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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.12 RRB 1898/0389
TitelQuartierplan.
Datum17.02.1898
P.127

[p. 127]

A. Mit Zuschrift vom 1. Dezember 1897 übermittelt der Stadtrat Zürich den Quartierplan für das Gebiet zwischen der Forchstraße, der Hofackerstraße und der Rankstraße in Zürich V zur Genehmigung.

B. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt vom 27. Oktober 1896. Gegen den Beschluß des Stadtrates Zürich rekurrirten Metzgermeister Gut, Eduard Graf und H. Hungerbühler an den Bezirksrat, welcher die Rekurse am 26. Februar 1897 teils abwies, teils durch Rückzug erledigt, abschrieb. Ein an den Regierungsrat gezogener Rekurs des Metzgermeisters Gut wurde am 4. November 1897 abgewiesen. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei sind keine Rekurse mehr pendent.

C. Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:

Es handelt sich um die Bau- und Niveaulienlien [sic!] einer Quartierstraße, welche ungefähr parallel zur Forchstraße von der Hofackerstraße quer über die Ulrichstraße nach der Rankstraße führt.

Diese 270 m lange Quartierstraße erhält eine Fahrbahnbreite von 5 m, zwei Trottoire von 1,75 m, einen südlichen Vorgarten von 2 m und einen nördlichen von 2,50 m, im ganzen einen Baulinienabstand von 13 m.

Von der Hofackerstraße steigt sie auf eine Länge von 45 m mit 11,5% und nach einem Uebergang von 23 m Länge, mit 0,8% quer über die Ulrichstraße, welche auf das Niveau der neuen Quartierstraße gehoben wird, bis zur Einmündung in die Rankstraße. Eine Verminderung der Steigung von der Hofackerstraße an war aus dem Grunde nicht wol tunlich, weil sonst die Liegenschaft des Herrn Meyrat so tief eingeschnitten worden wäre, daß das Wohngebäude nur noch mit einer Treppenanlage erreichbar gewesen wäre.

Der Genehmigung des Quartierplanes steht nichts im Wege.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Quartierplan für das Gebiet zwischen der Forchstraße, der Hofackerstraße und der Rankstraße in Zürich V, mit den Bau- und Niveaulinien der Quartierstraße von der Hofackerstraße nach der Rankstraße wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung je eines Planexemplares und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.