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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.106 RRB 1962/2899
TitelBaulinien (Genehmigung).
Datum26.07.1962
P.1333

[p. 1333] Am 29. März 1962 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 1. März 1961 betreffend Festsetzung von Baulinien an der Steinbrüchelstrasse in Zürich-Witikon. Gemäss Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 19. Februar 1962 sind gegen den am 21. April 1961 im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilten Beschluss keine Rekurse mehr anhängig. Ein von sieben Beteiligten fristgemäss gemeinsam eingereichter Rekurs ist vom Bezirksrat Zürich am 20. Oktober 1961 abgewiesen, mit Eingabe vom 27. November 1961 von den Rekurrenten aber an den Regierungsrat weitergezogen worden. Laut Verfügung Nr. 104 der Baudirektion vom 31. Januar 1962 sind alle Rekurse zurückgezogen worden.

Die Steinbrüchelstrasse verläuft als Quartierstrasse südlich der Carl Spittelerstrasse. Ihrer Bedeutung entspricht der auf 16 m festgesetzte Baulinienabstand nur knapp; er kann aber mit Rücksicht auf die bereits bestehende Ueberbauung hingenommen werden. Die Baulinien weisen bei der Ein- und Ausmündung in die Carl Spittelerstrasse trichterförmige Abschrägungen auf, wie es die Verkehrsverhältnisse erfordern. Sie schliessen an die bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1341 vom 5. Mai 1955 genehmigten Baulinien der Carl Spittelerstrasse an. Letztere sind im Bereich der zu genehmigenden Baulinien der Steinbrüchelstrasse zu öffnen.

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 1. März 1961 betreffend Festsetzung von Baulinien an der Steinbrüchelstrasse in Zürich-Witikon wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.