Signatur | StAZH MM 3.111 RRB 1964/3483 |
Titel | Bau- und Niveaulinien (Genehmigung). |
Datum | 27.08.1964 |
P. | 1590–1591 |
[p. 1590] Mit Beschluss vom 30. Oktober 1957 hat der Gemeinderat von Zürich Bau- und Niveaulinien an der Birchstrasse zwischen Binzmühle- und Glattalstrasse in Zürich-Oerlikon/Seebach mit einem Baulinienabstand von 32 m festgesetzt. Vier dagegen eingereichte Rekurse - vom Bezirksrat Zürich am 6. Juni 1958 abgewiesen - wurden an den Regierungsrat weitergezogen. Gemäss Dispositiv I des Rekursentscheides (RRB Nr. 5054/1960) ist der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 6. Oktober 1958 sowie der Beschluss des Gemeinderates von Zürich vom 30. Oktober 1957, «soweit sie das Teilstück von der Kreuzung Birch-/Binzmühlestrasse bis zur Kreuzung Birch-/Seebacherstrasse betreffen, aufgehoben, für das Teilstück Kreuzung Birch-/Seebacherstrasse bis Glattalstrasse» aber bestätigt worden. Für dieses letztere, unbestrittene Teilstück sind die Bau- und Niveaulinien mit einem Baulinienabstand von 32 m inzwischen in einer Teilvorlage, zusammen mit den Bau- und Niveaulinien der projektierten Seebacherstrasse zwischen Buhn- und Birchstrasse, genehmigt worden (RRB Nr. 3715/1962). Nicht in dieser Vorlage enthalten war aber das im Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 1957 figurierende, 122 m lange und im obigen Rekursentscheid (RRB Nr. 5054/1960) ebenfalls bestätigte Anschlussstück der südöstlichen Baulinie der Birchstrasse an die südliche Baulinie der projektierten Seebacherstrasse. Diese Genehmigung soll in der nachstehend auf geführten Vorlage ebenfalls nachgeholt werden.
Das Bauamt I der Stadt Zürich hat nun mit Eingabe vom 20. März 1964 eine neue, obigem Rekursentscheid für die Birchstrasse Rechnung tragende, vom Gemeinderat der Stadt [p. 1591] Zürich am 10. Juli 1963 genehmigte Teilvorlage eingereicht. Sie umfasst die Neufestsetzung von Bau- und Niveaulinien im Gebiet des erweiterten Friedhofes Seebach, nämlich der
a) Birchstrasse zwischen Himmeri-/projektierte Felsenrainstrasse und Seebacherstrasse; inbegriffen das bereits im Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 1957 figurierende und vom Regierungsrat bereits bestätigte (RRB Nr. 5054/1960) Anschlussstück der südöstlichen Baulinie an die südliche Baulinie der projektierten Seebacherstrasse,
b) Seebacherstrasse zwischen Birchstrasse und Anwandelweg,
c) Himmeristrasse und projektierte Verlängerung zwischen Seebacher- und Birchstrasse,
d) Schwandenholzstrasse zwischen Seebacherstrasse und Waldrand,
e) Strasse Schwandenwiesen und projektierte Verlängerung zwischen Schwandenholz- und Köschenrütistrasse.
Gemäss Zeugnis des Bezirksrates Zürich sind gegen die am 13. Dezember 1957 und am 17. September 1963 im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilten beiden Beschlüsse keine Rekurse eingegangen.
Der Baulinienabstand von 30 m an der Birchstrasse entspricht den Erwägungen des regierungsrätlichen Rekursentscheides (RRB Nr. 5054/1960). Er wird der Bedeutung dieses Strassenzuges gerecht, erlaubt er doch einen Vollausbau mit zwei 7 m breiten, durch einen Grünstreifen von 1,5 m getrennten Fahrbahnen und beidseitigen, 3,5 m breiten Gehwegen. Nach Norden erweitert sich der Abstand bei der Einmündung Seebacherstrasse auf 42 m, die östliche Baulinie schliesst an die bestehende Baulinie der projektierten Seebacherstrasse (RRB Nr. 3715/1962) an. Auf der Höhe des Anschlusses an die bestehende Baulinie der projektierten Felsenrainstrasse (RRB Nr. 1092/1948) sind die Baulinien der Birchstrasse beidseitig um je 6 m zurückgesetzt. Die Niveaulinie weist eine Maximalsteigung von 3,2% auf.
