Signatur | StAZH MM 3.11 RRB 1897/1932 |
Titel | Telephon. |
Datum | 14.10.1897 |
P. | 646 |
[p. 646] Mit Schreiben vom 25. September 1897 stellt die Zivilvorsteherschaft Elgg das Gesuch, es möchte der Regierungsrat einen Rekurs gegen einen Entscheid des schweizer. Post- und Eisenbahndepartements betreffend die Errichtung einer telephonischen Umschaltstation in Elgg und Verbindung mit dem Telephonnetz Winterthur, welchen das Advokaturbureau Forrer u. Curti in Winterthur namens der politischen und der Zivilgemeinde Elgg am 17. September 1897. dem Bundesrate eingereicht habe, unterstützen.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind folgende:
Am 14. November 1896 hat das schweiz. Post- und Eisenbahndepartement entschieden, daß die Telephonabonnenten von Elgg direkt mit Aadorf zu verbinden seien und für die sechs politischen Gemeinden der Kirchgemeinde Elgg in Elgg eine Umschaltstation mit Anschluß an Aadorf zu errichten sei. Die Gemeindräte Elgg, Bertschikon, Hagenbuch, Hofstetten, Schlatt und Schottikon, sowie die Zivilvorsteherschaft Elgg wünschten jedoch Anschluß an Winterthur und richteten deshalb, unterstützt vom Stadtrate Winterthur, an das genannte Departement das Gesuch um Wiedererwägung seines Entscheides. Mit Zuschrift vom 3. März 1897 ersuchte sodann die Zivilvorsteherschaft Elgg auch die Direktion des Innern um Unterstützung ihres Begehrens, welchem Verlangen von letzterer durch ein Schreiben an das Post- und Eisenbahndepartement vom 6. März Rechnung getragen wurde.
Das Wiedererwägungsgesuch wurde aber vom Departement am 15. Mai 1897 abgewiesen. Hierauf beschloß am 30. Mai die Versammlung der politischen und der Zivilgemeinde Elgg die Einreichung des Rekurses an den Bundesrat, an welchen sodann die Rekursschrift, verfaßt vom Advokaturbureau Forrer & Curti in Winterthur, am 17. September 1897 abging.
Es kommt in Betracht:
Die Petenten haben dem Regierungsrate keine Gelegenheit gegeben, die Gründe kennen zu lernen, welche für das Post- und Eisenbahndepartement in seinen wiederholten ablehnenden Entscheiden maßgebend waren. Es fehlt der Behörde also ein Hauptmoment zur Würdigung des Standpunktes derselben.
Wollten die Petenten auf die Unterstützung des Regierungsrates Bedacht nehmen, so konnte ihnen diese nur in der Weise zu Teil werden, daß derselbe nach seinem Ermessen und nach eigener Prüfung aller Verhältnisse ihr Gesuch beim Bundesrate direkt vermittelte; aber keineswegs kann es in der Stellung des Regierungsrates liegen, in subsidiärer Weise einer von privater Seite ausgehenden Rekursschrift sich anzuschließen, über deren Inhalt zudem eine Entscheidung ihm nicht gegeben war.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Auf das vorliegende Gesuch wird nicht eingetreten.
II. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Elgg.