Signatur | StAZH MM 3.104 RRB 1961/3407 |
Titel | Quartierplan (Genehmigung). |
Datum | 21.09.1961 |
P. | 1648–1649 |
[p. 1648] Am 14. April 1961 ersuchte der Stadtrat Zürich um Genehmigung seines Beschlusses vom 20. Januar 1961 betreffend Festsetzung des Quartierplanes Nr. 299 a, Teilgebiet zwischen der Reben-, Wegacker- und Frymannstrasse sowie der projektierten Maneggpromenade und dem Fussweg C im Quartier Leimbach. Dieser Beschluss wurde am 31. Januar 1961 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Gemäss Mitteilung des Stadtrates sind keine Rekurse gegen den Beschluss eingegangen.
Das Quartierplangebiet wird begrenzt durch die Maneggpromenade im Westen, die Frymannstrasse im Norden, die Wegackerstrasse im Osten und die Rebenstrasse im Süden. Der Erschliessung des Quartierplangebietes dienen die projektierte Strasse B und der Fussweg C. Der mit. 16 m festgelegte Abstand der Baulinien ist an der projektierten Quartierstrasse B zwar knapp bemessen. Er entspricht indessen den Abständen an der Reben- und Wegackerstrasse, die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1685 vom 17. Juni 1937 genehmigt worden sind. Zudem fällt, in Betracht, dass es sich lediglich um eine kurze Stichstrasse handelt, die an ihrem Ende einen Kehrplatz aufweist.
Die Niveaulinien weisen Maximalsteigungen von 2,7% bei der Quartierstrasse B und von 8,83% beim Fussweg C auf.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Stadtrates Zürich vom 20. Januar 1961 betreffend Festsetzung des Quartierplanes Nr. 299 a im [p. 1649]
Quartier Leimbach mit Bau- und Niveaulinien der Erschliessungsstrasse wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung je eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.