Signatur | StAZH MM 3.106 RRB 1962/3299 |
Titel | Abwasserreinigung, Kanalisation. |
Datum | 30.08.1962 |
P. | 1522–1524 |
[p. 1522] Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. Juli 1962 ersuchten die Gemeinderäte Feuerthalen und Flurlingen um Zusicherung von Staatsbeiträgen gemäss dem Gesetz über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die ihnen erwachsenden Kostenanteile von Fr. 1 093 000 respektive Fr. 372 000 am geplanten Gemeinschaftswerk der Abwassersanierung mit der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen.
A. Die vier Gemeinden Schaffhausen, Neuhausen, Feuerthalen und Flurlingen beabsichtigen, ihre Abwässer durch eine gemeinsame zentrale Kläranlage zu reinigen. Für dieses gemeinsame Vorgehen wurde ein Gemeindeverband gebildet, dessen Vereinbarung durch den Regierungsrat bereits am 21. März 1959 genehmigt worden ist (RRB Nr. 1960). Die Projektierung der Bauwerke erfolgte durch die Arbeitsgemeinschaft der Ingenieure O. Lüthi & A. Wildberger, Schaffhausen, unter Mitarbeit von Ingenieur A. Kropf, Zürich.
Die zentrale Kläranlage soll in der Röti in Neuhausen unmittelbar oberhalb der Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Winterthur erstellt werden. Es ist eine mechanisch-biologische Anlage nach dem Belebtschlammverfahren geplant. Sie ist in ihrem ersten Ausbau für einen Trockenwetteranfall von 800 l/sek bemessen bzw. für den Abwasseranfall von 66 000 Einwohnern zuzüglich Industrieabwasser. An dieser Bemessungswassermenge sind Schaffhausen mit 560 l/sek, Neuhausen mit 170 l/sek, Feuerthalen mit 50 l/sek und Flurlingen mit 20 l/sek beteiligt. Die Anlage selbst setzt sich aus nachstehenden Hauptobjekten zusammen:
Zulaufbauwerke
Vorbelüftung und Entölung
1 Vorklärbecken
8 Belüftungsbecken
2 Nachklärbecken
Zweistufiger Faulraum mit Betriebsgebäude
Entgiftungsanlage für industrielle Abgänge
Es ist ferner geplant, die Faulraumanlage mit einer Schlammentwässerung auszurüsten und den entwässerten Schlamm in einer ebenfalls noch zu erstellenden Kehrichtaufbereitungsanlage mitzubehandeln.
Der gemeinsame Sammelkanal entlang dem rechten Rheinufer bis zur Strassenbrücke Schaffhausen-Flurlingen misst rund 2320 m. Es wurde ein Rechteckprofil gewählt mit einem Schluckvermögen von rund 6000 l/sek. Die Erstellung der Anschlussleitungen an diesen Gemeinschaftskanal ist Sache der einzelnen Gemeinden. Die Abwasser aus Flurlingen [p. 1523] sollen mittels einer Druckleitung in der Strassenbrücke nach Neuhausen direkt an den Sammelkanal angeschlossen werden, während diejenigen von Feuerthalen bei der neuen Rheinbrücke über den Rhein geführt und sodann dem Kanalnetz der Stadt Schaffhausen übergeben werden sollen.
