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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.100 RRB 1959/5474
TitelSchulhausbauten. Staatsbeiträge für Heizanlagen (Bericht).
Datum23.12.1959
P.2492–2493

[p. 2492] Ueber die Subventionierung von Oelfeuerungseinrichtungen in Schulhausbauten bestehen keine detaillierten Vorschriften. Nach bisheriger Praxis sind Kohlen- und Holzheizungen subventioniert worden. An die Mehrkosten von Oelfeuerungseinrichtungen samt Tankanlagen wurden dagegen keine Staatsbeiträge ausgerichtet. Zur Begründung konnte angeführt werden, die Einrichtung der Oelheizung sei kostspieliger, im Betrieb aber sei die Oelheizung billiger, sodass die anfänglichen Mehrausgaben durch die Minderausgaben im Betrieb aufgewogen würden. Es gehe daher nicht an, dass der Staat die Mehraufwendungen der Einrichtungen subventioniere, an der Verbilligung des Betriebs dagegen nicht mehr teilhabe. Diese Ueberlegung ist nicht durchwegs richtig, weil sie die Verhältnisse bei den grossen Subventionsempfängern, den Gemeinden mit Finanzausgleichsbeiträgen, nicht berücksichtigt. Die höheren Betriebskosten (Heizmaterial und Bedienung) der Kohlen- und Holzheizung müssen in solchen Fällen durch den Finanzausgleich laufend anerkannt werden, was den Staat ebenso stark, wenn nicht stärker belasten dürfte als die einmalige Subventionierung der zusätzlichen Einrichtungen der Oelfeuerungen. Bei den Gemeinden ohne Finanzausgleich würden hingegen die ordentlichen Beiträge aus Schulhausbaukrediten (von 3,5 - ca. 26%) an die Mehrkosten der Oelheizungen kaum übermässig ins Gewicht fallen. Die Mehrkosten betragen bei einer Schulhausanlage mit 12 Klassenzimmern und einer Turnhalle durchschnittlich ungefähr Fr. 12 000. Abgesehen von diesen finanziellen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass die Oelheizung betriebliche Vorteile bietet und deshalb in den letzten Jahren allgemein starke Verbreitung gefunden hat, so auch in staatseigenen Gebäuden. In kleineren Schulhäusern kann die Oelheizung durch einen Lehrer bedient und damit oft auf die Anstellung eines vollamtlichen Abwartes verzichtet werden. Der Regierungsrat hat aus diesem Grunde in einigen derartigen Fällen, letztmals anlässlich der Genehmigung des Projektes über die Erstellung des Schulhauses in Herschmettlen, Gemeinde Gossau, (Beschluss Nr. 4971 vom 26. November 1959) der Subventionierung der Oelfeuerungseinrichtung zugestimmt.

Als vor einigen Jahren die ersten Oelheizungen in Schulhäusern eingebaut wurden, war eine gewisse Zurückhaltung bei der Subventionierung verständlich und am Platz. Die Erziehungsdirektion ist aber der Auffassung, dass die bisherige Subventionspraxis nicht länger beibehalten werden sollte und dass die Oelheizungen in Zukunft voll zu subventionieren seien. Sie ersucht den Regierungsrat um die Ermächtigung, die Kosten der Oelfeuerungseinrichtungen in [p. 2493] Schulhausbauten, deren Abrechnung nach dem 1. Januar 1960 eingereicht werden, in die Subventionierung einzubeziehen. Bei Gemeinden, in denen die Waldnutzung von besonderer Bedeutung ist, soll aber jeweils geprüft werden, ob die Verwertung von Brennholz in der Zentralheizungsanlage nicht zweckmässig wäre.

Auf Antrag der Erziehungsdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Vom Bericht der Erziehungsdirektion über die Subventionierung von Oelfeuerungseinrichtungen in Schulhausbauten wird Kenntnis genommen.

II. Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, ab 1. Januar 1960 die Kosten der Oelfeuerungseinrichtungen in Schulhausbauten in die Subventionierung einzubeziehen.

III. Mitteilung an die Direktionen der Finanzen, des Innern, der öffentlichen Bauten und des Erziehungswesens.