Signatur | StAZH MM 3.113 RRB 1965/1537 |
Titel | Bau- und Niveaulinien (Genehmigung). |
Datum | 15.04.1965 |
P. | 684 |
[p. 684] Am 14. Dezember 1964 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 14. Februar 1962 betreffend die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien an der Witikonerstrasse zwischen hm 14 und Stadtgrenze in Zürich-Witikon. Auf die öffentliche Ausschreibung vom 1. Mai 1962 mit gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung der beteiligten Grundeigentümer gingen vier Rekurse ein, die der Bezirksrat Zürich am 24. August 1962 abwies. Alle Rekurrenten zogen die Streitsache an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter, der mit Beschluss Nr. 3820 vom 10. September 1964 den Entscheid des Bezirksrates bestätigte. Gemäss Zeugnis des Bezirksrates Zürich sind gegen diese Bau- und Niveaulinienvorlage keine Rekurse mehr pendent.
An der Witikonerstrasse bestehen Bau- und Niveaulinien nur bis zur Grundstückgrenze des Hauses Nr. 485. Der Baulinienabstand misst dort 28 m. Im Zusammenhang mit Neuüberbauungen ausserhalb des Dorfkerns von Witikon ist ein kurzes Stück der Strasse grosszügig und mit Gehwegen erst kürzlich ausgebaut worden. Die Bedeutung der Witikonerstrasse für den Durchgangsverkehr nach dem Zürcher Oberland verlangt jedoch dringend einen durchgehenden Ausbau. Dazu kommt, dass die Strasse an schönen Tagen, vorwiegend über das Wochenende, von vielen Spaziergängern benützt wird, die von der Trolleybus-Endhaltestelle über die Höhe nach Pfaffhausen, das Fällandertobel und andere Wanderwege zum Erholungsgebiet Greifensee wandern. Durch den an diesen Tagen ebenfalls besonders regen Auto- und Fahrradverkehr sind vor allem die Fussgänger stark gefährdet. Dasselbe gilt für die Sekundarschüler aus Pfaffhausen und Binz, die dem geplanten Schulhaus an der Katzenschwanzstrasse zugeteilt werden sollen und als Schulweg die Witikonerstrasse benützen müssen. Die Erstellung einer genügenden Fussgängerverbindung ist daher besonders wichtig. Vorgesehen ist ein frei geführter Fussweg in der Art eines Wanderweges. Ruhepunkte mit Sitzbänken und schattenspendenden Pflanzengruppen sollen ihn auflockern.
Der Ausbau der Strasse mit einer 13 m breiten Fahrbahn, allenfalls mit zwei richtungsgetrennten Fahrbahnen, einem auf der Nordseite verlaufenden Fussgänger-Schutzstreifen und dem im Grünstreifen anzulegenden Promenadenweg erfordert einen verhältnismässig weiten Baulinienabstand. Dieser soll zweckmässigerweise auf durchgehend 58 m festgesetzt werden. Ferner ergibt sich die Möglichkeit, bei den Flurwegen Kat.-Nr. 838 oder 979 einen öffentlichen Parkplatz zu errichten, damit die Automobilisten-Wanderer ihre Wagen nicht mehr in den umliegenden Wiesen der Landwirte aufstellen. In Unterhandlungen mit den Gemeindebehörden von Fällanden, an denen auch das kantonale Tiefbauamt teilnahm, wurde die Fortsetzung neuer Baulinien auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vereinbart.
Die Achse der neuen Baulinien ist gegenüber dem heutigen Strassenverlauf an einigen Stellen geringfügig verschoben. Es ergeben sich dadurch bessere Anpassungen an das vorhandene Terrain und günstigere Gefällsverhältnisse. Aus topographischen Gründen und wegen des frei geführten Fussweges sind die Baulinien in ungleichen Abständen zur Achse angenommen. Die nördliche Baulinie hält 18 m, die südliche 40 m Abstand von der Achse. Beim Haus Nr. 484 (Grundstück Kat.-Nr. 1560) ist an der südlichen Baulinie eine Lücke offen gelassen. Hier soll die noch zu bauende Verlängerung der Quartierstrasse Im Glockenacker einmünden, die das Bauland zwischen der Witikonerstrasse und der Bauverbotszone am Oetlisberg erschliesst.
Die Niveaulinie zeigt mässiges Gefälle bis höchstens 4,5%. Auffüllungen und Abgrabungen halten sich in engem Rahmen und dürften sich weitgehend ausgleichen lassen.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 14. Februar 1962 betreffend die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien an der Witikonerstrasse zwischen hm 14 und Stadtgrenze in Zürich-Witikon wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, Dispositiv I öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.