Die Baukosten des Gesamtwerkes belaufen sich gemäss Voranschlag 1962 auf rund Fr. 19 800 000 (Kläranlage 15,3 Millionen Franken, Sammelkanal 4,5 Millionen Franken). An diese Kosten leistet die Elektrizitätswerk Rheinau AG einen einmaligen Beitrag von Fr. 3 000 000, sodass die Gemeinden noch Fr. 16 800 000 aufzubringen haben. Diese Kosten werden im Verhältnis der Trockenwetterabflussmenge auf die vier Gemeinden verteilt, wobei hinsichtlich der Mehrkosten für einen durchgehenden Rheinuferweg und einer Inkonvenienz-Entschädigung an Neuhausen besondere Abmachungen vorliegen. Auf die einzelnen Gemeinden entfallen nachstehende Kostenanteile:
Gemeinde | Sammelkanal | Kläranlage | Total |
Fr. | Fr. | Fr. | |
Schaffhausen | 3 362 000 | 9 085 000 | 12 447 000 |
Neuhausen | 123 000 | 2 765 000 | 2 888 000 |
Feuerthalen | 288 000 | 805 000 | 1 093 000 |
Flurlingen | 47 000 | 325 000 | 372 000 |
16 800 000 |
Die Projekte der beiden Abwasseranlagen wurden von der EAWAG begutachtet. Ihre Stellungnahme ist in zwei Vorberichten Nr. 1 vom 28. Juli 1961 und Nr. 2 vom 31. Oktober 1961 sowie im Schlussbericht vom 26. März 1962 ausführlich enthalten. Die EAWAG empfiehlt die Projekte unter Vorbehalt, einiger Aenderungen und Ergänzungen zur Ausführung. Einer Zustimmung zur Vorlage, soweit es die Belange der zürcherischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen betrifft, steht nichts entgegen. Das gemeinsame Vorgehen in der Abwassersanierung ist zu begrüssen. Mit dieser Gemeinschaftsanlage werden die in den Jahren 1947 - 1951 von den beiden Gemeinden ausgearbeiteten und von der Baudirektion bzw. dem Regierungsrat genehmigten Kläranlageprojekte hinfällig.
Wegen der starken Verschmutzung des Rheins ist die Ausführung dringlich. Mit den Bauarbeiten soll möglichst bald begonnen werden. Die Erstellung des Sammelkanales ist in der Zeit zwischen dem Winter 1962/63 und dem Frühjahr 1964 vorgesehen, während der Kläranlagebau inklusive dessen umfangreiche Vorarbeiten in der Zeit zwischen dem Frühjahr 1963 und dem Frühjahr 1967 zur Ausführung kommen soll. Auch die im weiteren geplante Kehricht-Klärschlamm-Verwertungsanlage soll bis Frühjahr 1967 betriebsbereit sein. Es ist sehr zu hoffen, dass diese Fristen innegehalten oder gar verkürzt werden können.
B. Die den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen aus der Ausführung erwachsenden finanziellen Aufwendungen sind im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen subventionsberechtigt. Dem vorliegenden Subventionsgesuch kann deshalb entsprochen und an die erwähnten Kostenanteile je ein ordentlicher Staatsbeitrag zugesichert werden.
Für die ebenfalls verlangte Zusicherung von zusätzlichen Staatsbeiträgen im Sinne von § 2 Absatz 3 des zitierten Gesetzes an die Anteile an den Kosten der Kläranlage müssen besondere Verhältnisse vorliegen, die eine über die ordentlichen Ansätze hinausgehende Subventionierung rechtfertigen. Massgeblich für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller, die spezifischen Anlagekosten sowie allfällige besondere Umstände.
In bezug auf ihre Steuerverhältnisse stellen sich die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen nach den Angaben des kantonalen statistischen Amtes für die Periode 1958/60 wie
folgt: | Feuerthalen | Flurlingen |
Steuerpflichtige natürliche Personen | 1490 | 582 |
hievon nur Personalsteuerpflichtige | 162 | 76 |
(10,8%) | (13,1%) | |
anrechenbarer Gesamtsteueransatz | 258,8% | 133,9% |
Steuerkraft pro Einwohner (als Vergleich: Kantonsmittelwert = Fr. 204.40/E.). | Fr. 81.20 | Fr. 168.10 |
