Signatur | StAZH MM 3.103 RRB 1961/1916 |
Titel | Fischerei- und Jagdverwaltung (Stellenplan). |
Datum | 01.06.1961 |
P. | 941 |
[p. 941] A. Fischereiaufseher. Die Aufgabe der staatlichen Fischereiaufsicht ist in den §§ 8 und 17 des Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 festgelegt. Schon das Reglement für die Fischereiaufseher vom 17. April 1886 wie auch das nachfolgende vom 15. Februar 1906 sahen drei Aufsichtskreise vor. Die Finanzdirektion ordnete die Einteilung der Aufsichtskreise letztmals mit Verfügung vom 25. September 1942. Die Kreise umfassen seither folgende Flussgebiete mit allen Zuflüssen und Seen (ausgenommen den Zürichsee, der Bestandteil des Konkordatgebietes Zürichsee-Obersee-Linthkanal und Walensee bildet):
Aufsichtskreis Dachsen mit Rhein bis zur Tössmündung, Thur und Töss ohne Kempt,
Aufsichtskreis Wangen mit Rhein bis zur Kantonsgrenze Zürich/Aargau, mit Pfäffikersee, Greifensee, Glatt, Kempt und rechtsufrige Zürichseebäche,
Aufsichtskreis Affoltern a. A. mit Sihl und Limmat, linksufrige Zürichseebäche, Türlersee und Zuflüsse zur Reuss.
Für jeden Aufsichtskreis ist ein Fischereiaufseher bestellt. Gemäss dem Reglement für die Fischereiaufseher vom 7. November 1960 haben sie neben der eigentlichen Aufsichtstätigkeit insbesondere für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische in den Gewässern und für die Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes zu sorgen. Sie betreuen die Fischbrut- und Aufzuchtanlagen ihres Aufsichtskreises und nehmen den Einsatz von Jungfischen vor.
Seit der Einteilung der Aufsichtskreise im Jahre 1942 verlagerte sich das Schwergewicht der Aufgaben der Fischereiaufseher. Die grosse Nachfrage nach Fischfangmöglichkeiten bei gleichzeitiger Häufung der Verunreinigungs- und Vergiftungsfälle, das Bestreben, die Schäden zu ermitteln und durch Jungfischeinsätze wieder gutzumachen, zwang die Fischereiverwaltung immer mehr, den fischereiwirtschaftlichen Aufgaben gegenüber den Kontrollaufgaben die Priorität einzuräumen. Die Aufgabenerweiterung lässt sich unter anderem durch folgende Zahlen belegen:
Die Anzahl der Fischereiberechtigten in zürcherischen Fischgewässern, ohne die Freiangelfischer an den Ufern der Seen, betrug 1941: 1810, 1950: 3073, 1960: 4170 Personen.
Die Einnahmen aus der Fischerei erreichten im Jahre 1900: Fr. 29 000, 1940: Fr. 113 800, 1950: Fr. 220 650, 1960: über Fr. 314 000.
Die Jungfischeinsätze in die zürcherischen Gewässer umfassten im Betriebsjahr 1940 rund 2,1 Millionen Brutfischchen und 13 000 Sömmerlinge aller Arten aus Aufzuchtteichen, 1960 dagegen 33,5 Millionen Brutfischchen und über 350 000 Fischchen aus Aufzuchtanlagen.
Während die kantonalen Aufseher noch 1940 nur drei staatliche Brut- und Aufzuchtanlagen selbst zu warten hatten, betreuen sie gegenwärtig fünf ausgebaute staatliche Brutanlagen und gewinnen die Besatzfischchen aus zwanzig Teichanlagen, Weihern und Quellbächen. Der vermehrte Arbeitsanfall hat auch dazu geführt, dass die Fischereiaufseher nicht mehr in den regelmässigen Genuss der ihnen nach dem Anstellungsverhältnis zugesicherten Ruhetags- und Ferienordnung kommen. Der Ausfall der Kontrolltätigkeit wirkt sich am Greifen-, Pfäffiker-, Türlersee und an anderen Gewässern in einer schädlichen Beeinträchtigung der Ufervegetation aus.
Alle diese Gründe lassen die Beschränkung der kantonalen Fischereiaufseher auf die bisher drei Wahlstellen nicht mehr verantworten. Die Finanzdirektion beantragt daher, eine vierte Aufseherstelle zu schaffen, wobei sie vier Aufsichtskreise mit folgender Einteilung vorsieht:
Kreis I: Weinland und Bezirk Winterthur mit Amtssitz in Dachsen (später Rheinau),
Kreis II: Unterland und Glattal mit Amtssitz in Wangen, Kreis III: Oberland mit Amtssitz am Greifensee,
Kreis IY: Amt mit Sihl und Limmat mit Amtssitz in Adliswil.
B. Kanzleiaushilfe. Der Fischerei- und Jagdverwaltung fällt in den Jahren 1961 und 1962 die ausserordentliche Aufgabe der Neuverpachtung aller Jagd- und Fischereireviere für eine weitere achtjährige Pachtperiode zu. Die Finanzdirektion sah sich daher veranlasst, während der Dauer der Jagdpachtsteigerungen der Fischerei- und Jagdverwaltung eine Kanzleiaushilfe vorläufig für drei Monate zu bewilligen. Im Herbst 1961 folgt die Neuverpachtung der Rheinreviere und im Frühjahr 1962 die der übrigen ca. 270 Fluss- und Bachreviere. Für diese besonderen Arbeiten erweist sich eine halbe Kanzleiaushilfe als nötig.
Auf Antrag der Finanzdirektion sowie der Kommission für Personal- und Besoldungsfragen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Fischerei- und Jagdverwaltung wird für den Rest der Amtsdauer 1959/63 mit Wirkung ab 1. Juli 1961 folgende Aenderung des Stellenplanes bewilligt:
bisher | neu | ||
3 | Fischereiaufseher | 4 | Fischereiaufseher |
Klasse 3 BVO | Klasse 3 BVO |
II. Der Fischerei- und Jagdverwaltung wird bis 30. Juni 1963 folgende halbe Aushilfe bewilligt:
1 Aushilfe nach Klasse 1 Angestelltenreglement.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion.