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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.111 RRB 1964/2341
TitelSchulhaus (Renovation).
Datum12.06.1964
P.1081

[p. 1081] Das Schulamt der Stadt Zürich ersucht um Zusicherung eines Staatsbeitrages an die Kosten der Renovation der Treppenhäuser und der Korridore im Schulhaus Münchhalde.

Da die Treppenhäuser und Korridore dieses Schulhauses seit dessen Bezug im Jahre 1911 nie umfassend instandgestellt wurden, ist die Notwendigkeit der vorgesehenen Arbeiten nicht zu bestreiten. Im Dachstock und im zweiten Stock müssen die schadhaften Bodenbeläge ersetzt werden. Die ausgelaufenen, glatten Granitstufen und die Podeste der beiden Treppenhäuser sind zu überarbeiten. Die Schulzimmertüren haben stark gelitten; sie sollen durch mit Kunstharz bezogene Türen mit Stahlzargen ersetzt werden. Als Ersatz für die veralteten und teilweise beschädigten Holzgestelle der Garderoben sind Garderoben in Leichtmetall vorgesehen. Im Haupttreppenhaus werden Schallschluckplatten angebracht. Im weiteren sind in allen fünf Geschossen die Malerarbeiten zu erneuern. Entsprechend der Grösse des Gebäudes sind die auszuführenden Arbeiten von erheblichem Umfang, weshalb sie in Etappen aufgeteilt werden sollen.

Die Gesamtkosten sind auf Fr. 240 000 veranschlagt. Die subventionsberechtigten Kosten werden genau festgesetzt, wenn die Bauabrechnung vorliegt. Nicht beitragsberechtigt sind allfällige Mehrkosten einer aufwendigen gegenüber einer einfacheren Ausführung.

Auf Antrag der Erziehungsdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vorlage des Schulamtes der Stadt Zürich über die Renovation der Treppenhäuser und der Korridore im Schulhaus Münchhalde im approximativen Kostenbetrag von Fr. 240 000 wird genehmigt.

II. Ein Staatsbeitrag an die subventionsberechtigten Kosten wird zugesichert. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt der Subventionierung geltenden Bestimmungen.

III. Das Bauvorhaben darf erst auf Grund einer Bewilligung der örtlichen Baulenkungsbehörde ausgeführt werden. Der Staatsbeitrag kann sonst gekürzt oder verweigert werden.

IV. Bei der Durchführung des Bauvorhabens sind die Weisungen des Regierungsrates vom 29. Mai 1952 zu berücksichtigen.

V. Mitteilung an das Schulamt und das Gesundheits- und Wirtschaftsamt der Stadt Zürich sowie an die Direktionen der Volkswirtschaft, der öffentlichen Bauten und des Erziehungswesens.