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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.100 RRB 1959/5168
TitelKinderzulagengesetz. Befreiungen (Verband Zürcher Handelsfirmen).
Datum10.12.1959
P.2339–2340

[p. 2339] A. In verschiedenen Eingaben reichte der Verband Zürcher Handelsfirmen im Herbst 1959 für sieben Mitgliederfirmen Einzelgesuche um Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG) ein.

1. Insgesamt sechs der Gesuchsteller berufen sich ausschliesslich auf die zwischen der Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen und dem Kaufmännischen Verein Zürich getroffene Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Büroangestellten der Stadt Zürich vom 10. November 1958 (Vereinbarung VZA/KVZ) und verpflichten sich als Mitglieder des Verbandes Zürcher Handelsfirmen, deren Bestimmungen als Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 322 OR einzuhalten. Wie der Regierungsrat bereits in seinem Beschluss Nr. 1433 vom 9. April 1959 festgestellt hat, ist die erwähnte vertragliche Regelung bezüglich der Ausrichtung von Kinderzulagen als der gesetzlichen Ordnung gleichwertig zu betrachten.

2. Die Firma Mühlfellner-Rupf in Zürich stützt sich zusätzlich auf die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen des Verkaufspersonals vom 4. Februar 1959, abgeschlossen zwischen dem Gewerbeverband der Stadt Zürich und dem Kaufmännischen Verein Zürich (Vereinbarung GVZ/KVZ). Sie hat sich schriftlich verpflichtet, die Vereinbarungen VZA/KVZ und GVZ/KVZ für ihr Büro- und Verkaufspersonal im Sinne eines Gesamtarbeitsvertrages anzuerkennen. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2731 vom 25. Juni 1959 wurde die in der Vereinbarung GVZ/KVZ enthaltene Kinderzulagenregelung als der gesetzlichen Ordnung gleichwertig bezeichnet.

B. Sämtliche sieben Gesuchsteller haben die schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie die vorstehend erwähnten Gesamtarbeitsverträge auf mindestens zwei Drittel ihres Personals anwenden und auch den restlichen Arbeitnehmern Kinderzulagen auszurichten, die mindestens den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung mit Wirkung ab 1. Januar 1960 sind damit erfüllt. [p. 2340]

Auf Antrag der Direktion der Fürsorge

beschliesst der Regierungsrat:

I. Gestützt auf die Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958 und die einzeln abgegebenen Arbeitgebererklärungen werden mit Wirkung ab 1. Januar 1960 von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen vom 8. Juni 1958 befreit:

R. Hasler, Weststrasse 72, Zürich 3,

Minerva Service AG, Minervastrasse 115, Zürich 7,

Pneu Import AG, Utoquai 29, Zürich 8,

Riwosa AG, Witikonerstrasse 80, Zürich 7,

Royal Compagnie AG, Neptunstrasse 96, Zürich 7,

S. Teplitz & Co., Badenerstrasse 41, Zürich 4.

II. Die Firma Mühlfellner-Rupf, Seidengasse 14, Zürich 1, wird auf Grund der Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958 und der Vereinbarung GVZ/KVZ vom 4. Februar 1959 sowie gestützt auf die eingegangene Arbeitgebererklärung von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen vom 8. Juni 1958 mit Wirkung ab 1. Januar 1960 befreit.

III. Die Befreiungen erfolgen unter der Bedingung, dass die einzelnen Arbeitgeber

1. ihren Arbeitnehmern die Kinderzulagen als selbständige Sozialleistungen zu eigenen Lasten ordnungsgemäss ausrichten;

2. bei der Zahlung die Zulagenbeträge ziffernmässig ausscheiden und ausdrücklich als Kinderzulagen bezeichnen;

3. der Fürsorgedirektion unverzüglich jede Aenderung der Verhältnisse, auf Grund derer die Befreiung erfolgte, anzeigen und ihr auf Verlangen jederzeit die nötigen Auskünfte über die Zulagenregelung erteilen.

IV. Mitteilung an den Verband Zürcher Handelsfirmen, Pelikanstrasse 19, Zürich 1, für sich und zu Handen der befreiten Firmen (im Dispositiv) sowie an die Direktion der Fürsorge für sich und zu Handen der kantonalen Familienausgleichskasse.