Obige Aufstellung zeigt, dass die Steuerverhältnisse von Flurlingen günstiger sind als diejenigen von Feuerthalen. Bemerkenswert ist ferner, dass der Faktor Steuerkraft/Einwohner bei beiden Gemeinden den entsprechenden Kantonsmittelwert unterschreitet. Die spezifischen Kosten der geplanten zentralen Kläranlage bezogen auf die Gemeindekostenanteile (Feuerthalen rund Fr. 805 000, Flurlingen rund Fr. 325 000) stellen sich für Feuerthalen auf rund Fr. 16 100 pro l/sek und für Flurlingen auf rund Fr. 16 250 pro l/sek. Diese Werte sind im Vergleich zu den Kosten ähnlicher Anlagen als Mittelwerte zu bezeichnen. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Gemeinde Feuerthalen im Vergleich zu Flurlingen einen ungleich grösseren Kostenanteil an den geplanten Sammelkanal entlang dem rechten Rheinufer leisten muss. Ferner werden beiden Gemeinden durch ihre Beteiligung an dem genannten Gemeinschaftswerk noch nicht genau ermittelte zusätzliche Kosten für die notwendigen Anpassungen an ihren vorhandenen Kanalisationsnetzen erwachsen. Schliesslich ist festzustellen, dass beide Gemeinden durch ihren seitens des Staates empfohlenen Verzicht auf je eine eigene Kläranlage den Interessen des Gewässerschutzes insofern besser dienen, da eine grosse gemeinsame Sammelreinigungsanlage erfahrungsgemäss einen besseren Reinigungseffekt aufweist als mehrere kleinere Einzelanlagen.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Verhältnisse erscheint es als angezeigt, der Gemeinde Feuerthalen einen zusätzlichen Beitrag von 15% und der Gemeinde Flurlingen einen solchen von 10% an die entsprechenden Anteile an den Kläranlagekosten zu gewähren. Allerdings wären im Falle der Erhältlichmachung von Bundesbeiträgen diese zusätzlichen Staatsbeiträge um die Beträge der Bundesbeiträge zu kürzen. Auf der Grundlage der pro 1962 geltenden Subventionsansätze (Feuerthalen 36%, Flurlingen 20%) berechnet ergeben sich ungefähr folgende Staatsbeiträge:
Voraussichtliche Staatsbeiträge | |||
Sammelkanal | Kläranlage | Total | |
rund Fr. | rund Fr. | rund Fr. | |
Gemeinde Feuerthalen | 103 000 | 410 000 | 513 000 |
Gemeinde Flurlingen | 9000 | 97 000 | 106 000 |
112 000 | 507 000 | 619 000 |
Diese Beiträge sollen nach Vorlage der Abrechnung über die Kostenverteilung samt Ausführungsplänen definitiv festgesetzt und ausgerichtet werden.
C. Der Gemeinde Feuerthalen ist mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3363/1948 auf Grund des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Erstellungskosten der damals in der Klus-Feuerthalen projektierten gemeindeeigenen zentralen Kläranlage ein Staatsbeitrag zugesichert worden (Abwasseranlage 6, Feuerthalen). Ferner wurde der Gemeinde mit Verfügungen Nr. 281/1947 und Nr. 579/1947 der Baudirektion auf Grund des zitierten Gesetzes ein Staatsbeitrag von Fr. 12 487 an die Ankaufskosten des damals in der Klus erworbenen Betriebsgrundstückes (Kat.-Nr. 1263, Feuerthalen) für die genannte Kläranlage zugesichert und auch ausgerichtet.
Durch den nunmehrigen Verzicht der Gemeinde Feuerthalen auf die Erstellung einer eigenen zentralen Kläranlage ist die im Jahre 1948 erteilte Subventionszusicherung hinfällig geworden. Sie ist aufzuheben. Das bereits erworbene Kläranlagegrundstück wird frei und kann einem anderen Verwendungszweck dienstbar gemacht werden. Die bereits ausgerichtete Subvention einschliesslich Verzinsung ist der Einfachheit halber später, das heisst anlässlich der Festsetzung des Staatsbeitrages an den Anteil der Gemeinde Feuerthalen an den Erstellungskosten der Gemeinschaftskläranlage in der Röti-Neuhausen in Abzug zu bringen.
Auf Antrag der Baudirektion,
in Anwendung von § 65 des Wasserbaugesetzes, Artikel 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem allgemeinen Bauprojekt für eine zentrale Kläranlage in der Röti, Neuhausen, mit Sammelkanal für die Gemeinden Schaffhausen, Neuhausen, Feuerthalen und Flurlingen wird, soweit es die zürcherischen Gemeinden anbelangt, zugestimmt. Dabei wird vorausgesetzt, dass bei der Bauausführung die von der EAWAG empfohlenen Projektänderungen oder Projektergänzungen berücksichtigt werden. [p. 1524]
Massgebende Pläne:
Kläranlage Röti, Projekt 1961,
Mappe mit neun Beilagen.
