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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.103 RRB 1961/0160
TitelKinderzulagengesetz. Befreiungen (Verband Zürcher Handelsfirmen).
Datum12.01.1961
P.81–82

[p. 81] A. Der Verband Zürcher Handelsfirmen (VZH) reichte Ende Dezember 1960 für vier Mitgliederfirmen Gesuche um Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG) ein.

1. Die Firma Eisenhof Aktiengesellschaft, Küsnacht (ZH), stützt sich auf die zwischen der Vereinigung zürcherischer Arbeitgeberorganisationen und dem Kaufmännischen Verein Zürich getroffene Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Büroangestellten in der Stadt Zürich vom 10. November 1958 (Vereinbarung VZA/ KVZ) und verpflichtet sich, deren Bestimmungen als Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 322 OR einzuhalten. Wie der Regierungsrat bereits mit Beschluss Nr. 1433 vom 9. April 1959 festgehalten hat, ist die Vereinbarung VZA/KVZ als ein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 322 OR zu werten. Die darin enthaltene Regelung über die Ausrichtung von Kinderzulagen erscheint als der gesetzlichen Ordnung gleichwertig.

2. Die Firma Mario Tschander, Zürich, beruft sich ebenfalls auf die Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958. Hinsichtlich ihrer Reisevertreter stützt sie sich auf den zwischen dem VZH einerseits und dem KVZ sowie der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», Sektion Zürich, anderseits am 18. September 1959 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag. Dieser Vertrag regelt die Anstellungsbedingungen der Handelsreisenden, die bei Mitgliedern des VZH tätig sind. Der erwähnte Gesamtarbeitsvertrag hat die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung VZA/KVZ zum Inhalt, insbesondere deren Regelung über die Ausrichtung von Kinderzulagen.

3. Die Firma Jarolux AG, Zürich, bringt einerseits für ihr kaufmännisches Büropersonal die Vereinbarung VZA/ KVZ vom 10. November 1958 zur Anwendung. Ausserdem anerkennt sie den am 16. September 1959 zwischen dem VZ11 und dem Schweizerischen Werkmeisterverband abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag als verbindlich. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsbedingungen der bei den Mitgliedern des VZH beschäftigten Werkmeister und technischen Angestellten, auf welche die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958 zur Anwendung gelangen. Für ihre gewerblich-industriellen Arbeitnehmer hat die Gesuchstellerin am 28. Dezember 1960 mit dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiterverband einen Kollektivarbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Vertragswerk ist als Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 322 OR zu werten. Die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen erscheinen als der gesetzlichen Ordnung gleichwertig.

4. Die Firma Ozalid AG, Zürich, stützt sich auf die Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958, den Gesamtarbeitsvertrag für die Handelsreisenden vom 18. September 1959 und den Gesamtarbeitsvertrag für das kaufmännisch-technische Personal vom 16. September 1959. Zusätzlich hat sie für ihre gewerblich-industriellen Arbeitnehmer am 1. Ja- [p. 82] nuar 1961 mit dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiterverband einen Kollektivarbeitsvertrag abgeschlossen, der als Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 322 OR zu betrachten ist. Die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen erscheinen als der gesetzlichen Ordnung gleichwertig.

B. Alle Gesuchsteller haben die schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie die vorstehend erwähnten Gesamtarbeitsverträge auf mindestens zwei Drittel ihres Personals anwenden und auch den restlichen Arbeitnehmern Kinderzulagen mindestens nach den gesetzlichen Vorschriften ausrichten. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung mit Wirkung ab 1. Januar 1961 erfüllt.

Auf Antrag der Direktion der Fürsorge

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Firma Eisenhof Aktiengesellschaft, Goldbacherstrasse 30, Küsnacht (ZH), wird gestützt auf die Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958 sowie auf Grund der abgegebenen Arbeitgebererklärung mit Wirkung ab 1. Januar 1961 von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 befreit.

II. Die Firma Mario Tschander, Ausstellungsstrasse 88, Zürich 5, wird auf Grund der Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958 und des Gesamtarbeitsvertrages vom 18. September 1959 zwischen dem VZH einerseits und dem KVZ sowie der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», Sektion Zürich, anderseits, sowie gestützt auf die abgegebene Arbeitgebererklärung mit Wirkung ab 1. Januar 1961 von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 befreit.

III. Die Firma Jarolux AG, St. Moritzstrasse 21, Zürich 6, wird gestützt auf die Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958, den Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem VZH und dem Schweizerischen Werkmeisterverband vom 16. September 1959 und den am 28. Dezember 1960 mit dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiterverband abgeschlossenen Kollektivarbeitsvertrag sowie auf Grund der abgegebenen Arbeitgebererklärung mit Wirkung ab 1. Januar 1961 von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen vom 8. Juni 1958 befreit.

IV. Die Firma Ozalid AG, Seefeldstrasse 94, Zürich 8, wird auf Grund der Vereinbarung VZA/KVZ vom 10. November 1958, des Gesamtarbeitsvertrages des VZH, einerseits, mit dem KVZ und der Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes», Sektion Zürich, anderseits, vom 18. September 1959 und des Gesamtarbeitsvertrages zwischen dem VZH und dem Schweizerischen Werkmeisterverband vom 16. September 1959 sowie gestützt auf den am 1. Januar 1961 mit dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiterverband abgeschlossenen Kollektivarbeitsvertrag und die eingereichte Arbeitgebererklärung mit Wirkung ab 1. Januar 1961 von der Unterstellung unter das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 befreit.

V. Die Befreiungen erfolgen unter der Bedingung, dass die genannten Arbeitgeber

1. ihren Arbeitnehmern die Kinderzulagen als selbständige Sozialleistungen zu eigenen Lasten ordnungsgemäss ausrichten;

2. bei der Zahlung die Zulagenbeträge ziffernmässig ausscheiden und ausdrücklich als Kinderzulagen bezeichnen;

3. der Fürsorgedirektion unverzüglich jede Aenderung der Verhältnisse, auf Grund derer die Befreiung erfolgte, anzeigen und ihr auf Verlangen jederzeit die nötigen Auskünfte über die Zulagenregelung erteilen.

VI. Mitteilung an den Verband Zürcher Handelsfirmen, Pelikanstrasse 19, Zürich 1, für sich und zuhanden der befreiten Firmen (im Dispositiv), sowie an die Fürsorgedirektion für sich und zuhanden der kantonalen Familienausgleichskasse.