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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.107 RRB 1963/1860
TitelQuartierplan.
Datum30.05.1963
P.876

[p. 876] Am 30. Januar 1963 ersuchte der Stadtrat von Zürich um Genehmigung seines Beschlusses Nr. 2579/1962 betreffend Abänderung des Quartierplanes Nr. 288 in Witikon. Dieser Beschluss wurde am 21. September 1962 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Gemäss Verfügung der Baudirektion Nr. 1462 vom 17. Dezember 1962 sind gegen die Quartierplanfestsetzung keine Rekurse mehr anhängig.

Die Revision des Quartierplanes, der mit Regierungsratsbeschluss vom 25. März 1937 genehmigt worden war, hat sich durch die Festsetzung einer Bauverbotszone, gemäss RRB Nr. 4221/1959, entlang dem Wehrenbachtobel ergeben. Am Rande der Bauverbotszone wurden neue Grenzkorrekturen nötig, während die Landumlegung in der Bauverbotszone dahinfällt. Die Quartierstrasse Wehrenbachhalde wird in der Linienführung und Baulinienziehung beibehalten, während das Ausbauprofil und die Niveaulinie den heutigen Anforderungen angepasst werden. Der Fussweg zur Drusbergstrasse wird gleichzeitig leicht verschoben.

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Stadtrates von Zürich Nr. 2579/1962 betreffend Revision des Quartierplanes Nr. 288 in Witikon wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Stadtrat von Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.