Signatur | StAZH MM 3.102 RRB 1960/3469 |
Titel | Kanalisation. |
Datum | 18.08.1960 |
P. | 1524–1525 |
[p. 1524] A. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1929/1959 die Projekte der Gemeinde Egg für den 904 m langen und 30 - 50 cm weiten Sammelkanal längs der Forchstrasse vom Neuhaus bis Hinteregg sowie für die 630 m lange und 30 - 50 cm weite Kanalisationsleitung unterhalb der Forchstrasse vom Eichholz bis Hinteregg in abwassertechnischer Hinsicht genehmigt und der Gemeinde Egg bewilligt, gemäss den vom Ingenieurbüro Max Stäuber in Zürich ausgearbeiteten Plänen in die demnächst auszubauende Forchstrasse I. Kl. Nr. 1 und in die Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 die Kanalisationsleitungen einzulegen.
Ferner wurde der Gemeinde Egg auf Grund von § 13 des Strassengesetzes an die Nettobaukosten der Kanalisation in der Forchstrasse I. Kl. Nr. 1, Neuhaus-Hinteregg, Schacht 37 - 51 und die Kanalisation in der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6, Schacht 42 - 424, eine Kostenrückvergütung zu Lasten des Titels 3015.933 des Voranschlages zugesichert.
B. Der Gemeinderat Egg schrieb im Herbst 1959 für die vorläufige Ausführung des Kanals in der Forchstrasse I. Kl. Nr. 1, zwischen Schacht 37 beim Dorfeingang Hinteregg und Schacht 42 bei der Abzweigung der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 sowie des Kanals nach der Eichholzstrasse zwischen Schacht Nrn. 42 und 422 die Arbeiten zur öffentlichen Konkurrenz aus; er beabsichtigte, diese Kanäle im Winter 1959/60 zu erstellen.
Die näheren Studien für die geplante Umfahrungsstrasse zwischen Forch und Esslingen nördlich den Ortschaften Hinteregg und Egg, von deren generellem Projekt der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 4160/1959 in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen hatte, haben ergeben, dass die Umfahrungsstrasse unter der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 in einer Tiefe von ca. 5 m ab Niveau der heutigen Strasse unterführt und die vorgesehene Kanalisation daher wesentlich, d. h. ca. 3,5 - 4 m tiefer gelegt werden muss, als sie im genehmigten Projekt vorgesehen war. Diese Tieferlegung des Kanals erstreckt sich zwischen Schacht Nr. 40 in der Forchstrasse bei der Abzweigung der Zufahrtsstrasse Im Bad und Schacht Nr. 423 in der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 auf ca. 345 m Länge.
C. Die Kostenberechnungen des Ingenieurbüros M. Stäuber, Zürich, für die Ausführung der Kanalisation zwischen Schacht 37 - 40 - 423 in normaler Tiefe einerseits und grösserer Tiefe wegen der Unterführung der geplanten Umfahrungsstrasse anderseits haben folgendes ergeben:
a) Die Baukosten für den 182 m langen Kanalstrang in der Forchstrasse zwischen Schacht 37 und 40, der unverändert bleibt, betragen Fr. 80 000.
b) Diejenigen für den 345 m langen Strang zwischen Schacht 40 in der Forchstrasse und Schacht 423 in der Eichholzstrasse bei hochliegender Nivellette des Kanals betragen Fr. 106 500, bei tiefliegender Nivellette dagegen Fr. 305 000.
Die Mehrkosten für den tiefliegenden Kanal wegen der Unterführung der geplanten Umfahrungsstrasse unter der bestehenden und im Niveau unverändert bleibenden Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 betragen demnach Fr. 198 500.
Hauptanteil an diesen erheblichen Mehrkosten tragen die um ca. 3,50 - 4 m grössere, bis 7 m erreichende Grabentiefe, die umfangreichere Spriessung der Grabenwände hauptsächlich im Schliesanduntergrund, die Vergrösserung der Rohr- [p. 1525] durchmesser um 15 bis 20 cm wegen des geringeren Sohlengefälles und die gesamthaft um ca. 17 m tieferen Einsteigschächte und dazu die Erstellung eines 7,2 m tiefen Absturz- und Vereinigungsschachtes (Schacht 42).
Da diese Mehrkosten im Betrage von Fr. 198 500 ausschliesslich durch die Tieferlegung der Kanalisation wegen der geplanten Umfahrungsstrasse unter der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 verursacht werden, ist es angebracht, dass sie in vollem Umfange vom Kanton zu Lasten des zukünftigen Baues der Umfahrungsstrasse Forch-Esslingen, d. h. zu Lasten des Titels 3015.740 des Voranschlages übernommen werden.
Die Gemeinde Egg ist daher zu veranlassen, die effektiven Mehrkosten für die Tieferlegung der Kanalisation gegenüber deren ursprünglichen Normallage bei der Aufstellung der Bauabrechnung entsprechend der Voranschläge vom 11. Juli 1960 auszuweisen.
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für den Kanal in der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 zwischen den Schächten 421 und 423 hat sich die Bauleitung über die definitive Lage der Schächte Nrn. 422 und 423 im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Umfahrungsstrasse mit dem kantonalen Tiefbauamt zu verständigen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Egg werden die effektiven Mehrkosten für die Tieferlegung der Kanalisation in der Forchstrasse I. Kl. Nr. 1 zwischen Schacht 40 und 42, sowie für diejenigen neben bzw. in der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 zwischen Schacht 42 und 423, verursacht durch die Unterführung der geplanten Umfahrungsstrasse Forch-Esslingen unter der Eichholzstrasse, Gemeindegebiet Egg, zu Lasten des Titels 3015.740 des Voranschlages nach Vorliegen der Schlussabrechnung zurückerstattet.
II. Diese Kostenrückvergütung im veranschlagten Betrag von Fr. 198 500 ist dem später zu eröffnenden Baukonto für den Neubau der Umfahrungsstrasse Forch-Esslingen zu belasten.
III. Der Gemeinderat Egg wird ersucht, in der von ihm zu genehmigenden Bauabrechnung die effektiven Mehrkosten der tiefergelegten Kanalisation zwischen Schacht 40 und 423 gemäss Projekt vom 11. Juli 1960 gegenüber der ursprünglichen Normallage gemäss dem vom Regierungsrat durch Beschluss Nr. 1929/1959 genehmigten Projekt auszuweisen.
IV. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für den Kanal in der Eichholzstrasse I. Kl. Nr. 6 zwischen den Schächten 421 und 423 hat sich die Bauleitung über die definitive Lage der Schächte Nrn. 422 und 423 im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Umfahrungsstrasse mit dem kantonalen Tiefbauamt zu verständigen.
V. Die Baudirektion wird ermächtigt, der Gemeinde Egg à conto der im Dispositiv II genannten Kostenrückvergütung auf begründetes Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat und die Gesundheitsbehörde Egg, das Ingenieurbüro M. Stäuber, Weinbergstrasse 1, Zürich 1, sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.