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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.107 RRB 1963/0100
TitelBaulinien.
Datum09.01.1963
P.37

[p. 37] Am 8. November 1962 ersuchte der Gemeinderat Illnau um Genehmigung seines Beschlusses vom 14. September 1962 betreffend Neufestsetzung bzw. Aufhebung von Baulinien im Quartier Wattbuck, Effretikon. Gemäss Zeugnis des Bezirksrates Pfäffikon vom 9. November 1962 sind gegen diesen am 21. September 1962 im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilten Beschluss keine Rekurse eingegangen.

Die Vorlage erfasst die mit, Regierungsratsbeschluss Nr. 2700 am 24. Juli 1958 genehmigten Baulinien der Quartier- und Erschliessungsstrassen im Wattbuck. Die neuen Baulinienabstände werden gegenüber den genehmigten durchgehend erweitert. Ueberdies sieht die Vorlage eine Verschiebung des seinerzeit projektierten Einlenkers der B-Strasse in die Illnauerstrasse I. Kl. Nr. 7 um ca. 40 m in südöstlicher Richtung und die Aufhebung der Querverbindung von der G-Strasse zur B-Strasse im Baugebiet zwischen der Illnauerstrasse und dem nach Nord-Westen führenden Teilstück der B-Strasse vor samt der nach Nord-Osten in die B-Strasse führenden Stichstrasse. Dabei ist festzuhalten, dass die damals projektierte Verbindung zwischen G- und B-Strasse im Hinblick auf die Erschliessung der ersten Bautiefe insofern richtig konzipiert, war, als direkte Ausfahrten auf die Illnauerstrasse I. Kl. Nr. 7 aus den in absehbarer Zeit entstehenden Wohnhäusern hätten vermieden werden können. Im Hinblick darauf, dass das ganze Grundstück Kat.-Nr. 8781 demnächst durch eine Gesamtüberbauung erschlossen werden soll, rechtfertigt sich indessen diese Abänderung. Voraussetzung dafür ist allerdings die Bedingung, dass die Zufahrten zu dieser geplanten Ueberbauung ohne Ausnahme von der B-Strasse her zu erfolgen haben. Diese Bedingung ist anlässlich der Behandlung des zu erwartenden Baugesuches durch den Gemeinderat Illnau als integrierender Bestandteil in die Baubewilligung aufzunehmen.

1. A-Strasse.

Die A-Strasse erschliesst als Ringstrasse das nördliche Baugebiet des Wattbucks und führt in ihrer Fortsetzung in den Wald des Eichengrien. Ihrer Bedeutung entspricht der zwischen der G- und der B-Strasse mit, 20 m und zwischen der G-Strasse und dem Waldrand des Eichen grien mit 22 m festgesetzte Baulinienabstand.

2. B-Strasse.

Die im Nord-Westen des Wattbuck-Quartiers in die Wattstrasse und im Süden in die Illnauerstrasse I. Kl. Nr. 7 mündende, als Ringstrasse projektierte B-Strasse ist die Haupterschliessung dieses zukünftigen Wohngebietes. Ihrer Bedeutung entspricht der mit 23 m festgesetzte Baulinienabstand.

3. E- und F-Strasse.

Die E- und die F-Strasse verbinden die A-Strasse mit der B-Strasse. Ihren Bedeutungen als reine Quartierstrassen entsprechen die mit 18 m festgesetzten Baulinienabstände.

4. G-Strasse.

Die G-Strasse verbindet die als Ring angelegten Strassen A und B mit der Watt- und mit der Illnauerstrasse. Ihrer Bedeutung als Stichstrasse entspricht der mit 22 m festgesetzte Baulinienabstand.

5. Strasse Im Watt.

Als innerster Ring verbindet die Strasse Im Watt die Illnauerstrasse mit der G-Strasse. Ihrer Bedeutung als Quartierstrasse entspricht der mit 19 m festgesetzte Baulinienabstand.

Die mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2700 vom 24. Juli 1958 an den unter Ziffern 1 bis 5 angeführten Strassen, an der seinerzeit projektierten Verbindungsstrasse von der B-Strasse zur G- Strasse samt der nach Nord-Osten führenden Stichstrasse in die B-Strasse und an dem seinerzeit projektierten Einlenker der B-Strasse in die Illnauerstrasse I. Kl. Nr. 7 festgelegten Baulinien werden mit Ausnahme der nordwestlichen Baulinie der G-Strasse aufgehoben.

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates Illnau vom 14. September 1962 betreffend Neufestsetzung von Baulinien an der A-Strasse, der B-Strasse, der E-Strasse, der F-Strasse, der G-Strasse und der Strasse Im Watt, und Aufhebung der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2700 am 24. Juli 1958 genehmigten entgegenstehenden Baulinien an den genannten Strassen sowie an der seinerzeit projektierten Verbindungsstrasse von der G-Strasse zur B-Strasse samt der nach Nord-Osten führenden Stichstrasse in die B-Strasse und an dem seinerzeit projektierten Einlenker der B-Strasse in die Illnauerstrasse I. Kl. Nr. 7 wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Illnau wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

III. Der Gemeinderat Illnau wird eingeladen, das Projekt, für die Gesamt-Ueberbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8781 zwischen der Illnauerstrasse und der B-Strasse der Baudirektion zur Stellungnahme im Sinne einer Prüfung der Zufahrten zu unterbreiten.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Illnau unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Pfäffikon sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.