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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.11 RRB 1897/0001
TitelLandrecht.
Datum04.01.1897
P.3

[p. 3]

Präsidialverfügungen

Mit Zuschrift vom 4. Januar 1897 übermittelte das Statthalteramt Meilen die Gesuche des Gemeindrates Männedorf namens der durch Herrn J. Wüest, Prokurist der Eidgenössischen Bank, in Zürich, bevormundeten:

Friedrich Richard Saile, Lehrling, geboren am 7. Februar 1880

Johann Jakob Saile, geboren am 3. Dezember 1883;

Gottfried Karl Saite, geboren am 17. April 1888,

aus Hirrligen, Württemberg, wohnhaft in Männedorf, welche am 20. Dezember 1896 eventuell in den Bürgerverband der Gemeinde Männedorf aufgenommen wurden, die in Art. 1 des bezüglichen Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 vorgeschriebene Bewilligung des Bundesrates zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes, datirt 3. Dezember 1896, beigebracht und sich über mindestens zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen haben, um Erteilung des Landrechtes an dieselben.

Nach den vorliegenden Akten wurde die mangels der Handlungsfähigkeit der Petenten zur Einbürgerung erforderliche Zustimmung bei Vormundschaftsbehörden resp. des Vormundes dem Bundesrate anläßlich des Gesuches um Erteilung der bundesrätlichen Bewilligung beigebracht, dagegen ist mit Rücksicht auf § 784 litt. a des privatrechtlichen Gesetzbuches von 1887 nachträglich noch die bezirksrätliche Genehmigung für den Erwerb des neuen Heimatrechtes einzuholen.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Den Brüdern Friedrich Richard, Johann Jakob und Gottfried Karl Saile von Hirrligen, Württemberg, in Männedorf, wird gemäß § 21 Absatz 2 des Gemeindegesetzes von 1875 das Kantonsbürgerrecht erteilt und ihre Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Männedorf bestätigt, unter der Bedingung, daß sie sich innert Monatsfrist über Bezahlung der Einkaufsgebühren in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, ersterer im Betrage von je 200, letzterer im Betrage von je 400 Fr., bei der Staatskanzlei ausweisen.

II. Nach Erfüllung dieser Bedingung sind ihnen die Landrechtsurkunden auszustellen.

III. Mitteilung an das Statthalteramt Meilen zu Handen des Vormundes, Herrn J. Wüest, Prokurist der Eidgenössischen Bank in Zürich, unter Rücksendung von 2 Aktenstücken, an den Gemeindrat Männedorf, an den Bezirksrat Meilen, an die Direktion der Finanzen, sowie an den Gemeindevorstand Hirrlingen.