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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.117 RRB 1966/2535
TitelBebauungsplan.
Datum07.07.1966
P.1151

[p. 1151] A. Die Gemeindeversammlung von Elgg, das dem Baugesetz seit dem Jahre 1944 gemäss dessen Artikel 1 Absatz 2 unterstellt ist, setzte am 26. Januar 1966 den Bebauungsplan fest. Da gegen diesen Beschluss - laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Winterthur vom 11. März 1966 - keine Rekurse eingingen, suchte der Gemeinderat mit Schreiben vom 14. Mai 1966 um dessen Genehmigung durch den Regierungsrat nach.

B. Der Bebauungsplan wurde im Entwurf von den fachkundigen Organen der Baudirektion in rechtlicher und sachlicher Hinsicht vorgeprüft und von der Gemeindeversammlung unverändert zum Beschluss erhoben. Er gibt daher grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und kann als zweckmässige und angemessene Lösung genehmigt werden.

Die im Plan angegebenen, auf die künftigen Funktionen abgestimmten Klassierungen der Strassen sind für deren Einstufung auf Grund der Bestimmungen des Strassengesetzes ohne Bedeutung.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss der Gemeindeversammlung von Elgg vom 26. Januar 1966 betreffend Festsetzung des Bebauungsplanes wird genehmigt.

II. Der Gemeinderat Elgg wird eingeladen, Dispositiv I dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Es tritt am Tage nach der amtlichen Publikation in Kraft.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Elgg (unter Rücksendung von fünf mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Exemplaren des Bebauungsplanes), an den Bezirksrat Winterthur sowie an die Baudirektion.