Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/1440 |
Titel | Kantonsschule. |
Datum | 09.07.1898 |
P. | 470 |
[p. 470] Anläßlich der Neuordnung der Besoldungsverhältnisse der Lehrer an der Kantonsschule ist der Grundgehalt des Zeichenlehrers, Herrn A. Weber in Zürich, auf 3600 Fr. festgesetzt worden, trotzdem der Grundgehalt der Besoldungen durch jene grundsätzliche Regulirung auf 4000–4800 Fr. angesetzt worden war. Für Herrn Weber wurde jener niedrigere Ansatz von 3600 Fr. angenommen. Man ging hiebei von der Erwägung aus daß das Kunstfach des Zeichners nicht auf gleiche Linie mit den theoretischen, bezw. wissenschaftlichen Fächern zu stellen sei, da es wesentlich geringerer Vorbereitungen für die Unterrichtsstunden und nicht wie beispielsweise die Sprachfächer einen großen Zeitaufwand für Korrekturen etc. erfordere.
Herr Weber hat nun in wiederholten Eingaben darum nachgesucht, es möchte der Grundgehalt seiner Besoldung, wenn immer möglich, erhöht werden. Die Aufsichtskommissionen der Kantonsschule haben das Gesuch behandelt und beantragen, den Grundgehalt zu erhöhen, immerhin mit Rücksicht auf die obigen Erwägungen, blos auf das Minimum von 4000 Fr. zu stellen. Die Stundenverpflichtung wäre wie für die übrigen Kantonsschullehrer auf 20–25 zu stellen, wobei es die Meinung hätte, daß der von Herrn Weber erteilte Stenographieunterricht in dieser Verpflichtung enthalten wäre. Der Erziehungsrat hat den Antrag der Aufsichtskommissionen der Kantonsschule in seiner Sitzung vom … Juli zu dem seinigen gemacht.
Nach Einsicht eines Antrages der Erziehungsdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Grundgehalt der Besoldung des Herrn Arnold Weber, Zeichenlehrer an der Kantonsschule, wird auf Beginn des Schuljahres 1898/99 von 3600 auf 4000 Fr. erhöht und die Unterrichts-Verpflichtung auf 20–25 Stunden per Woche festgesetzt.
II. Mitteilung an Herrn Zeichenlehrer A. Weber und an die Erziehungsdirektion.