Signatur | StAZH MM 3.11 RRB 1897/1945 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 14.10.1897 |
P. | 650 |
[p. 650] A. Mit Eingabe vom 16. September 1897 übermittelt der Stadtrat Zürich einen Baulinienplan mit Höhenangaben für die südliche Ausmündung der Nordstraße in die neue Beckenhofstraße Zürich IV zur Genehmigung.
B. Der große Stadtrat hat diese Baulinie am 27. Febr. 1897 festgesetzt und am 13. August wurde dieselbe vom Stadtrat im kantonalen und städtischen Amtsblatt öffentlich ausgeschrieben.
Laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich sind beim Bezirksrate dagegen keine Rekurse eingegangen, es wurden auch keine solchen an den Regierungsrat gerichtet.
C. Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
Es handelt sich um einen besseren Anschluß der Nordstraße an die neue Beckenhofstraße, zu welchem Zwecke die nördliche Ecke der Steuble’schen Liegenschaft (Kataster - No. 1094) abgeschnitten wird. Auf der Nordseite ist in einem Abstand von 17 m eine ideelle Baulinie im Sinne von § 10 des Baugesetzes festgesetzt. Die Niveaulinie ist durch die Höhenlage der Anschlußpunkte in der Nordstraße und der neuen Beckenhofstraße gegeben und liegt nahezu horizontal. Ein besonderer Niveaulinienplan ist nicht beigegeben, da die bezüglichen Höhenangaben im Baulinienplan genügen. Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Der vom Stadtrat Zürich vorgelegte Bau- und Niveaulinienplan betreffend Einmündung der Nordstraße in die neue Beckenhofstraße in Zürich IV wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung des einen Planexemplares und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.