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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.103 RRB 1961/1317
TitelGastwirtschaftsgewerbe (Fähigkeitsausweis).
Datum20.04.1961
P.644–645

[p. 644] Der Zürcher Hotelierverein stellte am 13. August 1959 das Begehren um Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Hotelfachschule des Schweizerischen Hoteliervereins in Lausanne. Nach dem der Finanzdirektion zur Verfügung gestellten Kursprogramm und weitern Unterlagen werden drei Halbjahreskurse für Service, Kochen und kaufmännische Fächer durchgeführt. Die zwischen den einzelnen Kursen bestehenden Unterbrüche von einem halben Jahr dienen der praktischen Tätigkeit in einem gastgewerblichen Betrieb. Nach Absolvierung aller drei Kurse mit anschliessendem Praktikum wird dem Schüler ein Abschlusszeugnis verliehen. Das Abschlusszeugnis wird ausgestellt, wenn er über seine praktische Tätigkeit von seinen Arbeitsgebern ein gutes Zeugnis vorweisen kann. Die Schüler werden in sämtlichen Fächern unterrichtet, welche für den zürcherischen Fähigkeitsausweis im Gastgewerbe Prüfungsfach sind.

Der Kanton Zürich hat die erfolgreichen Abschlussprüfungen der Halbjahreskurse an den Berufsschulen Belvoirpark in Zürich und Vieux Bois in Genf des schweizerischen Wirtevereins in Anlehnung an die Vorschrift von § 34 des Wirtschaftsgesetzes als Ausweis für hinreichende Fähigkeiten im Gastgewerbe im Sinne von § 32 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzes anerkannt. Das Abschlusszeugnis der Hotelfachschule in Lausanne wird auf Grund einer drei Jahre dauernden Schulung und praktischen Tätigkeit, aber ohne Prüfung verliehen. Das Lehrprogramm und die Dauer der Ausbildung dieser Schule gewährleisten jedoch Fachkenntnisse, die denjenigen, über die sich die Prüflinge der zürcherischen Fähigkeitsprüfung ausweisen müssen, zum mindesten ebenbürtig sind. Der Anerkennung dieses Abschlusszeugnisses steht daher nichts im Wege. Die Finanzdirektion beantragt dem Regierungsrat, das Abschlusszeugnis der Hotelfachschule in Lausanne für die Erlangung eines Wirtschaftspatentes im Kanton Zürich unter den im Dispositiv genannten, üblichen Voraussetzungen anzuerkennen. [p. 645]

Auf Antrag der Finanzdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Abschlusszeugnis der schweizerischen Hotelfachschule in Lausanne wird als Ausweis für hinreichende Fähigkeiten für die Erlangung eines Wirtschaftspatentes im Kanton Zürich unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

1. Die Anerkennung erstreckt sich auf Abschlusszeugnisse, die durch Absolvierung der drei Kurse Service, Kochen und kaufmännische Fächer im Rahmen der heutigen Ordnung nach dem 1. April 1961 erworben werden.

2. Im Fache Gesetzeskunde ist im Kanton Zürich eine Ergänzungsprüfung zu bestehen, die sich auf die Kenntnisse des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes sowie des allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe des Kantons Zürich erstreckt.

3. Die Anerkennung ist beschränkt auf jene Inhaber eines Abschlusszeugnisses, die in den letzten fünf Jahren vor Erwerb eines Wirtschaftspatentes im Kanton Zürich einen gastgewerblichen Betrieb geführt haben oder in einem solchen tätig gewesen sind.

II. Mitteilung an den Zürcher Hotelierverein, Genferstrasse 25, Zürich; die Leitung der Hotelfachschule Lausanne; den Schweizerischen Hotelierverein, Avenue de cour 119, Lausanne; den Zürcher Wirteverein, Genferstrasse 25, Zürich; den Verband der Wirtevereine des Kantons Zürich, Genferstrasse 25, Zürich 2; das Polizeiamt der Stadt Zürich; das Polizeiamt der Stadt Winterthur sowie an die Finanzdirektion.