Signatur | StAZH MM 3.11 RRB 1897/1439 |
Titel | Abfälle. |
Datum | 29.07.1897 |
P. | 480 |
[p. 480] Die Gesundheitskommission Winterthur berichtet mit Zuschrift vom 30. Juni 1897, daß sie, um bestehende Uebelstände zu heben, beschlossen habe, die Abfuhr der Abfälle aus den Metzglokalen durch Angestellte des städtischen Bauamtes besorgen zu lassen und die Abfuhrkosten den Metzgern aufzulegen. Letztere wollen nun eine Beitragspflicht nicht anerkennen.
Die Gesundheitskommission wünscht eine genaue Interpretation des Regierungsratsbeschlusses vom 28. Januar 1897 betr. die Beseitigung toter Tiere. Sie bemerkt, daß dieser Beschluß allerdings die Kosten für die Abdeckung umgestandener Tiere, sowie der vom Fleischschauer als ungenießbar erklärten Organe den Gemeinden überbinde. Sie ist aber unschlüssig, ob sich die Unentgeltlichkeit der Abdeckung nur auf die vom Fleischschauer im Schlachthaus oder in den Fleischverkaufslokalen wegerkannten Organe, oder aber auf sämtliche Abfälle in den Metzglokalen (verdorbenes Fleisch etc.) erstrecke. Im letztern Fall würde nach ihrer Ansicht für das Metzgereigewerbe ein Privilegium geschaffen, da nach bisheriger Praxis Abfälle oder Abgänge aus einem Gewerbebetrieb auf Kosten der Gewerbetreibenden zu beseitigen seien.
Die Stadtbehörde Zürich berichtet auf eine Anfrage der Sanitätsdirektion, wie es daselbst mit der Abfuhr der Abfälle aus den Metzglokalen gehalten werde, daß die Abfälle aus Metzgereien, Wurstereien, Kuttlereien, Fleischhackereien, Darmgeschäften, Comestibles-Handlungen etc. nicht erst auf den Regierungsratsbeschluß vom 28. Januar 1897 hin, sondern schon seit der Stadtvereinigung unentgeltlich, d. h. zu Lasten der Stadtgemeinde abgeholt und beseitigt werden.
Nach Einsicht eines Antrages der Sanitätsdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Gesundheitskommission Winterthur ist folgende Interpretation des Regierungsrats-Beschlusses vom 28. Januar 1897 zu geben:
Der Beschluß des Regierungsrates betr. die Beseitigung toter Tiere vom 28. Januar 1897 spricht ausdrücklich nur von der Beseitigung von umgestandenen Tieren und von durch die Fleischschau als ungenießbar bezeichneten Fleischteilen, die, wie die amtlich angeordnete Desinfektion, auf Kosten der betreffenden Gemeinde zu erfolgen habe. Nur an die hiedurch veranlaßten Kosten können allfällig Staatsbeiträge bewilligt werden. Sanitarische Rücksichten sprechen nun dafür, daß auch die Wegschaffung und Unschädlichmachung der übrigen Abfälle aus Metzglokalen durch amtliche Organe stattfinde; andernfalls läuft man Gefahr, daß die Abfälle kurzerhand dem Kehricht übergeben oder in Gewässer, in die Kanalisation, Kloaken oder ins Freie geworfen werden, was im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vermieden werden sollte. Wenn also den Gemeinden das Recht eingeräumt werden muß, die aus der Beseitigung der Metzgabfälle entstehenden Kosten auf die betreffenden Gewerbetreibenden zu repariren, bezw. dieselben von den letztern zu beziehen, so ist daraus aber keineswegs die Pflicht abzuleiten, dies zu tun; den Gemeinden bleibt es vielmehr freigestellt, jene Beseitigung auf ihre eigenen Kosten durchzuführen. Es ist nicht zu verkennen, daß das letztere Verfahren, welches die Stadt Zürich z. B. seit 1893 anwendet, größere Gewähr für eine rationelle Beseitigung der Metzgabfälle bietet als das erstere.
II. Mitteilung an die Sanitätsdirektion.