Signatur | StAZH MM 3.11 RRB 1897/1235 |
Titel | Kanalisation. |
Datum | 25.06.1897 |
P. | 410–411 |
[p. 410] Mit Schreiben datirt 8. Juni 1897 legt der Gemeindrat Seebach die Pläne (Situation, Längenprofil, Normalprofil) für eine Kanalisationsanlage in der Straße I. Klasse No. 1 daselbst und für Erstellung beidseitiger Trottoire längs dieser Straße zur Genehmigung vor und ersucht:
1. Um Bewilligung, die Kanalisation nach Vorlage in die Straße einzulegen und diese Arbeiten ungesäumt an Hand zu nehmen.
2. Um Bewilligung, die beidseitigen Trottoire unter Mitbenutzung des nötigen Straßengebietes (1–2 m), aber Beibehaltung der Breite der Straßenfahrbahn mit Schale (8 m) zu erbauen und die hiedurch bedingte Straßenkorrektion durchzuführen.
3. Um Zusicherung eines Beitrages an die Kosten der Verbesserung der Verhältnisse bezüglich des Unterhaltes der Straße wie der allgemeinen Verkehrsverhältnisse als Folge der Kanalisation, der Schalenbaute etc.
4. Um Verlängerung der Brücke über den innern Seebach, dem Straßenprofil entsprechend und Gestattung des Anschlusses der Trottoirüberbrückung.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
a) Der Hauptkanal der Kanalisationsanlage, bestehend in 30, 45 und 60 cm weiten Zementröhren, beginnt etwa 50 m nördlich der Grenze Oerlikon und zieht sich von da durch die Zürcherstraße bis zur Abzweigung der Stationsstraße. Die Axe des Hauptkanals liegt 1,00 m östlich der Straßenaxe, ihre Länge beträgt 615 m. Sieben [p. 411] Einsteigschächte ermöglichen die Reinigung und dienen zur Kontrole. Durch 25 Schlammsammler mit Abläufen wird das Straßenwasser nach dem Hauptkanal geleitet.
Gegen die projektirte Anlage ist nichts einzuwenden. Bezüglich der Zusicherung eines Staatsbeitrages ist zu bemerken, daß Seebach dem Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen unterstellt und daher berechtigt ist, von den anstoßenden Grundeigentümern Beiträge an die Kanalisation zu verlangen, welche jedoch für jeden einzelnen Anstößer 6 Fr. per laufenden Meter nicht übersteigen dürfen. Da diese Beiträge für die Erstellung der Anlage nicht genügen, hat die Gemeinde den Rest der Kosten zu tragen. Da die Kanalisation auch für den Staat von Interesse ist, kann sich derselbe nach Maßgabe von § 13 des Straßengesetzes an diesem Rest mit einem angemessenen Beitrag beteiligen. Die Höhe dieses Beitrages kann erst nach Eingang der bezüglichen Rechnungen bestimmt werden und würde sich derselbe nur auf den Hauptkanal mit Einsteigschächten und die Ableitungenfür das Straßenwasser beziehen.
b) Auf beiden Seiten der Zürcherstraße soll ferner je ein Trottoir von 2,50 m Breite erstellt werden und zwar auf der Ostseite von der Gemeindegrenze Oerlikon- bis zur Bahnüberführung Seebach–Kloten, auf der Westseite bis zur Abzweigung der Straße II. Klasse No. 5. Die Fahrbahn der Straße, welche gegenwärtig 8,0 m breit ist, würde diese Breite beibehalten, d. h. die Entfernung der beiden Trottoirrandsteine würde 8,0 m betragen. Längs der Randsteine aus Granit würden nach dem beigelegten Normalprofil gepflästerte Rinnen von 0,75 m Breite erstellt. Die Breite der Straße beträgt normal 9,60 m, varirt aber bis 10,50 m; sodaß also 1,6–2,50 m vom Straßengebiet für die Trottoiranlage benutzt würden. Behufs Erzielung einer bessern Richtung ist stellenweise eine Korrektion der Straße vorgesehen.
Gegen das Projekt ist nichts einzuwenden. Da sich die Trottoiranlage nach den Bau- und Niveaulinien zu richten hat, kann die Genehmigung erst bei Vorlage der letztern erfolgen.
Zur Zeit handelt es sich mehr um Feststellung der Bedingungen im Sinne von § 40 des Straßengesetzes und um vorläufige Erledigung des Beitragsgesuches.
Nach § 41 des städtischen Baugesetzes fallen die Kosten der Trottoiranlage einschließlich des Landerwerbs zur einen Hälfte zu Lasten der Gemeinde, während die andere Hälfte von den Grundeigentümern im Verhältnis der längs der Straße liegenden Grenze ihrer Grundstücke zu tragen ist. Aehnlich wie in andern Gemeinden rechtfertigt es sich auch hier, der Gemeinde, gemäß § 13 des Straßengesetzes an ihren Anteil an den Kosten der Schalen längs der Trottoirrandsteine, immerhin nur für eine Breite von 60 cm, einen angemessenen Beitrag zu verabfolgen, indem durch die Erstellung dieser Rinnen der Staat des Unterhaltes der jetzigen Schalen enthoben wird und auch sonst viele die Straße verunstaltende und den Wasserabfluß hemmende Antrittplatten u. dgl. beseitigt werden.
c) Um die Straßenbreite normal durchzuführen, ist es notwendig, die Brücke über den innern Seebach, welche zwischen den Brüstungsquadern blos eine Breite von 6,25 m hat, zu verbreitern. Die Kosten der Verbreiterung auf die normale Fahrbahnbreite von 8 m kann der Staatübernehmen. Dagegen ist die Verbreiterung für die Trottoire Sache der Gemeinde und ist darüber der Direktion der öffentlichen Arbeiten noch ein detaillirtes Projekt zur Genehmigung vorzulegen.
d) Die Direktion der öffentlichen Arbeiten wird für die Ausführung sämtlich oben genannter Bauten und Anlagen spezielle Bedingungen aufstellen.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Seebach wird unter Verweisung auf die von der Direktion der öffentlichen Arbeiten gestellten Bedingungen bewilligt, in der Straße I. Klasse No. 7 eine Kanalisation zu erstellen, an der Straße Trottoire anzubringen und die Seebachbrücke entsprechend zu verbreitern und es wird der Gemeinde an diese Arbeiten im Sinne des Berichtes der Direktion der öffentlichen Arbeiten ein angemessener Staatsbeitrag zugesichert.
II. Mitteilung an den Gemeindrat Seebach und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten.