Signatur | StAZH MM 3.102 RRB 1960/4934 |
Titel | Kanalisation. |
Datum | 01.12.1960 |
P. | 2185 |
[p. 2185] Am 14. November 1960 ersuchte Ingenieur Karl Hauser, Zürich, im Auftrage des Gemeinderates Winkel um die Genehmigung des Projektes für eine total 480 m lange und 25 - 35 cm weite Kanalisationsleitung in die Büelhofstrasse in Winkel-Rüti sowie um die Zusicherung eines Staatsbeitrages an die auf total Fr. 53 500 veranschlagten Erstellungskosten.
A. In abwassertechnischer Hinsicht ist zu dieser Vorlage folgendes zu bemerken:
Vorgängig des geplanten Ausbaues der Büelhofstrasse sollen die darin auf Grund des generellen Kanalisationsprojektes vorgesehenen Kanalisationsstränge eingelegt werden. Der Gemeinderat Winkel beauftragte daher das Ingenieurbüro K. Hauser, Zürich, ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten. Dieses sieht die Erstellung eines 25 - 35 cm weiten, rund 420 m langen Kanales von der Heubergstrasse bis zum Verbindungsweg Büelhofstrasse-Lufingerstrasse und ein vorläufig blind einzulegendes Endstück von rund 60 m Länge bei Oberrüti vor. Die Dimensionierung erfolgte auf Grund einer neu durchgeführten hydraulischen Berechnung, in welcher das Einzugsgebiet dem im Bauzonenplan ausgeschiedenen Baugebiet angepasst wurde. Damit der bereits vorhandene Sammelkanal längs der Lufingerstrasse durch die Erweiterung des Einzugsgebietes nicht überlastet wird, sah sich der Projektverfasser gezwungen, für einen Teil des Gebietes längs des oberen Mühlebaches das Trennsystem einzuführen. Die Entlastung des Sammelkanales erfolgt aber nur dann, wenn das Trennsystem auch strikte durchgeführt wird. Der Gemeinderat von Winkel ist ferner zu ersuchen, das ganze generelle Kanalisationsprojekt dem Bauzonenplan anzupassen, damit in Zukunft vermieden werden kann, dass Leitungen erstellt werden, welche später bei voller Ueberbauung den Anforderungen nicht mehr genügen.
Die geplante Kanalisation soll vorläufig provisorisch an den unteren Mühlebach angeschlossen werden. Von einem Zusammenschluss mit dem bereits erstellten Sammelkanal längs der Lufingerstrasse wurde abgesehen. Es ist beabsichtigt, diesen zusammen mit dem Anschlusskanal von Oberrüti auszuführen.
Die Bewilligung zur provisorischen Einleitung in den Mühlebach kann aber nur für eine kurz befristete Zeit erteilt werden. Im übrigen steht einer Genehmigung der Vorlage in abwassertechnischer Hinsicht nichts entgegen.
B. Zum vorliegenden! Staatsbeitragsgesuch gemäss Gesetz über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ist folgendes auszuführen:
Nach dem generellen Kanalisationsprojekt Rüti-Winkel und dem eingereichten Einzugsgebietsplan 1: 2500 kann die projektierte Kanalisation Büelhofstrasse, ohne Endstücke Schacht 202 bis Schacht 200 und Schacht 320 bis Schacht 321, Oberrüti, als subventionsberechtigt im Sinne des zitierten Gesetzes bezeichnet werden. Bei auf rund Fr. 45 000 veranschlagten Kosten für diese Baute (ohne Endstücke) wird der zu erwartende Staatsbeitrag voraussichtlich ungefähr Fr. 17 000 ausmachen. Er soll nach Vorlage der Bauabrechnung samt Ausführungsplänen definitiv festgesetzt und ausgerichtet werden.
Auf Antrag der Baudirektion,
in Anwendung von Artikel 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, der §§ 65 und 71 des Wasserbaugesetzes sowie von § 1 des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Gemeinde Winkel für eine total 480 m lange und 25 - 35 cm weite Kanalisationsleitung in der Büelhofstrasse in Oberrüti wird in abwassertechnischer Hinsicht genehmigt.
II. Der Gemeinde Winkel wird bewilligt, die aus dem Einzugsgebiet dieser Kanalisation anfallenden Abwasser provisorisch dem unteren Mühlebach zuzuleiten (AWR 1 - 12 Saumgraben Winkel).
Massgebende Pläne:
Plan Nr. 1, Uebersichtsplan 1:2500 vom 9. November 1960, Plan Nr. 2, Situation 1:1000 vom November 1960,
Plan Nr. 3, Längenprofil 1: 500/100 vom November 1960.
Massgebende Bedingungen:
1. Allgemeine und technische Bedingungen für Abwasserbewilligungen vom 28. Dezember 1959.
2. Wasserbaupolizeiliche Bedingungen vom 11. Juni 1955 für Einleitungen von Meteorwasser, Drainagen usw. in ein Gewässer, Nrn. 1 - 9, 10 (20 cm über Sohle), 11, 12 und 14 (Sohle und beide Ufer von 2 in oberhalb bis 8 m unterhalb der Einmündung).
3. Im Gebiete, in welchem das Trennsystem vorgesehen ist, muss strikte dafür gesorgt werden, dass nur die Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen werden. Die Meteorwasser sind dem öffentlichen Gewässer direkt zuzuführen.
4. Der Gemeinderat Winkel wird ersucht, das ganze generelle Kanalisationsprojekt dem Bauzonenplan anzupassen.
III. Die Bewilligung zur Abwassereinleitung in den unteren Mühlebach bzw. Saumgraben Winkel erlischt, sofern sie nicht durch den Anschluss der Abwasser an die geplante Gemeindekläranlage oder aus anderen Gründen schon vorher hinfällig wird, spätestens am 31. Dezember 1965. Will die Inhaberin der Bewilligung die Abwassereinleitung beibehalten, so hat sie rechtzeitig vor deren Ablauf ein begründetes Gesuch einzureichen.
IV. Der Gemeinde Winkel wird an die Erstellungskosten der in Dispositiv I genannten Kanalisation Büelhofstrasse, ohne Endstücke Schacht 202 bis Schacht 200 und Schacht 320 bis Schacht 321, Oberrüti, gemäss Gesetz über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ein Staatsbeitrag zugesichert (AWA Nr. 5 Winkel).
Hiefür gelten die allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Abwasseranlagen vom 4. März 1948.
V. Mit der Erstellung der Kanalisation Büelhofstrasse, Oberrüti, kann begonnen werden. Die Baute ist bis 31. Dezember 1962 auszuführen. Dabei ist die Verwendung von kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräften auf das Nötigste zu beschränken.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat und die Gesundheitsbehörde Winkel, das Ingenieurbüro Karl Hauser, Ueberlandstrasse 85, Zürich II/50, sowie an, die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Volkswirtschaft.