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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.11 RRB 1897/1234
TitelBaulinien.
Datum25.06.1897
P.410

[p. 410] A. Mit Schreiben vom 6. November 1896 übermittelt der Gemeindrat Oerlikon die Bau- und Niveaulinienpläne für die Schaffhauserstraße (I. Klasse Nr. 1) und die Haldenstraße (II. Klasse Nr. 7) zur Genehmigung.

B. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei sind keine Einsprachen dagegen anhängig.

Der Gemeindrat bemerkt zu einigen Punkten der Vorlage:

An der Schaffhauserstraße werde in der Ortschaft selbst die Innehaltung des Baulinienabstandes von 20 m durch die bereits bestehenden, zum Teil noch neueren Bauten verunmöglicht.

Bezüglich der Niveaulinie der Schaffhauserstraße habe er, da dieselbe durch die bestehende Straße bereits gegeben sei, von einer Vorlage geglaubt Umgang nehmen zu können; da aber inzwischen die Durchführung der Kanalisation habe in Beratung gezogen werden müssen, seien die betreffenden Aufnahmen ohnehin notwendig geworden, weshalb er im Falle sei, dieselbe nun ebenfalls beilegen zu können. Die vorgesehenen Abänderungen seien so unbedeutend, daß er eine separate Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und die Ausschreibung als ganz zwecklos betrachte.

C. Bezüglich den Baulinien an der Haldenstraße sei an der Gemeindeversammlung der Wunsch geäußert und angenommen worden, es möchte der untere Teil derselben von der Schulhausstraße bis zur Zürcherstraße noch eine angemessene Verbreiterung erfahren. Der Gemeindrat anerkennt die Berechtigung dieses Wunsches und bittet, denselben dahingehend auffassen zu wollen, daß er, sobald die Notwendigkeit der Ausführung der Straße, resp. die Abänderung des Planes, eintrete, um Genehmigung nachsuchen werde. Vorläufig stehe die Notwendigkeit noch nicht in naher Aussicht und bitte er daher vorderhand um Gutheißung der gegenwärtigen Vorlage.

D. Die Vorlage wurde noch dem Stadtrate Zürich zur Vernehmlassung zugestellt mit Rücksicht auf den Anschluß bei der Stadtgrenze.

In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 1897 verlangt derselbe Reduktion der Bauliniendistanz an der Haldenstraße (alten Zürcherstraße) auf 17,5 m für die Strecke von der Stadtgrenze bis zur ersten Querstraße, damit die zulässige Gebäudehöhe auf 16 m reduzirt werde.

Der Gemeindrat Oerlikon dagegen hatte schon mit Schreiben vom 26. April mitgeteilt, daß er sich zu einer Reduktion auf 18 m entschlossen habe, im übrigen aber an seiner Vorlage durchaus festhalte.

E. Die Zustellung an den Gemeindrat Seebach wurde unterlassen, weil der indessen eingegangene Baulinienplan von Seebach richtig an denjenigen von Oerlikon anschließt.

Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:

An der Schaffhauserstraße beträgt der Baulinienabstand von der Grenze Zürich bis zur Kanzleistraße 20 m, von dieser bis zur Straße I Klasse Nr. 5 nach Schwamendingen 18 m, von hier bis zum Bahnübergang 16 m und vom Bahnübergang bis Grenze Seebach wieder 20 m. Die Fahrbahn ist durchgehend 8 m breit angenommen, während die beidseitigen Trottoire überall 3 m Breite erhalten sollen. Soweit der Baulinienabstand 20/18 m beträgt, ist beidseitig ein Vorgartengebiet von 3 m bezw. 2 m vorhanden; auf der Strecke mit 16 m Baulinienabstand ist nur auf der Westseite ein Vorgartengebiet von 2 m Breite vorgesehen.

Da Seebach nur 2,5 m Trottoirbreite angenommen hat, hat an der Grenze eine Verständigung über den Anschluß zu erfolgen.

Die Niveaulinie, welche sich nur von der Stadtgrenze bis zur Bahn erstreckt, stimmt von einigen durch Ausgleichung des Gefälles bedingten kleinen Abänderungen abgesehen, mit dem gegenwärtigen Längenprofil der Straße überein.

Gegen die Baulinien ist nichts einzuwenden, dagegen wird dem Gemeindrat aufzugeben sein, die Niveaulinien für die ganze Strecke nachträglich noch ausschreiben und genehmigen zu lassen, wie dies in analogen Fällen schon wiederholt verlangt wurde.

An der Haldenstraße beträgt der Baulinienabstand von der Stadtgrenze bis zur Schulstraße 20 m, von hier bis zur Schaffhauserstraße 18 m. Die Fahrbahnbreite beträgt 7 m, die Breite der beidseitigen Trottoire je 2,5 m.

Das Vorgartengebiet erhält auf der Strecke mit dem größeren Baulinienabstand 4 m, auf der Strecke mit dem kleineren Abstand 3 m Breite.

Die Niveaulinie nimmt auf der Strecke gegen die Stadt eine Korrektion der Straße in Aussicht. Im übrigen stimmt dieselbe mit dem gegenwärtigen Längenprofil genau überein.

Was den von der Gemeindeversammlung angenommenen Wunsch betreffend Vergrößerung des Baulinienabstandes für die Strecke von der Schulstraße bis zur Schaffhauserstraße anbetrifft, so ist dieser Beschluß wohl als eine Ablehnung der Vorlage, soweit sie diese Strecke anbetrifft, zu betrachten, und hätte, da eine spätere Aenderung wirklich beabsichtigt ist, die Genehmigung schon aus diesem Grunde keinen Sinn. Auch die nachträglich vom Gemeindrat beschlossene Reduktion des Baulinienabstandes der oberen Strecke von 20 auf 18 m macht eine nochmalige Ausschreibung notwendig. Mit Rücksicht auf § 62 des Baugesetzes dürfte eine Reduktion auf 17,5 m oder dann die Erweiterung auf 20 m für die ganze Strecke angemessen sein.

Jedenfalls wird bei dem kurzen Stück von der Stadtgrenze bis zur ersten Querstraße der Wunsch des Stadtrates zu berücksichtigen sein. Die Rückweisung der ganzen Vorlage für die Haldenstraße erscheint daher notwendig.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten

beschließt der Regierungsrat:

I. In der Gemeinde Oerlikon werden die vom Gemeindrate vorgelegten Baulinien an der Schaffhauserstraße von der Stadtgrenze bis zur Grenze Seebach genehmigt.

II. Der Gemeindrat hat die Genehmigung gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

III. Auf die übrigen Vorlagen wird nicht eingetreten, dagegen wird der Gemeindrat eingeladen, die Niveaulinien der Schaffhauserstraße für die ganze Strecke (Anschluß an Seebach im Einvernehmen mit Seebach) festzusetzen, beförderlich von der Gemeinde genehmigen zu lassen, auszuschreiben und nachher dem Regierungsrate zur Genehmigung vorzulegen. Ebenso wird eine neue Vorlage für die Haldenstraße gewärtigt.

IV. Mitteilung an den Gemeindrat Oerlikon unter Rückschluß eines Exemplares der genehmigten und beider nicht genehmigten Pläne, an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß der von ihm eingelegten Pläne, an den Gemeindrat Seebach und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.