Die Seebacherstrasse als Erschliessungsstrasse für ein grosses Wohngebiet nördlich der Furttalbahnlinie bildet zudem auch die zukünftige Zubringerstrasse aus der Ostschweiz und vom Flughafen Zürich nach der Aussenstation der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf dem Hönggerberg. Der Baulinienabstand von 30 m entspricht ihrer Bedeutung. Die Linienführung über die Bahnlinie ist noch nicht abgeklärt, sodass die Genehmigung nur entlang dem erweiterten Friedhofareal bis zum Anwandelweg erfolgen kann. Im Nordwesten schliesst die Baulinie an die bestehende, westliche Baulinie der Birchstrasse an (RRB Nr. 3715/1962), nordöstlich ist sie auf rund 50 m Länge senkrecht auf die neue Baulinie der Birchstrasse abgewinkelt. Die Niveaulinie hat eine maximale Steigung von 2,5%.
Die Himmeristrasse zwischen Birch- und Seebacherstrasse ist eine ausgesprochene Quartierstrasse ohne Durchgangsverkehr. Die Baulinie der ausgebauten Strasse folgt im bereits überbauten Gebiet den bestehenden Hausfluchten, ihr Abstand beträgt hier 20 m. Die andere, noch projektierte Fortsetzung bis zur Seebacherstrasse dient der Erschliessung weiterer Grundstücke für Wohnbauten sowie einer geplanten Schulanlage. Der grössere Abstand von 24 m wird diesen späteren Erfordernissen gerecht. Die Niveaulinie weist eine maximale Steigung von 3,6% auf.
Den nördlichen Abschluss der Friedhofanlage Seebach bildet die Schwandenholzstrasse. Die zwischen Seebacherstrasse und dem Waldrand festzusetzenden Baulinien mit einem Abstand von 24 m erlauben den Ausbau mit 7 m breiter Fahrbahn und 3 m breiten Abstellstreifen oder Gehwegen.
Die Strasse Schwandenwiesen, ebenfalls eine ausgesprochene Quartierstrasse ohne jeglichen Durchgangsverkehr, ist von der Köschenrütistrasse her auf eine Länge von 180 m bereits ausgebaut und auch vollständig bebaut. Sie soll bis zur Schwandenholzstrasse verlängert werden. Der Baulinienabstand von 17 m tangiert die bestehenden Hausfluchten und soll auch im projektierten Teilstück beibehalten werden. Angesichts der untergeordneten Verkehrsbedeutung dieser kurzen Strasse - nur Anliegerverkehr - kann der etwas knappe Abstand verantwortet werden. Die Baulinien schliessen im Osten an die bestehenden Baulinien (RRB Nr. 3831/1961) der Köschenrütistrasse an. Auf der Höhe eines sich nach Norden erstreckenden, nicht durchgehenden Astes der Strasse wird die nordwestliche Baulinie beidseitig den strassenseitigen Gebäudefluchten der Häuser Kat.-Nr. 4675 und Kat.-Nr. 4666 bis zu deren nördlichem Ende entlang geführt. Die erwähnte Abzweigung ist bereits voll bebaut, sodass sich die Festsetzung neuer Baulinien erübrigt. Bei der Einmündung in die Schwandenholzstrasse wird die westliche Baulinie auf 10 m Länge senkrecht zur Baulinie dieser Strasse zurückgenommen. Die Maximalsteigung der Niveaulinie der Strasse Schwandenwiesen beträgt 5%.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen. Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beschlüsse des Gemeinderates von Zürich vom 30. Oktober 1957 und 10. Juli 1964 betreffend die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien an der
a) Birchstrasse zwischen Himmeri-/projektierte Felsenrainstrasse und Seebacherstrasse, inbegriffen das 122 m lange Anschlussstück der südöstlichen Baulinie an die südliche Baulinie der projektierten Seebacherstrasse,
b) Seebacherstrasse zwischen Birchstrasse und Anwandelweg,
c) Himmeristrasse und projektierte Verlängerung zwischen Seebacherstrasse und Birchstrasse,
d) Schwandenholzstrasse zwischen Seebacherstrasse und Waldrand sowie
e) Strasse Schwandenwiesen und projektierte Verlängerung zwischen Köschenrütistrasse und Schwandenholzstrasse,
alle in Zürich-Seebach, werden gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Plansatzes mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.