II. Den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen werden an ihre Anteile an die Erstellungskosten der in Dispositiv I genannten zentralen Kläranlage in der Röti, Neuhausen (SH), gemäss Gesetz über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ordentliche Staatsbeiträge zugesichert sowie gestützt auf § 2 Absatz 3 des nämlichen Gesetzes zusätzliche Beiträge (Feuerthalen 15%, Flurlingen 10%) in Aussicht gestellt.
Den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen werden an ihre Anteile an den Erstellungskosten des Sammelkanales entlang dem rechten Rheinufer zur zentralen Kläranlage in der Röti, Neuhausen (SH), gemäss Gesetz über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen ordentliche Staatsbeiträge zugesichert.
III. Für diese Beitragszusicherungen gelten folgende Bedingungen:
1. Die endgültige Festsetzung und Ausrichtung der Staatsbeiträge erfolgt nach Vorlage der Abrechnung über die Kostenverteilung samt Ausführungsplänen.
2. Die Baudirektion wird ermächtigt, Teilzahlungen im Rahmen der vorstehend zugesicherten Beiträge auszurichten. Den Zahlungsgesuchen sind mit Belegen ausgewiesene Teilabrechnungen beizulegen.
3. Sofern den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen an hausen (SH), Bundesbeiträge ausgerichtet werden, werden die gemäss § 2 Absatz 3 des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen zugesicherten zusätzlichen Staatsbeiträge (Dispositiv II) entsprechend gekürzt.
IV. Die Vertreter der beiden zürcherischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen in der Kläranlagekommission haben sich dafür einzusetzen, dass bei der Ausgestaltung der Anlage den Belangen des Natur- und Heimatschutzes, wie sie in den Schreiben der Baudirektion an die Kläranlagekommission vom 1. September 1960 hinsichtlich der Kläranlage und vom 18. Mai 1961 hinsichtlich des Rheinuferkanales umschrieben sind, Nachachtung verschafft wird.
V. Die der Gemeinde Feuerthalen mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3363/1948 auf Grund des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erteilte Staatsbeitragszusicherung an die Kosten einer gemeindeeigenen zentralen Kläranlage in der Klus, Feuerthalen (Abwasseranlage 6, Feuerthalen), wird aufgehoben.
VI. Der der Gemeinde Feuerthalen mit Baudirektion Verfügung Nr. 579/1947 bereits ausgerichtete Staatsbeitrag von Fr. 12 487 an die Ankaufskosten des Betriebsgrundstückes Kat.-Nr. 1263 der Kläranlage in der Klus, Feuerthalen, ist - einschliesslich Verzinsung - bei der definitiven Festsetzung und Ausrichtung der an Feuerthalen in Dispositiv II zugesicherten Subvention in Abzug zu bringen.
VII. Die Gemeinde Feuerthalen wird ermächtigt, die gemäss Dispositiv I, Bedingung 1 der Baudirektion, Verfügung Nr. 281 vom 11. März 1947, auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 1263 in der Klus-Feuerthalen eingetragene Servitut, wonach diese Parzelle als Abwasserreinigungsanlagestandort zu dienen habe und ohne Zustimmung der Baudirektion weder teilweise noch ganz veräussert werden dürfe, auf eigene Kosten löschen zu lassen. Der Baudirektion ist über die erfolgte Löschung eine Bescheinigung zuzustellen.
VIII. Mitteilung an die Gemeinderäte und Gesundheitsbehörden Feuerthalen und Flurlingen, die Baudirektion des Kantons Schaffhausen, die Kläranlagekommission Schaffhausen, die Elektrizitätswerke Rheinau AG, Baden. Ingenieur A. Wildberger, Schaffhausen, zuhanden der Ingenieur-Arbeitsgemeinschaft sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten, des Gesundheitswesens, der Finanzen und der Volkswirtschaft.