Signatur | StAZH MM 3.110 RRB 1964/1207 |
Titel | Baulinien (Abänderung, Aufhebung). |
Datum | 25.03.1964 |
P. | 533–534 |
[p. 533] Am 4. Dezember 1963 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 1. März 1961 betreffend
a) die teilweise Abänderung der Baulinien der Limmatstrasse zwischen Limmatplatz und Röntgenstrasse, des Sihlquais zwischen Kornhausbrücke und Fabrikstrasse, der Gasometer- und Fabrikstrasse zwischen Limmatstrasse und Sihlquai;
b) die teilweise Aufhebung der Baulinien der Quellenstrasse bei der Einmündung in die Limmatstrasse bis 15 m hinter die neue Baulinie der Limmatstrasse mit gleichzeitiger Schliessung der südwestlichen Baulinie der Limmatstrasse;
c) die Oeffnung der südwestlichen Baulinie der Limmatstrasse zwischen den Gebäudefluchten der Motorenstrasse sowie
d) die Anpassung der Baulinien der Fabrik- und Röntgenstrasse bei der Einmündung in die Limmatstrasse in Zürich 5.
Gemäss Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 13. November 1963 sind gegen den am 21. April 1961 im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilten Beschluss keine Rekurse mehr anhängig. Sechs eingegangene Rekurse wurden am 2. Februar 1962 vom Bezirksrat abgewiesen. Einer der Rekurrenten zog die Streitsache an den Regierungsrat weiter. Dieser hat ihn mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1150/1963 abgewiesen, worauf beim Schweizerischen Bundesgericht namens des Rekurrenten eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wurde. Letzteres hat diese am 11. September 1963 ebenfalls abgewiesen.
Die Limmatstrasse, als wichtige Zubringerstrasse zwischen Hauptbahnhof und den Aussenquartieren Wipkingen und Höngg sowie den Industriefirmen beim Escher-Wyss-Platz, weist einen ständig zunehmenden Motorfahrzeugverkehr auf. Das obere Teilstück zwischen Bahnhof und Limmatplatz ist in den letzten Jahren ausgebaut worden; vorgängig hat der Regierungsrat die Erweiterung der Baulinien auf 24 m genehmigt (RRB Nr. 3928/1959). Im anschliessenden [p. 534] Teilstück zwischen Limmatplatz und Röntgen-/Ottostrasse sind die bestehenden, im Jahr 1898 genehmigten Baulinienabstände von 21 m gleichfalls revisionsbedürftig. Auch hier ist ein minimaler Baulinienabstand von 24 m dringend erforderlich. Die Rückverlegung erfolgt vorerst zwischen Limmatplatz und Quellenstrasse gleichmässig auf beiden Seiten um 1,5 m. Gleichzeitig wird die südwestliche Baulinie zwischen den Gebäudefluchten der Motorenstrasse geöffnet. Im Bereich der zukünftigen Tramwarteinseln zwischen Quellen- und Fabrikstrasse wird der Baulinienabstand zusätzlich um je drei Meter auf total 30 m verbreitert, um den Erfordernissen des Verkehrs zu genügen. Im Rahmen einer Verkehrsverbesserung auf der Limmatstrasse wird die Zufahrt aus der Quellenstrasse aufgehoben. Dies ermöglicht die Schliessung der südwestlichen Baulinie der Limmatstrasse und die gleichzeitige Aufhebung der Baulinien der Quellenstrasse bis auf eine Tiefe von 15 m hinter die neue Baulinie Limmatstrasse. Zwischen Fabrik- und Röntgenstrasse erfolgt die Verbreiterung um 3 bis 4,5 m wieder einseitig auf der Südwestseite, wodurch die Ausrichtung des Gehweges auf den im Bereich der Tramwarteinseln zurückliegenden Fahrbahnrand gewährleistet ist. Bei den Einmündungen beider Strassen sind zudem kleinere Anpassungen, welche die Verkehrsübersicht erleichtern, vorgesehen.
Die Gasometerstrasse zwischen Limmatstrasse und Sihlquai wird auf der einen Seite vom Pausenplatz des Schulhauses Kornhausbrücke, auf der andern Seite vom Grundstück der Migros AG begrenzt. Sie hat keinerlei Bedeutung für den Durchgangsverkehr, sondern dient lediglich als Zufahrt zum Migrosareal, sodass die im Landabtauschvertrag zwischen Stadt Zürich und Migros AG vereinbarte Reduktion des bestehenden Baulinienabstandes (RRB Nr. 2566/1913) von 18 m auf 12 m verantwortet werden kann.
Das Teilstück der Fabrikstrasse zwischen Limmatstrasse und Sihlquai weist einen regen Anstösser- und Zubringerverkehr auf. Der im Jahre 1891 festgesetzte Baulinienabstand von 15 m ist heute ungenügend. Im Hinblick auf die baldige Neuüberbauung des anstossenden städtischen Grundstückes Kat.-Nr. 4799 lässt er sich durch Rückverlegung der südöstlichen Baulinie um 3 m auf 18 m vergrössern.
Am Sihlquai wird die südwestliche Baulinie zwischen Kornhausbrücke und Fabrikstrasse durchgehend um 3 m zurückverlegt, wodurch der bestehende Baulinienabstand (RRB Nr. 757/1900) auf 27 m vergrössert werden kann. Damit genügt er für den Ausbau des Sihlquais als Expressstrasse samt einer allfällig parallel verlaufenden Erschliessungsstrasse für die anstossenden Liegenschaften.
Die Niveaulinien sämtlicher in der Vorlage figurierender Strassen bleiben unverändert.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen. Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 1. März 1961 betreffend
a) die teilweise Abänderung der Baulinien der Limmatstrasse zwischen Limmatplatz und Röntgenstrasse, des Sihlquais zwischen Kornhausbrücke und Fabrikstrasse, der Gasometerstrasse und der Fabrikstrasse zwischen Limmatstrasse und Sihlquai;
b) die teilweise Aufhebung der Baulinien der Quellenstrasse bei der Einmündung in die Limmatstrasse bis 15 m hinter die neue Baulinie Limmatstrasse mit gleichzeitiger Schliessung der südwestlichen Baulinie der Limmatstrasse;
c) die Oeffnung der südwestlichen Baulinie der Limmatstrasse zwischen den Gebäudefluchten der Motorenstrasse sowie
d) die Anpassung der Baulinien der Fabrik- und Röntgenstrasse bei der Einmündung in die Limmatstrasse,
alle in Zürich 5, wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, das vorstehende Dispositiv I öffentlich bekannt zu geben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.