Signatur | StAZH MM 3.106 RRB 1962/2800 |
Titel | Bau- und Niveaulinien (Genehmigung). |
Datum | 19.07.1962 |
P. | 1286 |
[p. 1286] Die Bausektion I des Stadtrates Zürich ersuchte am 12. Juli 1960 um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 9. Dezember 1959 betreffend Abänderung bzw. Neufestsetzung von Bau- und Niveaulinien an der projektierten, verlängerten Tièchestrasse, der projektierten Verbindungsstrasse zur Oberen Waidstrasse und der projektierten, verlängerten Kürbergstrasse sowie die Aufhebung der Bau- und Niveaulinien der projektierten Neuen Waidstrasse.
Gemäss Zeugnis des Bezirksrates vom 29. Juni 1960 sind gegen den am 19. Januar 1960 im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Beschluss keine Rekurse mehr hängig. Zwei Rekurse wurden vom Bezirksrat mit Beschluss vom 29. April 1960 abgewiesen. Ein Weiterzug an den Regierungsrat fand nicht statt.
Die verlängerte Tièchestrasse dient vorläufig als Zufahrt zum Krankenheim Obere Waid und später zum Hönggerbergplateau. Zur Sicherung hinreichender Grünflächen sind für die Baulinien grössere Abstände, bis zu 87 m, vorgesehen worden, wobei die bergseitige Baulinie als ideelle Baulinie gezogen ist.
Der Baulinienabstand der projektierten, verlängerten Kürbergstrasse wird von 16 m auf 18 m erweitert. Er genügt, der Bedeutung dieser Strasse. Die Niveaulinien der verlängerten Tièchestrasse weisen eine maximale Steigung von 7,5%, diejenigen der verlängerten Kürbergstrasse eine solche von 15,8% auf.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates von Zürich vom 9. Dezember 1959 betreffend die Abänderung bzw. die Neufestsetzung von Bau- und Niveaulinien an der projektierten verlängerten Tièchestrasse, der projektierten Verbindungsstrasse zur Oberen Waidstrasse und der projektierten verlängerten Kürbergstrasse sowie die Aufhebung der Bau- und Niveaulinien der projektierten Neuen Waidstrasse wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung je eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, an den Bezirksrat Zürich sowie an die Baudirektion.