Signatur | StAZH MM 3.106 RRB 1962/4643 |
Titel | Liegenschaften. |
Datum | 20.12.1962 |
P. | 2155–2156 |
[p. 2155] W. Bräm, Kaufmann, Zürich 1, Auf der Mauer 17, offerierte der Liegenschaftenverwaltung das Wohnhaus Sonneggstrasse 51 in Zürich-Oberstrass, welches Objekt im Eigentum von Jakob Fehr, Zürich 7, Krähbühlstrasse 79, steht, zum Ankauf. Das fünfstöckige, 1894 erstellte und angebaute Mehrfamilienhaus befindet sich in einem stark vernachlässigten Unterhaltszustand und weist im Parterre eine Einzimmerwohnung, eine Schuhmacherwerkstätte und ein Ladenlokal und auf vier weiteren Stockwerken je eine Vierzimmerwohnung mit Küche auf. Die Wohnungen besitzen Ofenheizungen. Das Gebäude ist unter Assek.-Nr. 410 für Fr. 182 000 brandversichert, Schätzung 1949. Das Grundstück Kat.-Nr. 1015 misst 297 m2 und hat noch ein Fuss- und Fahrwegrecht auf dem anstossenden Weggebiet unter Kat.-Nr. 1802. Der Verkäufer beabsichtigte, im Kaufsobjekt ein Appartementhaus mit 18 Doppelzimmern einzurichten. Infolge Kreditrestriktionen soll die Liegenschaft verkauft werden. Der Verkäufer verlangte einen Kaufpreis von Fr. 525 000. In den Verhandlungen konnte dieser auf Fr. 500 000 reduziert werden, was einem m2-Preis von rund Fr. 1680 inkl. Gebäude entspricht. Das Objekt liegt an guter Lage im Einzugsgebiet der Hochschulen in der Zone W 4. Nach Vornahme von Umbauten (Einbau einer Zentralheizung) und Renovationen kann die Liegenschaft für Bürozwecke oder Personalunterkünfte verwendet werden. Mit den Eigentümern der angebauten Liegenschaften Sonneggstrasse 47 und 49 sollen zur Arrondierung des Areals Kaufverhandlungen aufgenommen werden. Das Hochbauamt empfiehlt den Ankauf der Liegenschaft. Im Hinblick auf die zahlreichen Raumbegehren soll die Einrichtung von Büroräumen im Kaufsobjekt überprüft werden. Obschon der Kaufpreis als hoch bezeichnet werden muss, kann er im Hinblick auf die günstige Lage des Objektes, die in der Umgebung bezahlten Preise und die grosse Nachfrage nach Liegenschaften in diesem Gebiet verantwortet werden. Der am 17. Dezember 1962 öffentlich beurkundete Kaufvertrag lautet wie folgt:
Kaufvertrag.
Jakob Fehr, geboren 1917, von Eglisau (ZH), kaufmännischer Direktor, wohnhaft Krähbühlstrasse 79, Zürich 7, verkauft hiermit an den Staat Zürich, vertreten durch H. Märki, Adjunkt der kantonalen Liegenschaftenverwaltung, folgende Liegenschaft,
im Stadtquartier Oberstrass-Zürich 6 liegend: Grundbuchblatt 288
Kat.-Nr. 1015 Plan 7
Ein Wohnhaus, Sonneggstrasse 51, unter Assek.-Nr. 410 für Fr. 182 000 brandversichert - Schätzung 1949 - mit zwei Aren 97,0 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten. Grenzen laut vorgelegtem Grundplan.
Dienstbarkeiten.
a) Recht.
Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten Kat.-Nr. 1802.
Auf dem aus der Sonneggstrasse zwischen Kat.-Nrn. 770 und 1015 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1802 angelegten Strässchen hat der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 1015 Fahrwegrecht bis auf die Höhe der westlichen Gebäudeflucht des Wohnhauses Assek.-Nr. 410 und von da an Fusswegrecht bis zur Höhe der Grenze zwischen Kat.-Nrn. 1015 und 1803.
