Signatur | StAZH MM 3.111 RRB 1964/3782 |
Titel | Liegenschaften. |
Datum | 10.09.1964 |
P. | 1714–1715 |
[p. 1714] Mit Regierungsratsbeschlüssen Nrn. 2965 und 4456 vom 1. August und 21. November 1963 wurden in Erlösen, Gemeinde Hinwil, von F. Neuenschwander und den Erben Pfenninger rund 6,64 Hektaren Land erworben. Walter Bär, Schreiner, Wetzikon, beabsichtigte, auf seinem Grundstück Parzelle Nr. 158 im Ausmass von ca. 33,1 Aren an der Strasse Bossikon-Erlösen ein Wohnhaus mit Schreinerei zu erstellen. Das Amt für Regionalplanung teilte der Liegenschaftenverwaltung mit Schreiben vom 15. Juni 1964 mit, dass durch diesen Neubau die notwendige landwirtschaftliche Trennzone zwischen Wetzikon und Hinwil gefährdet sei. Dieses Grundstück soll zur Schaffung von weiteren Landreserven in diesem Gebiet vom Staat erworben werden. Die Verhandlungen führten am 23. März 1964 zum Abschluss folgenden Kaufvertrages: [p. 1715]
Walter Bär, geboren 1911, von Hütten (ZH), Schreiner, wohnhaft Tödistrasse 18 in Wetzikon, verkauft dem Staate Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, Abt. Liegenschaftenverwaltung, und diese durch Adjunkt H. Märki, sein nachbeschriebenes Grundstück:
In der Gemeinde Hinwil
Grundreg. Bl. 374
Plan Nr. 268/Parz. Nr. 158.
Ca. 33,1 Aren (dreiunddreissig Aren 10 m2) Wiese, genannt Artwiese, bei Bossikon,
grenzend: 1. an Gemeindestrasse Erlösen-Bossikon,
2. an Flurweg,
3. an Ernst Wolfensbergers Erben Wiese,
4. an Heinrich Albrechts Hofraum und Wiese.
Anmerkung
Oeffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Mitglied der Flurgenossenschaft Wetzikon-Hinwil.
Der Kaufpreis beträgt Fr. 46 340 (Franken sechsundvierzigtausenddreihundertvierzig) oder Fr. 14 je m2 auf Grund obigen Zirkamasses und ist bei der Anmeldung der Eigentumsübertragung zur Eintragung ins Grundprotokoll (Grundbuchanmeldung) bar zu bezahlen.
Weitere Bestimmungen
1. Der Besitzesantritt findet mit der Grundbuchanmeldung statt.
2. Der Verkäufer leistet keinerlei Gewähr für Rechts- und Sachmängel.
3. Die Kosten der Beurkundung und Handänderung, mit Einschluss der kommunalen Handänderungssteuer, werden von den Parteien gemeinsam, je zur Hälfte, getragen.
4. Bestehen und Tragweite des gesetzlichen Pfandrechtes der Gemeinde Hinwil für die vom Verkäufer zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer sind dem Käufer bekannt. Der Verkäufer hat diese Steuer sofort provisorisch veranlagen zu lassen und den mutmasslichen Steuerbetrag bei der Grundbuchanmeldung zur Sicherheit des Käufers beim Steueramt Hinwil bar zu hinterlegen. Der Verkäufer bescheinigt, vom Notariat ein Formular zur Deklarierung der Gewinnsteuer erhalten zu haben.
5. Eine allfällige Rückerstattung von Meliorationssubventionen bei Zweckentfremdung des Kaufsobjektes (Entzug aus landwirtschaftlicher Nutzung) obliegt dem Käufer.
6. Der Käufer übernimmt kein Pachtverhältnis.
7. Vorbehalte
a) Seitens des Käufers wird die Zustimmung des Regierungsrates vorbehalten.
b) Der Verkäufer hat das Kaufsobjekt frei von Pfandrechten ins Eigentum des Käufers zu übertragen und zu diesem Behufe bis zur Grundbuchanmeldung den zurzeit darauf lastenden Schuldbrief von Fr. 15 000 abzulösen und löschen zu lassen.
Die Grundbuchanmeldung hat bis 30. September 1964 zu erfolgen.
Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 14 pro m2 oder total Fr. 46 340 für total 3310 m2 ist angemessen. Der Kaufpreis ist der Vermögensrechnung, Konto 7101.173, entbehrliche Grundstücke, zu belasten.
Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 23. März 1964 zwischen Walter Bär, Schreiner, Wetzikon, Tödistrasse 18, als Verkäufer, und der kantonalen Liegenschaftenverwaltung namens des Staates Zürich, als Käufer, öffentlich beurkundete Vertrag über den Erwerb von ca. 3310 m2 Wiese bei Bossikon, Parzelle Nr. 158, Gemeinde Hinwil, zum Preise von Fr. 46 340 wird genehmigt.
II. Der Kaufpreis und die hälftige Handänderungssteuer gehen zu Lasten der Vermögensrechnung, Konto 7101.173, entbehrliche Grundstücke.
III. Mitteilung im Dispositiv I an Walter Bär, Schreiner, Wetzikon, Tödistrasse 18, und an das Grundbuchamt Wetzikon sowie in extenso an die Direktionen der Finanzen und der öffentlichen Bauten.