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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.117 RRB 1966/2537
TitelBaulinien.
Datum07.07.1966
P.1153

[p. 1153] Am 9. Dezember 1965 ersuchte das Bauamt I um Genehmigung der nachstehenden Beschlüsse des Gemeinderates Zürich:

a) Beschluss vom 1. März 1939 betreffend Festsetzung der südwestlichen Baulinie des Schanzengrabens und gleichzeitige Aufhebung eines ca. 13 m langen Teilstückes der nordwestlichen Baulinie der Brandschenkestrasse. Die Referendumsfrist ist am 28. März 1939 unbenützt abgelaufen. Auf die öffentliche Ausschreibung vom 4. April 1939 gingen gegen diesen Teil der Vorlage keine Rekurse ein.

b) Beschluss vom 30. Oktober 1957 betreffend Abänderung der am 1. März 1939 festgesetzten Baulinie am Schanzengraben auf die Flucht der in der Zwischenzeit erstellten Neubauten. Die Referendumsfrist ist am 26. November 1957 ebenfalls unbenützt abgelaufen. Auf die öffentliche Ausschreibung vom 13. Dezember 1957 gingen keine Rekurse ein.

c) Beschluss vom 24. Februar 1965 betreffend Abänderung der am 30. Oktober 1957 abgeänderten südwestlichen Baulinie des Schanzengrabens im Zusammenhang mit projektierten Neuüberbauungen, eines 10,3 m langen Teilstückes der nordwestlichen Baulinie der Selnaustrasse und der 26 m tiefen Abwinkelung gegen den Schanzengraben. Die Referendumsfrist gegen diesen Beschluss ist am 23. März 1965 wiederum unbenützt abgelaufen.

Gemäss dem heiligenden Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 28. Oktober 1965 sind gegen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 1. März 1939, 30. Oktober 1957 und 24. Februar 1965 keine Rekurse mehr anhängig.

Am 20. April 1950 genehmigte der Regierungsrat eine Erweiterung der Baulinien der Selnaustrasse im Abschnitt Brandschenkestrasse bis Gerechtigkeitsgasse mit rechtwinkliger Abdrehung der nordwestlichen Baulinie gegen den Schanzengraben. Die städtischen Amtshäuser Selnaustrasse 18 und 20 kamen dadurch vor die neue Baulinie zu stehen. Es ist hier - gegenüber dem botanischen Garten - eine kleine Grünanlage geplant, die den Eingang zur später bis zum See durchgehenden Promenade längs des Schanzengrabens bilden soll. Noch nicht genehmigt sind die am 1. März 1939 bzw.

30. Oktober 1957 festgesetzten Baulinien längs des Schanzengrabens. Heute beabsichtigt der Ingenieur- und Architektenverein (SIA) auf der zurückgesetzten Baulinie ein Hochhaus für eigene Zwecke zu erstellen. Hochbauamt und Baukollegium empfehlen ein solches als markanten Abschluss der Bebauung zwischen Selnaustrasse und Schanzengraben. Für das Bürohaus des SIA ist die zur Verfügung stehende Grundfläche jedoch zu klein. Darum soll die Baute in den Obergeschossen um 1,7 bzw. 2,3 m über die geltenden Baulinien auskragen. Dem Begehren wird von den Bauämtern I und II der Stadt Zürich zugestimmt. Die im Erdgeschoss respektierten heutigen Baulinien lassen die für den Fahr- und Fussgängerverkehr benötigte Fläche von Ueberbauung frei, anderseits ist die Verbreiterung der Fassade in den Obergeschossen in architektonischer Hinsicht von Vorteil. Es empfahl sich, durch eine nochmalige Aenderung der Baulinien einwandfreie Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Die heutige Baulinie der Selnaustrasse auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1551 und 1520 wird zum Teil in eine Arkaden-Erdgeschossbaulinie umgewandelt. Längs der Selnaustrasse wird auf die Länge von 12,6 m eine 1,7 m, im abgedrehten nordwestlichen Stück eine 2,3 m vor der Erdgeschossbaulinie verlaufende Hauptbaulinie für die Obergeschosse festgesetzt. Auf der Seite des Schanzengrabens bleibt die vom Gemeinderat am 30. Oktober 1957 festgesetzte Baulinie als Hauptbaulinie erhalten; auf eine Länge von 12,6 m wird neu eine ebenfalls 1,7 m zurückversetzte Erdgeschossbaulinie gezogen. Im Anschluss wird die bereits festgesetzte, noch nicht genehmigte Baulinie den neuen Verhältnissen angepasst.

An den Niveaulinien werden keine Aenderungen vorgenommen. Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beschlüsse des Gemeinderates Zürich vom 1. März 1939, 30. Oktober 1957 und 24. Februar 1965 betreffend teilweise Aufhebung, Abänderung und Ergänzung der Baulinien an der Selnaustrasse bei Kat.-Nrn. 1520 und 1551, am Schanzengraben von Kat.-Nr. 1551 bis Brandschenkestrasse, und an der Brandschenkestrasse von Kat.-Nr. 1621 bis Schanzengraben werden gemäss dem eingereichten Plan genehmigt.

II. Der Stadtrat von Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.