestens diesen Werth gehabt hat, kann einem Zweifel nicht unterliegen, wenn man berücksichtigt, daß der Rekurrent selbst dasselbe dann für 7000 Fr. angekauft hat.
Frau Schmidhauser hat demnach ihr Vermögen unvollständig versteuert & es findet in diesem Falle die Ausnahmebestimmung von § 38. Abs. 5 des Steuergesetzes keine[p. 595] Anwendung. Der Rekurrent muß mit seinem Begehren um Rückerstattung dieser Nachsteuer abgewiesen werden, selbst wenn er der einzige Erbe der Frau Schmidhauser & überhaupt berechtigt wäre, allein für die Er[b]lasserin aufzutreten.
II. Auch dem weitern Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der von ihm selbst angeblich in den Jahren 1883 & 84 von Fr. 2000.– Vermögen zu viel bezahlten Steuer kann nicht entsprochen werden. Diese Steuerbetreffnisse sind vom Rekurrenten bezogen worden auf Grund von Taxationen, welche in gesetzlicher Weise vorgenommen wurden. Pro 1882 hat er gegen die Vermögenstaxirung allerdings rekurrirt, wurde aber durch Entscheid der Rekurskommission vom 20. Januar 1883 abgewiesen & es erfolgte sodann der Steuerbezug entsprechend dem von der Rekurskommission fixirten Ansatze. Daß Rekurrent gegen die Taxationen in den Jahren 1883 & 84 irgend welche Rechtsmittel ergriffen habe, ist von der Finanzdirection bestritten & vom Rekurrenten in keiner Weise nachgewiesen worden.
Erst im Jahre 1885 hat der Rekurrent neuerdings gegen seine Vermögenstaxation[p. 596] ein Rechtsmittel ergriffen & es ist dann sein Vermögensansatz von der gerichtlichen Expertenkommission von 3500 Fr. auf 1500 Fr. reduzirt worden. Dieser Entscheid ist aber nur für 1885 & künftige Jahre gültig, keineswegs aber rückwirkend auf die Jahre 1883 & 84;
auf den Antrag der bestellten Rekurskommission,
beschlossen:
I. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
II. Mittheilung an denselben & an die Finanzdirection, an letztere unter Rücksendung der Acten.