Signatur | StAZH MM 2.37 RRB 1837/1505 |
Titel | Weisung zu dem Gesetzesvorschlag betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Wirthschaftsgesetzes vom 21. Weinmonath 1834. |
Datum | 21.09.1837 |
P. | 286–288 |
[p. 286]
Weisung
zu dem Gesetzesvorschlag betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen des Wirthschaftsgesetzes vom 21. Weinmonath
1834.
In Folge des Gesetzes vom 28. Herbstmonath 1836, soll aller Verkehr, der überhaupt nach Maaß und Gewicht Statt fin-[p. 287] det, vom 1. Jenner 1838. an, den Bestimmungen des gedachten Gesetzes unterliegen und es dürfen keine andern Maaße und Gewichte, als die vorgeschriebenen gebraucht werden. Da nun nach §. 21. des Wirthschaftsgesetzes vom 21. Weinmonath 1834. jedem Wirth oder Weinschenk das Recht ertheilt wurde, sich beym Ausschenken seiner Getränke eines um ein Zehntheil kleinern Maaßes zu bedienen, als das im Verkehr im Großen gewöhnliche Maaß enthielt, so trat die Nothwendigkeit ein, diese Bestimmung zu ändern und mit dem später erlaßenen Gesetze in Uebereinstimmung zu bringen. Dem gemäß hat nun der Regierungsrath die Ehre, einen Gesetzesvorschlag dem Großen Rathe vorzulegen und mit einigen Erläuterungen zu begleiten, deren weitere Auseinandersetzung dem Referenten HHerrn Regierungsrath Eduard Sulzer übertragen ist.
Der Regierungsrath gieng hiebey von dem Gesichtspunkte aus, daß eine Getränksabgabe sowohl als die Taxation nach Claßen immer ihre Rechtfertigung darin findet, daß sie einerseits zum größten Theil unter die Cathegorie der Luxussteuern fällt, anderseits daß diese freywillige und unmerkliche Abgabe des Publikums nur nach Maßgabe des besondern Verbrauchs[p. 288] von jedem Wirth zu Handen des Staates erhoben wird, und demnach keine wesentliche Veränderungen der gegenseitigen Verhältniße eintritt, wenn die Getränksabgabe anstatt wie früher in dem kleinern Maaße, jetzt in den Ausschenkspreisen gesucht und gefunden werden soll. In diesem Sinne sind die Bestimmungen des neuen §. 21. des Wirthschaftsgesetzes abgefaßt.
Die übrigen angetragenen Veränderungen, als die Hinzufügungen einer vierten ermäßigten Claße für die Speisepatente einer 52ten niedrigern Claße der Weinschenkpatente, die Aufhebung eines doppelten Zahlungstermins und einige minderwesentliche Redactionsveränderungen, haben sich durch die bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig gezeigt, indem es im Allgemeinen wünschenswerth scheint, da wo Uebertretungen von Finanzgesetzen zum Theil durch die Höhe einer Abgabe hervorgerufen und übrigens schwer zu verhindern sind, solchen Uebelständen durch einige Erleichterung der Gebühren vorzubeugen. //