5. April 1895. SP Art. 363.
b) Recht.
Baubeschränkung zu Lasten Kat.-Nrn. 1802, 1803, 1804, 1805.
Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 1802, 1803, 1804 und 1805 sind gegenseitig und ausserdem gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 1015, 225 und 226 verpflichtet, die auf ihren Grundstücken erstellten Gebäude nicht höher zu bauen. Bei einer allfälligen Neubebauung der belasteten Grundstücke dürfen Gebäude nicht höher als 16 m (sechzehn Meter) mit Einschluss des Daches, gemessen vom Niveau der Clausiusstrasse aus in der Mitte der ganzen Baufront, erstellt werden.
Auf den bestehenden und allfällig neuen Gebäuden dürfen nur lichte Geländer angebracht werden, soweit sie die jetzige Gebäudehöhe, bzw. die Höhe von 16 Metern bei neuen Gebäuden, überschreiten.
5. April 1910. SP Art. 364.
c) Last.
Ueberbaurecht für Stützmauerteil zugunsten Kat.-Nr. 1803 gegen Unterhaltspflicht der Mauer.
Recht.
Verbot der Beseitigung einer Stützmauer zu Lasten Kat.-Nrn. 1803, 1804, 1805.
Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 1015, 225, 226 und 1513 dulden den Fortbestand des auf ihre Grundstücke übergebauten Teiles der auf der Grenze zwischen Kat.-Nrn. 1015, 225, 226 und 1513 einer- und Kat.-Nrn. 1803, 1804 und 1805 anderseits stehenden Stützmauer, mit der Folge, dass die ganze Mauer Bestandteil der Grundstücke Kat.-Nrn. 1803, 1804 und 1805 bleibt. Ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 1015, 225, 226 und 1513 darf diese Mauer nicht beseitigt werden.
Die ganze Mauer ist von den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 1803, 1804 und 1805 allein zu unterhalten, von jedem der ihm gehörende Teil.
5. April 1910. SP Art. 365.
d) Last.
Durchgangsrecht zwecks Dolenspülung zugunsten Kat.-Nr. 225.
Zum Zwecke der Dolenspülung räumt der jeweilige Eigentümer von Kat.-Nr. 1015 dem jeweiligen Eigentümer von Kat.-Nr. 225 bzw. den diese Arbeiten ausführenden städtischen Organen das unentgeltliche Durchgangsrecht und das Recht zum Legen der Leitungen durch den Garten des Grundstückes Kat.-Nr. 1015.
Den durch diese Arbeiten am Grundstück Kat.-Nr. 1015 entstehenden Schaden ist dem Eigentümer desselben vom Eigentümer von Kat.-Nr. 225 zu vergüten.
19. Januar 1937. SP Art. 367.
Der Kaufpreis beträgt Fr. 500 000 und wird wie folgt getilgt:
Auf Abrechnung am Kaufpreis wird vom Käufer das nachgenannte Grundpfandrecht zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung übernommen, mit Zinspflicht soweit ausstehend, auf eigene Rechnung jedoch erst ab 1. Januar 1963:
Fr. | 210 000 | (Franken zweihundertzehntausend) |
Namensschuldbrief, dat. 3. Juni 1927 der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur | ||
1. Rang Bd. 20/147 Nach Aussage der Parteien (ohne Gewährleistung des Urkundsbeamten) gelten heute auf Grund einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 21. Oktober 1959 folgende Zins- und Zahlungsbestimmungen: | ||
Zinsfuss:3 3/4 %, maximal 5 3/4 %.Bei Säumnis um mehr als Monatsfrist erhöht sich der normale Satz um y2% für das jeweilen verfallene Betreffnis.Zinstermine: 1. Januar und 1. Juli. | ||
Kündigung: |
[p. 2156]
Unkündbar bis 1. Januar 1965, und zwar in dem Sinne, dass es vom letztgenannten Zeitpunkt hinweg für beide Teile je auf einen Zinstag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zur Rückzahlung gekündigt werden kann. | ||
Sollte ein Kapitalzins nicht binnen drei Monaten nach Verfall bezahlt werden, so wäre die Gläubigerin befugt, jederzeit die Fälligkeit der Schuldsumme zu erklären und die alsbaldige Rückzahlung zu verlangen.Der Verkäufer hat sich gegenüber dem Käufer über die Verzinsung per 1. Januar 1963 auszuweisen. | ||
Der Rest des Kaufpreises von | ||
Fr. | 290 000 | (Franken zweihundertneunzigtausend) ist bei der Eigentumsübertragung bar zu bezahlen. |
Fr. | 500 000 | = Kaufpreis. |
Bemerkung: Die auf der Kaufsliegenschaft haftenden Hypotheken im 2., 3. und 4. Rang für Fr. 80 000, HB 1959/172, Fr. 60 000, HB 1962/88, Fr. 50 000, Pfb. 3/244 sind am Tage der Eigentumsübertragung vom Verkäufer zu löschen.
