Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.12 RRB 1898/0391
TitelBaulinien.
Datum17.02.1898
P.128

[p. 128]

A. Mit Zuschrift vom 27. Januar 1898. übermittelt der Gemeindrat Küsnacht die Bau- und Niveaulinienpläne der Zürichstraße und der Rosenstraße daselbst zur Genehmigung.

B. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatte No. 95 vom 26. November 1897 und vom 7. Dezember 1897, das erste Mal mit unrichtiger Ansehung der Rekursfrist. Laut beigelegtem Zeugnisse der Bezirksratskanzlei. Meilen sind keine Rekurse eingegangen.

Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:

Der eingesandten Beschreibung und den Plänen ist zu entnehmen:

Die Zürichstraße führt von der Dorfstraße über den Kohlrain und die Nordostbahnlinie nach der Seestraße. Die Abteilung von der Dorfstraße bis zur Rosenstraße ist als Straße III. Klasse klassifizirt und hat eine Gebietsbreite von 10 m, die Abteilung von der Rosenstraße bis zur Seestraße mit der Gebietsbreite von 7,5 m als Straße II. Klasse.

Der Baulinienabstand ist auf 17,5 m festgesetzt. Auf der ersten Abteilung beträgt die Breite der Vorgärten 3,75 m, auf der zweiten Abteilung 5 m.

Die Rosenstraße (Straße II: Klasse), von der Zürichstraße bis zur alten Landstraße, hat eine Gebietsbreite von 7 m und einen Baulinienabstand von 15 m, wobei die nördliche Baulinie (gegen Zürich) 5 m, die südliche hingegen wegen teilweiser Verbauung 3 m hinter die Straßengrenze zu liegen kommt.

Die Zürichstraße hat folgende Niveauverhältnisse:

Von ihrer Einmündung in die Seestraße bis zum Bahnübergang steigt sie mit 5%, vom Bahnübergang an zuerst mit 6,5%, hierauf mit 3%. Nach einem 39 m langen Uebergange fällt sie zuerst bis zur Rosenstraße mit 2%, von hier auf 110 m Länge mit 0,2% und dann gegen die Dorfstraße mit 2%. Die Rosenstraße steigt gegen die alte Landstraße von der Zürichstraße aus successive mit 6,5 %, 7,8%, 9,2% und endlich mit 11%.

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeindrat Küsnacht vorgelegten Bau- und Niveaulinien:

a) Der Zürichstraße, von der Dorfstraße über den Kohlrain bis zur Seestraße,

d) der Rosenstraße, von der Zürichstraße bis zur alten Landstraße, werden genehmigt.

II. Der Gemeindrat Küsnacht wird eingeladen, die Genehmigung vorstehender Bau- und Niveaulinien gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

III. Mitteilung an den Gemeindrat Küsnacht unter Zustellung je eines Planexemplars und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.