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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.101 RRB 1960/2216
TitelBundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte.
Datum19.05.1960
P.988–989

[p. 988] Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Bern:

Mit Schreiben vom 30. März 1960 liessen Sie den Kantonsregierungen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte zugehen. Sie wiesen darauf hin, dass der Verfassungszusatz vom 26. September 1952/22. Dezember 1955 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle am 31. Dezember 1960 ablaufe und dass der von den eidgenössischen Räten beschlossene neue, befristete Verfassungszusatz nur noch die aus der Kriegszeit stammenden abzubauenden Materien enthalte. Die friedenswirtschaftlich bedingten ständigen Aufgaben, nämlich die Ueberwachung der geschützten Warenpreise, die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte sowie die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, müssten deshalb gestützt auf Artikel 31bis, Absatz 3, lit. a und b der Bundesverfassung in besonderen Erlassen der Gesetzesstufe geregelt werden. Sie ersuchten die Kantone um Vernehmlassung bis spätestens 31. Mai 1960.

Auf eine gewisse Ueberwachung von Warenpreisen wird so lange kaum verzichtet werden können, als diese durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der einheimischen Wirtschaft beeinflusst werden. Die im Entwurf zum Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen dürften geeignet sein, anfälligen Missbräuchen zu wehren. Von der Befugnis des Bundesrates, Preis- und Margenvorschriften zu erlassen, sollte aber nur aus zwingenden Gründen Gebrauch gemacht werden. Dies gilt besonders für die Festsetzung von Mindestpreisen. Unter dieser Voraussetzung stimmen wir Abschnitt I des Gesetzesentwurfes zu.

Eier und Eiprodukte gehören zu den geschützten Waren. Um die inländische Geflügelhaltung zu stützen, werden die Eierimporteure verpflichtet. Inlandeier zu übernehmen und der Preisausgleichskasse zudem eine Abgabe zu entrichten, die mithilft, den Eierproduzenten einen möglichst kostendeckenden Preis zu sichern. Die Weiterführung der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte liegt wenigstens zurzeit - im Interesse unserer Volkswirtschaft. Wir können den im Abschnitt II des Entwurfes enthaltenen Bestimmungen beipflichten. [p. 989]

Die Abschnitte III, IV und V des Entwurfes geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

II. Mitteilung an die Direktion der Volkswirtschaft.