Weitere Bestimmungen.
1. Der Antritt der Kaufsliegenschaft mit Uebergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt am 1. Januar 1963.
Wert Antrittstag nehmen die Parteien eine ausseramtliche Abrechnung vor über die mit der Liegenschaft verbundenen Steuern, Abgaben usw.
2. Die Gewährleistung wird wegbedungen. Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bekannt.
3. Die Kosten der Beurkundung und Eigentumsübertragung, inbegriffen die städtische Handänderungssteuer, werden von den Parteien je zur Hälfte bezahlt.
4. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer ist vom Verkäufer zu bezahlen, welcher den Empfang des Steuererklärungs-Formulars bescheinigt. Dieser hat sich bei der Eigentumsübertragung über die Leistung bzw. Einzahlung bei der Stadtkasse des vom Steueramt geforderten Depots (unter Verzichtleistung der Stadt auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes) auszuweisen.
5. Die bestehenden Mietverhältnisse werden mit Zinsbezugsrecht ab 1. Januar 1963 übernommen.
6. Die Möbel in der Wohnung im 3. Stock sind Eigentum von Wwe. Mina Dubs-Meier, Zürich 7. Gemäss Vertrag Dübs/Fehr vom 7. Mai 1962 wurden diese Möbel Herrn Fehr bis auf weiteres unentgeltlich zur Verfügung gestellt; eine allfällige Wegnahme dieser Möbel ist beidseitig 8 Tage vorher zu avisieren. Die Aufstellung und Abgabe einer Inventarliste ist Sache von Wwe. Dubs.
7. Allfällige privatrechtliche Schadenversicherungen gehen auf den Erwerber über, wenn dieser den Uebergang der Versicherung nicht innert 14 Tagen nach der Eigentums-Übertragung bei der Versicherungsgesellschaft ablehnt, WG 54.
8. Vorbehalten bleibt die Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Die Eigentumsübertragung hat nach Vorliegen der Genehmigung, spätestens bis 31. Dezember 1962, zu erfolgen.
Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 17. Dezember 1962 zwischen Jakob Fehr, in Zürich 7, Krähbühlstrasse 79, als Verkäufer, und der kantonalen Liegenschaftenverwaltung namens des Staates Zürich, als Käufer, öffentlich beurkundete Vertrag über den Erwerb der Liegenschaft Sonneggstrasse 51 in Zürich-Oberstrass, Kat.-Nr. 1015, Assek.-Nr. 410, zum Preise von Fr. 500 000 wird genehmigt.
II. Der Kaufpreis und die Kosten gehen zu Lasten der Vermögensrechnung, Konto 7101.171, entbehrliche Liegenschaften.
III. Mitteilung im Dispositiv I an Jakob Fehr, Direktor, Zürich 7, Krähbühlstrasse 79, und an das Grundbuchamt Zürich-Fluntern, sowie in extenso an die Direktionen der Finanzen und der öffentlichen Bauten.