Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/0267 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 03.02.1898 |
P. | 88–89 |
[p. 88]
A. Unterm 10. Januar 1898 übermittelt der Stadtrat Zürich den Quartierplan für das Gebiet zwischen Kappeligasse, Bellariastraße, Mutschellenstraße, Stockgasse und Seestraße zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatte No. 78 vom 28. September 1897, worauf von den Herren Kraut & Klein und Gebrüder Welti beim Bezirksrate Rekurse eingegeben wurden. Der Bezirksrat hat den ersten Rekurs vom 18. November 1897 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und ist im Weitern gemäß Beschluß vom 3. Dezember 1897 auf den Rekurs Welti wegen Inkompetenz nicht eingetreten. Wie aus dem beigelegten Zeugnisse des Bezirksrates ersichtlich ist, sind keine Rekurse mehr anhängig.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
Einem beigelegten Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 15. September 1897 und den Plänen ist Folgendes zu entnehmen:
Der vorliegende Quartierplan sieht zwei Längsstraßen vor, welche durch zwei Querstraßen mit einander verbunden werden, sowie drei Fußwegverbindungen.
Die zwei Längsstraßen bilden die Fortsetzung der projektirten Bürglistraße, welche sich im Rieter-Bodmer’schen Quartier, nördlich von der Stockgasse in zwei Linien verzweigt.
Die östliche Längsstraße (I) zieht sich unmittelbar hinter dem Hause zur Scheideck gegen die Alphöhe hin, welche in einer Kurve seewärts umgangen wird und mündet bei der Villa Grethen in die Bellariastraße ein. Bei offener Ueberbauung bleibt der Ausblick auf die Stadt, den See und die Alpen gewahrt.
Die westliche Längsstraße (II) beginnt beim Wohnhause der Gebrüder Welti an der Stockgasse und führt in schwach gebrochener Linie nach der Mutschellenstraße, in welche sie bei der Abzweigung der Redingstraße einmündet.
[p. 89] Eine nördliche Querstraße (I) ungefähr in der Mitte zwischen der Stockgasse und der südlichen Querstraße, verbindet die Längsstraße I von dem Punkte aus, wo die Kurve um die Alphöhe beginnt, mit der Längsstraße II.
Eine südliche Querverbindung (Fußweg A, Querstraße II und Fußweg B) verbindet die Bellariastraße bei der Einmündung der Kappeligasse mit der Mutschellenstraße bei der Muggenbühlstraße an Stelle eines bestehenden Flurweges. Das Teilstück zwischen den beiden neuen Längsstraßen ist als Straße (Querstraße II) projektirt, die Strecke (A) zwischen der Bellariastraße und der östlichen Längsstraße und die Abteilung (B) zwischen der westlichen Längsstraße und der Mutschellenstraße dagegen als Fußwege.
Für den bestehenden Fußweg (C) von der Villa Grethen an die Mutschellenstraße hinunter sind Bau- und Niveaulinien festgesetzt.
Die Längs- und Querstraßen haben das gleiche Querprofil, nämlich 6 m Fahrbahn, zwei je 3 m breite Trottoire und zwei Vorgärten von je 3,5 m Breite, also 19 m Baulinienabstand. Für die Fußwege sind 14 m Baulinienabstand vorgesehen. Die Fußwege A und B erhalten 5 m Wegbreite und zwei Vorgärten zu 4,5 m. Für die Straßen ist die Anpflanzung von Alleen vorgesehen.
An die Längsstraße I stellt der Stadtrat unter Vorbehalt der Zustimmung der Oberbehörden einen Beitrag von 25% der wirklichen Baukosten in Aussicht, unter der Bedingung, daß die Straße von der Stadt ausgeführt werde und die Anstößer sich zu offener Ueberbauung verpflichten.
Die Gefällsverhältnisse der Längs- und Querstraßen sind derart, daß dieselben auch von Lastfuhrwerken ohne Schwierigkeit benutzt werden können.
Zur Spühlung des ausgedehnten Entwässerungsnetzes ist beim höchsten Punkte, dort, wo die Querstraße I in die Längsstraße I einmündet, ein kleines Reservoir vorgesehen.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Quartierplan für das Gebiet zwischen der Kappeligasse, der Bellariastraße, der Mutschellenstraße, der Stockgasse und der Seestraße mit den Bau- und Niveaulinien der Längsstraßen I und II, der Querstraßen I und II und der Fußwege A, B und C wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung je eines Planexemplares und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.