Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/2333 |
Titel | Landrechtsentlassung. |
Datum | 17.11.1898 |
P. | 751 |
[p. 751]
A. Mittelst Erklärung vom 4. März 1898, welche hinsichtlich der Aechtheit der Unterschrift notariell und durch das Schweizer Konsulat zu St. Louis (Missouri) Vereinigte Staaten von Amerika, beglaubigt ist, verzichtet der dem öffentlichen Notar Herrn Albert Baum daselbst als dispositionsfähig persönlich bekannte Jakob Wydler von Ottenbach, geboren 1853, wohnhaft zu St. Louis, für sich, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder auf das Schweizerbürgerrecht und sucht durch Vermittlung seines Bevollmächtigten, Herrn Bezirkstierarzt Heinrich Sidler in Ottenbach, um Entlassung aus dem zürcherischen Gemeinde- bezw. Kantonsbürgerrecht nach.
Der Verzichtende hat laut einer in amerikanischem Text und in rechtsgültiger Uebersetzung in’s Deutsche vorliegenden Urkunde des Kreisgerichtsschreibers der Stadt St. Louis, datirt 17. Oktober 1898, das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika durch Naturalisation erworben.
B. Nach der Aktenlage sind die in Art. 6 des Bundesgesetzes von 1876 für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt; eine Einsprache im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes ist nicht erfolgt und die Berichterstattungen sowol des Gemeindrates Ottenbach vom 24. April, wie des Bezirksrates Affoltern vom 25. April 1898 empfehlen das Gesuch zur Entsprechung.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem Herrn Jakob Wydler von Ottenbach, seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern wird gemäß § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes von 1875 und Art. 8 des bezüglichen Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 die Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantons- bezw. Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Mitteilung an Herrn Bezirkstierarzt Heinrich Sidler in Ottenbach zu Handen des Verzichtenden unter Rücksendung des eingelegten Bürgerbriefes, an den Gemeindrat Ottenbach und den Bezirksrat Affoltern, sowie an die Militärdirektion.